Vergütungsfestsetzung gegen die Erben- mittellos?

  • Guten Morgen zusammen.

    Oft befinde ich mich in einer Zwickmühle und wollte daher mal nach eurer Meinung fragen.

    Die Betroffene ist verstorben.
    Der Nachlass setzt sich zusammen aus:
    1.) Bankvermögen in Höhe von ca. 3.500 €
    2.) 1/2 Mitaeigentumsanteil an Grundbesitz (Wert ca. 80.000 €) bealstet mit 25.000 € Grundschuld
    Die Bestattungskosten sind noch nicht in Abzug gebracht worden.

    Geltend gemacht wird nun die Vergütung als "mittellos".
    Das Haus ist derzeit nicht bewohnt.

    Ist das Haus nicht als Vermögen einzusetzen?
    Hab auch schon gedacht erstmal aus der Staatskasse die Vergütung zu gewähren und abzuwarten ob das Haus verkauft wird, um dann nach § 1836e BGB die verauslagte Vergütung zurück zu fordern.

    Wie seht ihr das denn ??

  • Durch den Tod des Betroffenen fällt auch Schonvermögen in Form von Grundeigentum ins einzusetzende Vermögen.
    M. E. ist hier nach "vermögend" zu berechnen und gegen die Erben festzusetzen.

    Hierzu "Hab auch schon gedacht erstmal aus der Staatskasse die Vergütung zu gewähren und abzuwarten ob das Haus verkauft wird, um dann nach § 1836e BGB die verauslagte Vergütung zurück zu fordern" findest Du bestimmt noch was im Forum, das wurde m. W. schon diskutiert.

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.

  • Bei einem Bankvermögen von 3.500 EUR ist er ohnehin vermögend.

    Der Schonbetrag im Fall Todesfall beträgt 1.600 EUR.

    Ich würde gegen den Nachlass festsetzen.

  • aber die Beerdigungskosten sind doch auch noch abzuziehen.
    Ich würde also sagen bei 3.500 € Vermögen - Beerdigung ist grundsätzlich von mittellos auszugehen.
    Aber problematisch find ich den Grundbesitz

  • aber die Beerdigungskosten sind doch auch noch abzuziehen.
    Ich würde also sagen bei 3.500 € Vermögen - Beerdigung ist grundsätzlich von mittellos auszugehen.
    Aber problematisch find ich den Grundbesitz



    Siehe rabbit; dies ist die Rechtslage - Erben anhören und dann gg. den Nachlass festsetzen

    How can I sleep with Your voice in my head?

  • Die Erben des Betreuten hafteten gemäߧ 1908i I S. 1, § 1836e I S. 3 3. HS BGB mit dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalls vorhandenen Nachlasses. Der Wert ist durch den Abzug der Nachlassverbindlichkeiten von dem Aktivvermögen- dazu zählt nat. auch Grundbesitz - zu ermitteln (Lebensversicherung vorh.?).Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören gemäß §§ 1968, 1967 BGB die Kosten einer angemessenen Beerdigung (OLG Jena FGPrax 2001, 22; BayObLG FamRZ 2002, 699; OLG Frankfurt Rpfleger 2004, 220)

    § 1836c BGB gilt nicht für die Erben. Sondern zu ihren Gunsten finden § 102 Abs 3 und 4 SGB XII entsprechend Anwendung. Dies gilt auch bei der zulässigen Festsetzung der Vergütung bzw des Aufwendungsersatzes direkt gegen den Erben (OLG Jena FGPrax 2001, 22; BayObLG FamRZ 2002, 699; OLG Frankfurt Rpfleger 2004, 220 f). Bei der Ermittlung des Nachlasswerts sind evtl. auch Rückforderungsansprüche des Sozialhilfeträgers abzuziehen (OLG Frankfurt Rpfleger 2004, 220).

  • Hallo,
    mein Fall ist so ähnlich:
    Der Betreute wohnte bis zu seinem Tod in seiner Eigentumswohnung.
    Auf dem Konto sind momentan noch ca. 800 € und es gibt noch einen Bargeldbestand von ca 550 €.
    Der Betreuer macht seine Vergütung aus dem Vermögen geltend. Er argumentiert, dass das Haus nun nicht mehr geschützt ist.
    Meines Wissens sind die Beerdigungskosten noch nichts bezahlt.
    Kann er hier die Vergütung nun aus dem Vermögen bzw. gegenüber den Erben geltend machen?
    Danke!

  • ist dann auch die Vergütung nach vermögend abzurechnen? eher müsste doch nach mittelos aus dem vermögen bzw. nachlass weil bis zum tod das grundeigentum geschützt war sprich der Betreute mittellos war, oder?

  • Hast wahrscheinlich recht. Für die Vergütung ist immer entscheidend, wie der Status (verm./mittell.) bei Entstehung des Anspruchs (Tätigkeitsdauer) war; so unser OLG S.-H. in ständiger Rechtssprechung.

    D.h. nach meinem Verständnis, dass tatsächlich mittellos abzurechnen ist, wenn z.B. 2.000 € vorhanden waren. Und da nach Tod das Schonvermögen nicht mehr gilt, wäre dann die Vergütung in Höhe "mittellos" gegen den Nachlass festzusetzen.

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