Übergang auf die Staatskasse

  • Ich habe das Problem, dass der Nebenkläger PKH o. R. bewilligt bekommen hat unter Beiordnung eines RA. Der RA hat seine Vergütung aufgrund der Beiordnung schon aus der Staatskasse erstattet bekommen. Der Angeklagte wurde verurteilt, die Kosten des NKL zu tragen. Nun beantragt der RA die Festsetzung seiner Wahlanwaltsvergütung gegen den Verurteilten. Es liegt somit ein Übergang auf die Staatskasse nach § 59 RVG vor. Wie mache ist das jetzt? Berechne ich im KFB die Wahlanwaltsvergütung abzüglich der bereits ausgezahlten Vergütung und setzte den Differenzbetrag fest. Danach stelle ich die bereits ausgezahlte Vergütung als beigeordneter RA gegen den Verurteilten einfach zum Soll oder muss ich auch den Übergang auf die Staatskasse irgendwie in einem Beschluss aussprechen??

  • Es wird nur der Differenzbetrag festgesetzt. Im Rahmen der Sollstellung der Verfahrenskosten wird auch die PKH-Vergütung vom Kostenbeamten zum Soll gestellt.



    So ist es. Der Anwalt soll ja nicht mehr bekommen als die Wahlanwaltsvergütung. Den Übergang prüft bei uns der Kostenbeamte mittlerer Dienst und macht eine Sollstellung.

  • Thema habe ich in Kosten (hier) neu eröffnet. 

    Hallo,

    ich bin zwar noch Student und büffel gerade zwecks Examensklausur, hoffe aber, dass mein Problem trotzdem hier hinpasst und mir Experten aus der Praxis Antwort geben können  :)

    Habe einen Klausurfall über zwei Instanzen, beide Parteien PKH  
    (Kläger ohne R., Beklagter 30,- €- R.).
    Die KFA’s gehen dem AG jeweils für beide Instanzen zeitgleich zu.
    Ob ich dann zwei getrennte KFB’s mache oder nur einen, ist ja eigentlich Geschmackssache, da sich erstattungstechnisch nichts ändert, oder?

    Wie aber verhält es sich beim Übergang auf die Staatskasse?
    Wenn ich in u.a. Beispiel zwei getrennte KFB’s fertige, komme ich für die 1. Instanz auf einen Übergang, für die 2. Instanz nicht. „Backe“ ich beide Instanzen in einer Rechnung ab, hätte ich insgesamt aber keinen Übergang (und die Staatskasse beschissen oder aber nicht?).

    Hier das Beispiel (Gerichtskosten sind unberücksichtigt):

    Urteil 1. Instanz:
    Beklagter zahlt an Kläger 2025,17 €
    Wahlanwaltsanspruch Kläger § 13 RVG: 2430,20 €
    aus Staatskasse erhalten: 1157,10 €
    Bleibt Anspruch von 1278,10 €, somit Übergang von 752,07 €

    Urteil 2. Instanz:
    Kläger zahlt an Beklagten 969,13 €
    Wahlanwaltsanspruch Beklagter § 13 RVG: 2354,45 €
    aus Staatskasse erhalten: 1222,41 €
    Bleibt Anspruch von 1132,04 €, somit kein Übergang

    Gesamt (beide Instanzen zusammenaddiert):
    Beklagter zahlt an Kläger 1056,04 (2025,17-969,13)
    Wahlanwaltsansprüche § 13 RVG: 4784,45 € (2430,20+2354,45)
    Aus Staatskasse insgesamt gezahlt: 2379,51 € (1157,10+1222,41)
    Bleibt Anspruch von 2405,14 €, somit kein Übergang

    Logischer (und schöner für den Bezirksrevisor) wäre für mich eine getrennte Berechnung, ein Dozent teilte uns aber mit, dass die Musterlösung der FH hier beide Instanzen zusammen abrechnet, warum wusste er scheinbar auch nicht.
    In der Literatur finde ich auch nirgendwo etwas, das dieses Problem behandelt. Wie würde so eine Konstellation in der Praxis gehandhabt werden? Gibt es da ggf. Rechtssprechung oder Kommentare zu?

    Ich hoffe, mir kann jemand helfen  :confused:.

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