Anfechtung Löschungsbewilligung

  • Hallo, hab mal was kurioses:

    Stadt ruft an und will eine Pfandfreigabe von 1997 anfechten, also bzw. die Erklärung nach § 875 BGB. Alles schon im GB vollzogen.

    Jetzt war die Frage wem gegenüber die Anfechtung erklärt werden kann. Nachdem die Aufgabeerkl. nach § 875 ggü. GBA erklärt werden kann, kann auch eine Anfechtung ggü. GBA erklärt werden?

    Damals war die Pfandfreigabe wohl im Rahmen eines Verkaufs von einer Privatperson an den Freistaat erklärt. Wäre dann (evtl. weiterer) Anfechtungsgegner der alte Eigentumer oder der Freistaat als neuer Eigentümer?

    Und wie gehts dann nach der Anfechtung weiter? Amtswiderspruch kommt nicht
    in Frage da, keine Verletzung ges. Vorschriften vorlag, § 53.

    Widerspruch nach § 899 brauch ich Löbew oder einst. Vfg.

    Würde also sagen, die müssen anfechten (wem gegenüber?) und dann einen
    Berichtigungsprozess gegen den neuen Eigentümer nach § 894 führen.

    Könnt Ihr mir da helfen?:gruebel:

  • Danke, guter Einwand, Stadt hat gemeint, sie könnten noch innerhalb der Frist sein, kann mir zwar auch net vorstellen wie, weil Kenntnis ist ja dann nicht erforderlich aber naja...

  • Im Ergebnis fällt die Katze immer auf die gleichen Füße.

    Mich würde interessieren, aufgrund welchen Umstands die Gemeinde heute (nach 13 Jahren) auf die Idee einer Anfechtung kommt und worin der Anfechtungsgrund bestehen soll.

  • Also wegen der Frist habe ich natürlich nicht das Übergangsrecht Art. 229 § 6 EGBGB geprüft, kann ja sein, dass dieses noch Überraschungen bereithält, aber soll net mein Problem sein. Wenigstens kann mir gegenüber die Anfechtung nicht erklärt werden.

    Tja, wie die jetzt auf die Idee kommen, frag ich mich auch, handelt sich um ein Rohrleitungsrecht und z.Zt. machen sie wieder die Leitungen, schätze mal, die sind in diesem Zuge draufgekommen. Und des läuft irgendwie unter der Bundesstraße durch oder so... und wenn die da die Rohre anders legen müssen, enstünde ein Wahnsinnsverlust etc.

    Die meinen Inhaltsirrtum, wohl dann § 119 ?! Aber soll denen ihr Problem sein...

  • Moin,

    ich häng mich hier mal mit dran (vorab Danke fürs Lesen).

    Zur Vorgeschichte:

    An Grundstück A bestand zugunsten von grundstück D ein Geh- und Fahrrecht. Dieses Grundstück wurde vergangenes Jahr geteilt in A und B. B wurde daraufhin einer WEG auf dem benachbarten Grundstück C zugeschrieben. Grunddienstbarkeit wurde jeweils mitübertragen. A (Straße) wurde verkauft an die Stadt.

    2011, vor Teilung von Grdstk. A und Zuschreibung von B zu C, haben die Berechtigten der Dienstbarkeit die Löschung dieser bewilligt unter der Voraussetzung, dass die Stadt als Eigentümerin des später geteilten Grundstücks A eingetragen wird.

    Anfang Oktober diesen Jahres geht nun Antrag auf Löschung des Geh- und Fahrrechts mit o.g. Löschungsbewilligung ein. Antrag des Notars ist gerichtet auf Löschung der Dienstbarkeit "...in allen Mithaftstellen, soweit die Dienstbarkeit zwischenzeitlich mitübertragen wurde."
    Zustimmungen aller Gläubiger liegt ebenfalls vor. Die Voraussetzung (Eigentumsübergang von A auf die Stadt) ist erfüllt, sodass die Dienstbarkeit komplett gelöscht

    Kurze Zeit später ruft die empörte Eigentümerin bzw. Berechtigte des Geh- und Fahrrechts an, wie das GBA dazu käme diese an B zu löschen. Sie können nun nichtmehr in ihre Garage fahren, da der Grundstück C zugeschriebene Teil B dabei überfahren werden müsse.

