• Bei Abschluss des Kaufvertrages am 25.07.2009 tritt für die Erwerberin (bereits bestehende GbR) ein Gesellschafter R. auf. Als Vertretungsnachweis legt er eine Vollmacht aller Mitgesellschafter vom 30.10.2008 vor, nach der er über den Grundbesitz Blatt ... bis Blatt ... verfügen darf. Der vorliegend verkaufte Grundbesitz war jedoch zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingebucht und wird in der Vollmacht nicht erwähnt.
    Im Oktober 2009 reicht der Notar eine not. begl. Erklärung aller Gesellschafter ein, nach der laut dem in lediglich schriftlicher Form geschlossenen Gesellschaftsvertrag u.a. der Gesellschafter R. "allein handlungs- und zeichnungsberechtigt ist. Diese Vertretungsberechtigung wird vorsorglich nochmals bestätigt."

    Nunmehr ist die Eigentumsumschreibung auf die GbR beantragt.
    Seht Ihr - wie ich - durch die Erklärung vom Oktober 2009 die Vertretungsberechtigung des R. als gegeben an?

    Einmal editiert, zuletzt von jonas (23. April 2010 um 11:54)

  • 1.
    Die damalige Vollmacht ist hier unnütz, da nach dieser nur Verfügungen über bestimmten Grundbesitz möglich wäre. Hier geht es ja aber nicht um einen Verkauf von Grundbesitz der GbR sondern um einen Hinzuerwerb.

    2.
    Ich würde die Erklärung der "sämtlichen Gesellschafter" aus 2009 dann als ausreichend ansehen, wenn ich sicher wäre, dass tatsächlich alle GbR-Gesellschafter eine solche Erklärung abgegeben haben.

    3.
    M.E. kann eine GbR nur dann Grundbesitz erwerben, wenn die Gesellschaft im Erwerbsvertrag gegründet wurde, da andernfalls die bekannten Nachweisprobleme zur Vertretung und zur Identität bestehen, die meiner Meinung nach sonst nicht lösbar sind.
    Der Erwerb einer schon bestehenden GbR ist daher aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht möglich.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich halte schon den Inhalt der Vollmacht nicht für ausreichend. Sie soll dazu berechtigen, über Grundbesitz zu verfügen, hier soll aber Grundbesitz erworben werden.

    Unabhängig davon ist nach meiner Ansicht und nach Auffassung des KG aber auch der Vertretungsnachweis nicht geführt:

    Diskussion zur GbR-Rechtsprechung ab 18.08.2009https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…2010#post595681

    Es ist ja schon nicht nachgewiesen, dass die vollmachtserteilenden Gesellschafter die wahren und einzigen Gesellschafter der Erwerber-GbR sind. Es fehlt somit am Nachweis, dass eine wirksame Vollmachtserteilung durch die GbR vorliegt. Diese ist aber für eine wirksame Auflassung an die GbR erforderlich.

    Die Eigenerklärung der angeblichen Gesellschafter ist für den Vertretungsnachweis nicht geeignet (KG a.a.O.). Wenn er durch eine solche Eigenerklärung schon nicht geführt ist, wenn alle angeblichen Gesellschafter beim Notar auftreten, dann ist er natürlich auch nicht geführt, wenn die gleichen angeblichen Gesellschafter behaupten, dass an einen Gesellschafter (oder an einen Dritten) Vollmacht erteilt wurde.

    Demnach bleibt nach der Entscheidung des KG vom 23.03.2010 nur die Zurückweisung, weil der Vertretungsnachweis im Hinblick auf eine wirksame Vollmachtserteilung oder Vollmachtsbestätigung durch die GbR nicht in der Form des § 29 GBO geführt werden kann.

    Außerdem dürfte auch die Existenz und die Identität der GbR ein Problem darstellen, es sei denn, dass die GbR bereits anderenorts im Grundbuch eingetragen ist (worauf der Inhalt der Vollmacht hindeutet). Die für den dortigen Grundbesitz geltende Vermutung des § 899a S.1 BGB gilt jedoch unstreitig nicht für den Neuerwerb.

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