Rangänderung?

  • Hallo,

    ich habe hier was Seltsames :gruebel:. Im Grundbuch eingetragen sind:

    Grundschuld III/1 für Gläubiger A
    Grundschuld III/2 für Gläubiger B

    Die Zwangsversteigerung wird betrieben von B aus III/2 und von der Stadt wegen Rgkl. 3

    B hat gegen A ein Urteil erwirkt (§ 11 AnfG) mit dem Tenor:
    A wird verurteilt im Falle der Zwangsvollstreckung durch B von seiner Grundschuld III/1 keinen Gebrauch zu machen.

    B meint nun, bei der Erlösverteilung wäre III/2 im Rang vor III/1 zu berücksichtigen (nach Kosten und Rgkl. 1-3 versteht sich).
    Eine Rangänderung ist im Grundbuch nicht eingetragen.

    Mein Bauchgefühl sagt mir: B hat nur einen schuldrechtlichen Anspruch gegen A. Der Rang der Rechte wird nach wie vor durch die Eintragung im Grundbuch bestimmt. Ich würde daher vorranging an III/1 zuteilen, wogegen B allenfalls Widerspruch erheben könnte, so dass ich eine Hilfsverteilung machen müsste.

    Meine Frage ist nun: Wer hat Recht? B oder mein Bauch?

    Ich hoffe, es hat bei der Hitze überhaupt jemand Lust, sich mit solchen Sachen zu beschäftigen.
    Ich danke schon mal allen und wünsche ein schönes, heißes, sonniges WE.

    zwecke

  • Auch ich würde deinem Bauch Recht geben, wobei ich die Formulierung "von der Grundschuld keinen Gebrauch machen" schon etwas seltsam finde.

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • Das Urteil ersetzt die Erklärung des A, dass er von seiner Grundschuld keinen Gebrauch macht. Das würde man doch auch als unbeachtlich ansehen,denn er ist Buchberechtigter an erster Rangstelle und B hätte nur im Fall eines wirksamen ausdrücklichen Verzichts evtl. Rückgewährsanspruche geltend machen können. Wenn er meint, dass A sich so behandeln lassen muss, als sei III/1 nach III/2 eingetragen worden, dann hätte das so im Tenor stehen müssen.
    Ich würde auch an III/1 vorrangig zuteilen und das Vorbringen des B als Widerspruch werten. Was mir dabei nicht ganz schmeckt, ist dass ein Rechtsstreit darüber ja schon geführt wurde, nur vermutlich mit dem falschen Klageantrag. Hast Du denn eine Urteilsausfertigung mit Begründung, die man evtl. noch auslegen könnte oder ist es nur ein Tenor ?

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