Ersuchen Inso-Gericht

  • Hallo,
    stehe gerade auf dem Schlau: Ersuchen kommt vom Inso-Gericht den Insolvenzvermerk zu löschen. Reicht mir die Unterschrift unter dem Ersuchen (oder Siegel notwendig)?

    Danke

  • Ersuchen kommt vom Inso-Gericht den Insolvenzvermerk zu löschen. Reicht mir die Unterschrift unter dem Ersuchen (oder Siegel notwendig)?

    Grundsätzlich kannst Du Dir merken: Ersuchen immer gesiegelt (gleichgültig von welcher Behörde es gestellt wird). Andernfalls genügt es nicht den Formerfordernissen.

  • Laut Stöber, Grundbuchrecht, 14. Auflage, Rn. 1638, braucht der Verwalter die Freigabe nicht nachzuweisen; er legitimiert sich durch die Vorlage der Bestallungsurkunde (§ 56 (2) InsO).
    M.E. íst diese Auffassung richtig; die Gegenmeinung (siehe LG Koblenz, Rpfleger 1974, 438) ist aus meiner Sicht etwas zu formalistisch.

  • Das gesamte Grundbuchverfahren ist formalistisch (§ 29 GBO). Die Löschung des Vermerks erfolgt im Berichtigungsverfahren nach § 22 GBO, sodass die Unrichtigkeit -wie auch sonst- formgerecht nachzuweisen ist. Den Vermerk auf formlosen Antrag des Verwalters zu löschen, bedeutet nichts anderes, als die Begründetheit des Antrags nicht geprüft zu haben.

  • Das gesamte Grundbuchverfahren ist formalistisch (§ 29 GBO). Die Löschung des Vermerks erfolgt im Berichtigungsverfahren nach § 22 GBO, sodass die Unrichtigkeit -wie auch sonst- formgerecht nachzuweisen ist. Den Vermerk auf formlosen Antrag des Verwalters zu löschen, bedeutet nichts anderes, als die Begründetheit des Antrags nicht geprüft zu haben.


    ...nur um sicher zu gehen: kann ich daraus also schließen, dass du für die Freigabe des beschlagnahmten Objekts die Zustimmung des Verwalters in der Form des § 29 GBO verlangst?
    Die Begründetheit des Antrages auf Löschung des Vermerks ist doch schon darin zu sehen, dass der Verwalter das Grundstück freigibt (etwa, um eventuellen Absonderungsechten genüge zu tragen, oder um dem Schuldner die Eigenverwaltung zuzugestehen), oder? Ob ich seine Beweggründe hinterfragen darf, wage ich zu bezweifeln. Für den Nachweis (der Verfügungs- und somit Freigabebefugnis) reicht mir jedenfalls die Vorlage der Bestallungsurkunde (diese selbstverst. in der Form des § 29 GBO ;)).

  • Für den Nachweis (der Verfügungs- und somit Freigabebefugnis) reicht mir jedenfalls die Vorlage der Bestallungsurkunde (diese selbstverst. in der Form des § 29 GBO ;)).



    Und wie verifizierst Du, dass die Erklärung tatsächlich vom Insolvenzverwalter stammt?

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

  • Das gesamte Grundbuchverfahren ist formalistisch (§ 29 GBO). Die Löschung des Vermerks erfolgt im Berichtigungsverfahren nach § 22 GBO, sodass die Unrichtigkeit -wie auch sonst- formgerecht nachzuweisen ist. Den Vermerk auf formlosen Antrag des Verwalters zu löschen, bedeutet nichts anderes, als die Begründetheit des Antrags nicht geprüft zu haben.


    ...nur um sicher zu gehen: kann ich daraus also schließen, dass du für die Freigabe des beschlagnahmten Objekts die Zustimmung des Verwalters in der Form des § 29 GBO verlangst?
    Die Begründetheit des Antrages auf Löschung des Vermerks ist doch schon darin zu sehen, dass der Verwalter das Grundstück freigibt (etwa, um eventuellen Absonderungsechten genüge zu tragen, oder um dem Schuldner die Eigenverwaltung zuzugestehen), oder? Ob ich seine Beweggründe hinterfragen darf, wage ich zu bezweifeln. Für den Nachweis (der Verfügungs- und somit Freigabebefugnis) reicht mir jedenfalls die Vorlage der Bestallungsurkunde (diese selbstverst. in der Form des § 29 GBO ;)).



