Problem mit Zustellung der TB

  • Hallo zusammen,

    ich habe hier einen echt nervigen Fall und würde gern mal wissen, wie ihr das seht.
    Die Schuldnerin wohnt in der Schweiz. Ende letzten Jahres habe ich für März 2010 einen Termin bestimmt und wollte ihr die Terminsladung auch förmlich zustellen lassen über das Kantongericht. Ca. 1 Monat vor Termin kam das Ersuchen zurück mit dem Hinweis, dass eine Zustellung nicht erfolgen konnte. Die TB wurde nicht abgeholt (ich weiß nicht wie das in der Schweiz läuft mit den Zustellungen). Laut Aussage des Bruders der S befand sie sich im Krankenhaus. Ich musste somit meinen Termin aufheben.Die Sache kommt mir aber mehr als getürkt vor.

    Nun habe ich die neue TB per Aufgabe zur Post am 30.03.10 losgeschickt. Jetzt kam gestern der Brief zurück. Darauf steht "verzügelt" und es ist ein Aufkleber der Post drauf auf dem steht "Annahme verweigert". Es kann doch nicht sein, dass ich jetzt meinen Termin (23.6.) wieder aufheben muss. Wenn Annahme verweigert wurde, ist das doch kein Grund, oder? Sonst würden ja hier in Deutschland alle Schuldner solche Briefe nicht mehr annehmen und wären fein raus.

    Das Verfahren läuft seit 3 Jahren und wird durch so etwas nur verzögert. Noch ein Beispiel, warum ich hier eh skeptisch bin. Es läuft auch eine Zwangsverwaltung und plötzlich ist jetzt ein Mietvertrag aufgetaucht zwischen Eigentümerin und einer schweizer Firma, bei welcher die Schuldnerin Aufsichtsratsvorsitzende ist und natürlich wurde die Miete für ein Jahr schon im Voraus gezahlt...:mad:

    Ich tendiere hier nun dazu, meinen Termin trotz verweigerter Annahme der TB durchzuführen. Von dem Termin hat sie ja auch Kenntnis als Vorsitzende der Firma (Mieterin).

    Was meint ihr? :gruebel:

  • Annahmeverweigerung zählt nicht. Das Schriftstück gilt als zugestellt. Besonders beu der Zustellung durch Aufgabe zur Post, ist es irrelevant, ob der Brief tatsächlich ankommt. 2 Wochen nach Übergabe zur Post gilt der Brief als zugestellt, 184 II ZPO.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



    Einmal editiert, zuletzt von Annett (30. April 2010 um 07:47) aus folgendem Grund: Ergänzung

  • @jörg: Schön gesagt.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
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    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
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  • Ich schließe mich an.

    Möchte aber für künfitige Zustellungen darauf hinweisen, dass, da die Gute "verzügelt" sein soll, keine Zustellung durch Aufgabe zur Post mehr möglich sein wird. Anfragen nach der neuen Anschrift dürfen wir (eigentlich) nicht an die Schweizer Behörde richten, da sich unsere hoheitlichen Befugnisse allein auf das Gebiet der Bundesrepublik beziehen. Wie macht man da weiter: ZU-Vertreter?

  • Da bin ich ja beruhigt, dass ich mit meiner Meinung nicht allein da stehe.
    Für mich stellt sich noch die Frage, ob die Schuldnerin tatsächlich verzogen ist. Wie gesagt, es steht auch "Annahme verweigert" auf dem Brief.

    In dem eingereichten Mietvertrag ist auch plötzlich eine Adresse in England aufgetaucht, dort probiere ich gerade den Anordnungsbeschluss in der L-Sache zuzustellen. Mal schauen, ob das klappt.

  • Möchte aber für künfitige Zustellungen darauf hinweisen, dass, da die Gute "verzügelt" sein soll, keine Zustellung durch Aufgabe zur Post mehr möglich sein wird. Anfragen nach der neuen Anschrift dürfen wir (eigentlich) nicht an die Schweizer Behörde richten, da sich unsere hoheitlichen Befugnisse allein auf das Gebiet der Bundesrepublik beziehen. Wie macht man da weiter: ZU-Vertreter?



    Das ist natürlich richtig. Schuldner, die sich im Ausland aufhalten sind aber sowieso ein Kuriosum!

    Gilt das mit dem EMA auch für Österreich? :D

    Das kann irgendwo auch nicht sein: Das heilige Hoheitsrecht des Aufenthaltsstaats hängt höher als das Interesse des Schuldners an einem fairen Verfahren. Fairerweise muss man ihm aber entgegenhalten, dass er gewissermaßen verpflichtet ist, für ordentliche Verhältnisse zu sorgen und seine Adressänderungen mitzuteilen. :cool:

  • Soviel ich weiß, gilt das auch für Österreich (wurde mir in dem Zusammenhang mal von einer deutschen Behörde - vielleicht die Botschaft? - zum Vorwurf gemacht). Nur sehen das die Österreicher überhaupt nicht verbissen und helfen uns gern.

  • Das stimmt. Die Österreicher teilen bereitwillig neue Adressen mit. Mit der Schweiz hab ich aber auch gute Erfahrungen gemacht.

