Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung nach Tod des Schuldners?

  • Hallo Leute,

    der Schuldner ist in der Wohlverhaltensphase gestorben. Erben sind mir nicht bekannt.

    Nun kommt ein Gläubigervertreter und beantragt die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Tabellenauszugs.

    Kann ich diese jetzt überhaupt noch erteilen?

  • Rein formell müsste man noch eine vollstreckbare Ausfertigung erteilen können. Allerdings hat dann der Gläubiger ein Problem mit der Vollstreckung. Ohne Umschreibung des Titels auf die Erben (die im Moment aber unbekannt sind...) ist eine Vollstreckung nicht möglich. Ich würde den Gläubiger auf das Problem hinweisen und um Antragsrücknahme bitten. Gegebenenfalls kann später, wenn Erben bekannt sind und die Erbfolge in der Form des § 727 ZPO nachgewiesen wird, vollstreckbare Ausf. mit Rechtsnachfolgeklausel erteilt werden.

    quidquid agis prudenter agas et respice finem. (Was immer Du tust, tue klug und bedenke das Ende.) :akten

  • Eigentlich wäre ja die Geschäftsstelle zuständig...
    Naja, bei anderen Titeln prüft ja auch keiner, ob die Schuldner noch leben.
    Vielleicht könnte man ja auf die Schiene Rechtsschutzbedürfnis abstellen. Das dürfte bei einer vollstreckbaren Ausfertigung gegen einen verstorbenen Schuldner wohl nicht vorhanden sein...
    Wahrscheinlich tut es aber ein Hinweis an den Gläubigervertreter.

  • da hab ich gestern abend auch noch drüber gegrübelt, ob man es am Rechtschutzbedürfnis festmachen könnte....
    § 239 ZPO hilft m.E. für das Klauselerteilungsverfahren auch nicht weiter.
    Ich plädiere für Erteilung der Klausel.
    Vielleicht mal etwas so ganz seltsam gedacht: man stelle sich vor, ein Kläger obsiegt vor Gericht. Nach Verkündung und Zustellung des Urteils verstirbt der Beklagte. Der Kläger beschafft sich die Klausel und beantragt eine Zwangssicherungshypothek......

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
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    :daumenrau

  • Dafür! :D

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  • Das ist eben der Punkt, wo ich auch meine Zweifel hab. Ob man echt noch erteilen kann, wenn man genau Kenntnis vom Tod hat.

    Übrigens hat der Gläubigervertreter auch Kenntnis vom Tod. Hat er in seinem Antrag auch explizit mit reingeschrieben. Darum zweifel ich, dass es ein Hinweis tut.

  • nun, ich bin alles andere als ängstlich im rechtlichen Bereich unterwegs. Aber.: man stelle sich vor: Gläubiger A bekommt eine Klausel; Zwangssicherungshypothek wird eingetragen. Gläubiger B bekommt sie nicht (obowhl lange vor Gläubiger A beantragt). Gläubiger B setzt sich mit der Erinnerung gegen die Ablehnung der Klausel durch. Infolge der Zwangssicherungshypothek des A ist das Grundstück nunmehr wertausschöpfend belastet.......

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