    Nach langem hin und her und diversen Erklärungsversuchen, dass das GBA antragsgemäß gehandelt und m.M.n. keinen Fehler gemacht hat, geht ein Schreiben der Eigentümer von D mit Widerspruch gegen die Löschung ein. Als Begründung wird in einem weiteres Schreiben die Anfechtung der Löschungsbewilligung von 2011 erklärt. Ihnen seien u.a. seinerzeit bei Abgabe der Bewilligung falsche Pläne vorgelegt worden und sie seien durch den Notar hier im Haus "...zudem offensichtlich getäuscht" worden. Hätten Sie gewusst, dass dies so passieren wird, hätten sie die Löschungsbewilligung nie abgegeben.

    Es wird um Berichtigung durch Wiedereintragung der Dienstbarkeit auf B bis zum 03.12. gebeten.


    Das Schreiben ist teilweise an den Notar im Haus, teilweise an das Grundbuchamt (bzgl. Berichtigung) gerichtet.

    Ich bin mir nicht sicher, wie ich in diesem Fall weiter verfahren soll. Am liebsten würde ich den Antrag zurückweisen mit der Begründung, dass eine Berichtigung nicht stattfindet. Die Eintragung eines Amtswiederspruchs nach § 53 scheidet m.M. aus, da das GBA keine gesetzliche Vorschrift verletzt hat.

    Falls dann Beschwerde eingelegt wird, ab damit ans OLG.

    Für einige Anregungen wäre ich sehr dankbar.

  • Als Begründung wird in einem weiteres Schreiben die Anfechtung der Löschungsbewilligung von 2011 erklärt.

    Die Bewilligung ist nicht anfechtbar und dann würde die fehlende Verfahrenserklärung das Grundbuch auch nicht unrichtig machen (vgl. Beschluss des BayObLG vom 27.03.2003; 2Z BR 18/03). Die Eintragung eines Widerspruchs scheitert also nicht nur an der fehlenden Gesetzesverletzung. Wenn überhaupt etwas angefochten werden kann, dann wäre es die Aufgabeerklärung (§ 875 BGB). Danach würde es über den § 894 BGB weitergehen.

  • Wenn das Recht insgesamt zu Löschung bewilligt wurde, obwohl ja wohl recht offensichtlich ist, dass es nur auf dem neu zu vermessenden und an die Stadt zu übertragenden Grundstück (Zug um Zug mit Eigentumsumschreibung dieses Grundstücks auf die Stadt) und nicht auf der Restfläche (WEG-Grundstück) gelöscht werden sollte, kann man schon an einen Erklärungsirrtum denken. Aber wie 45 schon sagte...

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Als Begründung wird in einem weiteres Schreiben die Anfechtung der Löschungsbewilligung von 2011 erklärt.

    Die Bewilligung ist nicht anfechtbar und dann würde die fehlende Verfahrenserklärung das Grundbuch auch nicht unrichtig machen (vgl. Beschluss des BayObLG vom 27.03.2003; 2Z BR 18/03). Die Eintragung eines Widerspruchs scheitert also nicht nur an der fehlenden Gesetzesverletzung. Wenn überhaupt etwas angefochten werden kann, dann wäre es die Aufgabeerklärung (§ 875 BGB). Danach würde es über den § 894 BGB weitergehen.

    Danke für die Rückmeldungen!

