Erbteilsübertragung bei Erbeserben

  • Hallo zusammen!

    Ich habe gerade ein Verständnisproblem zu Schöner/Stöber, Rd. Nr. 960/961 und wäre für ein wenig Aufklärung dankbar.

    Folgender Fall:

    A ist verstorben und beerbt worden von B, C und D zu je 1/3.
    B, C und D sind in Erbengemeinschaft bereits im Grundbuch eingetragen.

    Nun verstirbt B und wird beerbt von E allein.

    E geht nun zum Notar und läßt beurkunden, dass es sich bei diesem einen Grundstück um den gesamten Nachlass des A handelt. Daraufhin überträgt sie den Erbteil des B am Nachlass des A an einen Dritten F und beantragt Grundbuchberichtigung.

    Geht das? Kann sie nicht nur ihr gesamtes nach B zugefallenes Erbe übertragen?
    Nach A ist sie ja nicht (direkt) Erbe geworden.
    Sie verfügt jetzt doch sozusagen über Teile des Nachlasses des B.

    Falls das gehen sollte (ich lese es eigentlich so aus Schöner/Stöber Rd. Nr. 960,961 heraus), brauche ich doch aber wenigstens die Voreintragung der E, oder?

    Viele Grüße
    Indy4

  • Wenn B seinen Erbanteil am Nachlass des A hätte übertragen können, sehe ich nicht, warum seine Erben das nicht auch können sollten. Ich denke, es ist möglich.

    Voreintragung würde ich nicht verlangen. § 40 Abs. 1 GBO dürfte (zumindest vom Sinn und Zweck) her passen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Der Alleinerbe eines Miterben kann dessen Erbteil an einem Drittnachlass ohne weiteres übertragen, weil dieser Erbanteil einen Nachlassgegenstand im Nachlass des Miterben darstellt.

    Die Voreintragung ist erforderlich (LG Nürnberg-Fürth Rpfleger 2007, 563; Meikel/Böttcher § 40 Rn.6; Demharter § 40 Rn.3; Bestelmeyer Rpfleger 2008, 563). Eine Ausnahme soll nur gelten, wenn die Erbteile vollständig auf einen Miterben oder einen Dritten übertragen werden, so dass jener Alleineigentümer wird (LG Nürnberg-Fürth a.a.O.; gegen diese Ausnahme Bestelmeyer a.a.O.). Letztgenanner Fall liegt hier nicht vor.

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