  • Wir haben hier auch so einige schweizer Beteiligte, die öfters mal die Anschrift wechseln und für einen unschönen Verfahrensablauf sorgen.

    Ein Kollege hat dann einfach an das Einwohnermeldeamt (wobei dieser Begriff bewusst gewählt wurde, da die Bezeichnung der jeweiligen schweizer Meldebehörden öfters abweicht) des letzten Wohnortes geschrieben und bislang immer eine Antwort mit der neuen Anschrift mitgeteilt bekommen.

    Interessant ist, dass im Forum wohl die m. E. richtige Auffassung vorherrscht, dass § 4 ZVG als lex specialis den übrigen Zustellungsrichtlinien vorgeht, da meines Wissens grundsätzlich eine förmliche Zustellung per Einschreiben ./. RS nach den Zustellungsvorschriften über die Schweiz nicht zulässig ist.
    Aus der Erinnerung heraus meine ich zu wissen, dass hier nur die Zustellung auf diplomatischem Wege wirksam erfolgen kann.

    Ein Flugzeug zu erfinden ist nichts - es zu bauen ein Anfang - Fliegen, das ist alles.

    (Otto Lilienthal/Ferdinand Ferber)

  • Die erste Zustellung muss man sowieso auf dem offiziellem Weg machen und dann wähle ich in der Regel die Aufgabe zur Post.

    Aber wenn der Sch. dann verzogen ist, bestelle ich einen Zustellvertreter.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


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    Maxim Gorki



  • Die Aufgabe zur Post ist eine Methode zur Zustellung im Inland, sie erfolgt nicht nach ZRHO, daher ist ihre Wirksamkeit nicht von den entsprechenden Abkommen abhängig. Sobald aber bekannt ist, dass die Adresse nicht stimmt, ist's vorbei mit der einfachen Zustellerei. Leider gilt § 4 ZVG nicht für Anordnungs- und Beitrittsbeschlüsse.

    In der Regel erfolgt die Zustellung gem. ZRHO in die Schweiz über die dort zuständigen Gerichte.

  • Der Fall geht nun weiter...:mad:

    Nun hat der Bruder der Schuldnerin ein Schreiben geschickt in dem er höflich mitteilt, dass alle Zustellungen bislang nicht wirksam sein dürften und im Übrigen im Nebensatz erwähnt, dass seine Schwester eh nicht mehr dort wohnt. Wo sie allerdings wohnt, teilt er natürlich nicht mit.

    Ich gehe jetzt aber trotzdem von einer wirksamen Zustellung aus. Habe trotzdem jetzt mal ne EMA veranlasst.

    Wer sich ins Ausland absetzt, müsste eigentlich Pech haben, aber in Deutschland werden leider auch solche Leute geschützt...

  • Nun hat der Bruder der Schuldnerin ein Schreiben geschickt in dem er höflich mitteilt, dass alle Zustellungen bislang nicht wirksam sein dürften und im Übrigen im Nebensatz erwähnt, dass seine Schwester eh nicht mehr dort wohnt. ...


    Ist der Bruder (als Verfahrensbeteiligter oder in Vollmacht für seine Schwester) berechtigt zu einer Vollstreckungserinnerung? Wenn nein, würde es bei mir mit einem Hinweis auf § 184 ZPO getan sein.

  • Nein er hat keine Vollmacht. Habe ihn jetzt höflich um die neue Anschrift seiner Schwester gebeten. Termin werde ich trotzdem halten.

  • So nun soll ja Montag der Termin stattfinden. Jetzt liegt mir eine "Beschwerde" eines Rechtsanwalts vor, der die Mieterin und nun auch die Eigentümerin (aber nur für die Terminsaufhebung) vertritt. Eine Vollmacht liegt mir natürlich nicht vor.

    Muss ich vor dem Termin entscheiden, oder reicht es, wenn ich nach dem Termin, vor einer evtl. Zuschlagsentscheidung entscheide?

    Ich denke, wenn, dann kommt hier doch sowieso nur die Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO in Betracht oder?

    Mich macht die Sache noch ganz wahnsinnig! :mad:

  • Gegen was "beschwert" sich der Anwalt?

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
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    Maxim Gorki



  • Er hat sich über die fehlende Zustellung der Terminsbestimmung beschwert. Habe den Termin gestern gehalten und doch gleich auch einen Befangenheitsantrag bekommen...:mad: Naja und jetzt muss der blöden Eigentümerin auch noch zu meiner Stellungnahme rechtliches Gehör gewährt werden. Blöd ist nur, dass sie in der Schweiz wohnt...Ach die Sache ist einfach blöd!!! :(

  • Habe den Termin gestern gehalten und doch gleich auch einen Befangenheitsantrag bekommen...:mad: Naja und jetzt muss der blöden Eigentümerin auch noch zu meiner Stellungnahme rechtliches Gehör gewährt werden. Blöd ist nur, dass sie in der Schweiz wohnt...Ach die Sache ist einfach blöd!!! :(



    Wenn ich das so lese... Vielleicht ist der Ablehnungsantrag ja auch begründet. :teufel:
    :flucht:

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