    Die Freigabeerklärung als solche liegt Dir doch gar nicht vor. Du hast nur einen formlosen Antrag, in welchem der Insolvenzverwalter (mangels Unterschriftsbeglaubigung ohne Nachweis seiner Identität) behauptet, dass er freigegeben hat. Genauso gut könnte jemand formlos die Eintragung eines (genau bezeichneten) Rechts an seinem Grundbesitz beantragen und von Dir verlangen, dass Du das Recht ohne seine Bewilligung einträgst.

  • Also ich als Insolvenzverwalter werde mich hüten, den Antrag auf Löschung des Insolvenzvermerks selbst zu stellen. Fast hätte ich gesagt, ich bin doch nicht von allen guten Geistern verlassen.

    Grundstück wird gegenüber dem Schuldner formlos freigegeben, Kopie davon geht an das Insolvenzgericht. Dieses ersucht das Grundbuchamt, den Insolvenzvermerk zu löschen.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Für den Nachweis (der Verfügungs- und somit Freigabebefugnis) reicht mir jedenfalls die Vorlage der Bestallungsurkunde (diese selbstverst. in der Form des § 29 GBO ;)).



    Und wie verifizierst Du, dass die Erklärung tatsächlich vom Insolvenzverwalter stammt?

    Ich lasse mir die Bestallungsurkunde vorlegen (wie oben).

    Dass "Gegs" den Antrag auf Löschung des Insolvenzvermerks nicht stellen will, heißt nicht, dass er (oder sie) ihn nicht wirksam und vollzugsreif stellen könnte (siehe wieder § 32 (3) S. 2 InsO). ;)

    Das Löschungsersuchen kann durch das Insolvenzgericht erfolgen; ebenso gut kann jedoch die Freigabeerklärung durch den Verwalter (gegenüber dem Grundbuchgericht) erfolgen (siehe § 32 InsO). Dass dies nicht ganz unstreitig ist, hatte ich ja schon erwähnt (siehe Posting # 8).

    Und falls jemand von mir (auf Antrag) verlangt, ein Recht an seinem Grundstück einzutragen, verlange ich selbstverständlich Bewilligung (§ 19) in entsprechender Form (§ 29), da sich der Eigentümer bei mir nicht durch Vorlage einer öffentl. Urkunde (vgl. Bestallungsurkunde) ausweisen kann und ich nicht für die Beglaubigung seiner Unterschrift, geschweige denn der Beurkundung seiner Erklärungen zuständig bin.
    Den Antrag (§ 13) nimmt meine UdG jedoch gerne entgegen! :)

    Irgendwie fehlt mir in diesem Thread die Unterstützung, aber ich finde die Gegenargumente interessant. :D

  • Der Unterschied zwischen dem Ersuchen des Insolvenzgerichts und dem Antrag des Insolvenzverwalters ist ja gerade, dass das Grundbuchamt bei ersterem die Grundlagen des sich im gesetzlichen Rahmen bewegenden Ersuchens nicht zu prüfen hat, während es sich bei letzterem um die Einleitung eines ganz normalen Antragsverfahrens handelt, für welches die gleichen Grundsätze gelten wie für jedes andere Antragsverfahren auch.

  • Der Verwalter hat im Prinzip zwei Möglichkeiten den Vermerk rauszubekommen:
    a) Er erklärt die Freigabe gegenüber dem Insogericht, welches dann das Ersuchen stellt.
    b) Er bewilligt die Freigabe in der Form des § 29 GBO.
    Bei beiden Möglichkeiten muss das GBA die Wirksamkeit der Freigabe nicht prüfen, da die Freigabe ja auch bei einem Verstoß gegen § 160 InsO grundsätzlich mal wirksam wäre. Kann man auch im MünnchKommInso nachlesen. Die genaue Fundstelle ist mir aber grad nicht präsent.

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