    Soweit sogut: Antrag und verfahrensrechtl. Bewilligung sind nicht anfechtbar. Demnach wäre einzig und allein die mat.-rechtl. Aufgabeerklärung (§ 875 BGB) anfechtbar, wie du schon sagst. Jedoch ist nach § 143 Abs. 3 S. 2 BGB das GBA ja nicht der richtige Anfechtungsgegner.
    Daher nun die Frage, wie ich diesen Fall weiter verfahre: Zurückweisung des aktuellen Berichtigungsantrags mit der Begründung, dass Antrag und die (verfahrensrechtl.) Bewilligung nicht anfechtbar sind, ein Amtswiderspruch nicht möglich ist (ebenso der nach § 899 BGB) und die Anfechtung der mat.-rechtl. Aufgabeerklärung dem GBA gegenüber nicht erklärt werden kann? :gruebel:

    Ich stehe glaube ich gerade etwas auf dem Schlauch und wäre für Denkanregungen sehr dankbar!

  • Zurückweisung des aktuellen Berichtigungsantrags ...

    Genau das hatte ich damals im Sinn. Ohne Anfechtung der materiell-rechtlichen Aufgabeerklärung ist das Grundbuch nicht unrichtig. Unter Hinweis auf das BayObLG. Wenn er noch anfechten will, bedarf es zur Berichtigung des Grundbuchs noch einer Berichtigungsbewilligung ("Zustimmung zur Berichtigung" § 894 BGB; § 19 GBO).

  • Na, da bin ich ja froh, dass ich zumindest schon mal nicht die einzige bin, die so was schon mal auf dem Tisch hatte :roll:. Ich häng mich hier mal an:

    Eigentümer des Grundstücks ist eine GmbH. Für deren Geschäftsführer (GF) war an erster Rangstelle ein Auflassungsvormerkung eingetragen. Im Rang danach ein Grundpfandrecht.
    Im Jahr 2014 wurde die Vormerkung aufgrund Löschungsbewilligung des GF gelöscht (alles einwandfrei gelaufen seitens des Grundbuchamts) und das Grundpfandrecht an eine U-GmbH abgetreten. Inhalt der Löschungsbewilligung ist überdies, dass der GF auch auf die durch die Vormerkung gesicherten Ansprüche verzichtet.
    Zwischenzeitlich ist über das Vermögen der Eigentümerin das Insolvenzverfahren eröffnet.
    Heute kommt jetzt ein Antrag des GF auf Wiedereintragung der gelöschten Vormerkung an der ursprünglichen Stelle. Er trägt dazu vor, im Zuge der Abtretung des Grundpfandrechts habe die F-GmbH (ich vermute als Kreditvermittler) den Rangrücktritt seiner AV hinter die Grundschuld verlangt. Tatsächlich habe der Notar aber eine Löschungsbewilligung aufgesetzt. Es sei ihm bei Unterschrift nicht klar gewesen, dass er die Löschung bewilligt. Er habe daher die Löschungserklärung wegen Täuschung und Irrtums gegenüber der F-GmbH angefochten.
    Die Anfechtungserklärung nebst Zustellungsnachweis des Gerichtsvollziehers liegen mir vor.

    Muss ich jetzt prüfen, ob auch tatsächlich materiell-rechtlich eine wirksame Anfechtung vorliegt oder kann ich ihm einfach aufgeben Berichtigungsbewilligungen der Eigentümerin (bzw. des IV) und nachrangiger Gläubiger vorzulegen?

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Anfechten kann er die Aufgabeerklärung schon. Zumindest kann er es versuchen. Aber den Nachweis der wirksamen Anfechtung wird er nicht führen können. Und damit bliebe nur wieder die Berichtigungsbewilligung.

  • Anfechten kann er die Aufgabeerklärung schon. Zumindest kann er es versuchen. Aber den Nachweis der wirksamen Anfechtung wird er nicht führen können. Und damit bliebe nur wieder die Berichtigungsbewilligung.

    Super, das wollte ich hören. Ich war mir zwar "eigentlich" sicher, dass es nicht anders sein kann, aber dann doch gedanklich ins Schleudern geraten.
    Danke!

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

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