Hi
Ich hab folgenden Fall
Zuschlag erteilt,
der Tage Beschwerde eingelegt, ich werde nicht abhelfen,
noch keine Klausel erteilt
der Schuldner teilt gleichzeitig mit, daß der Ersteher ihn vor kurzem zum Räumen bis übermorgen aufgefordert hat und ankündigt Mitte nächster Woche am Objekt Tätigkeiten aufzunehmen.
Der Schuldner sagt er hätte zwar grundsätzlich ein Objekt in das er ziehen könne, da sei es jedoch zu einem Schaden gekommen, der erst behoben werden müsse, daher wohne er z.Zt noch da- und während er da wohnt, könne man doch nicht beginnen umzubauen....?
Das sei nicht ok, außerdem läge ja noch keine Rechtskraft vor- ob man da nicht was machen könnte...
Ich erklärte ihm dann, daß der Ersteher zwar tätig werden kann, aber das Risiko dafür trägt, wenn der zuschlag rückwirkend aufgehoben werden würde ( regress/Rückbau.....), außerdem noch keine Klausel erteilt sei.
Nun frage ich mich aber doch
Wenn ich jetzt die Akte zum LG schicke dauert das ja einige Zeit, bis dahin dürfte es knapp werden.
Ist die Mitteilung Antrag auf Vollstreckungsschutz ?- muß ich vorläufig einstellen bis zur Entscheidung des LG?
570 ZPO???
Was würdet Ihr tun?
Vielen Dank für Eure Antworten
570 II ZPO - ZVGgericht
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Hi
Ich hab folgenden Fall
Zuschlag erteilt,
der Tage Beschwerde eingelegt, ich werde nicht abhelfen,
Dann mach´ es und lege die Akte dem LG vor!
noch keine Klausel erteilt
der Schuldner teilt gleichzeitig mit, daß der Ersteher ihn vor kurzem zum Räumen bis übermorgen aufgefordert hat und ankündigt Mitte nächster Woche am Objekt Tätigkeiten aufzunehmen.
Der Schuldner sagt er hätte zwar grundsätzlich ein Objekt in das er ziehen könne, da sei es jedoch zu einem Schaden gekommen, der erst behoben werden müsse, daher wohne er z.Zt noch da- und während er da wohnt, könne man doch nicht beginnen umzubauen....?
Das sei nicht ok, außerdem läge ja noch keine Rechtskraft vor- ob man da nicht was machen könnte...
Ich erklärte ihm dann, daß der Ersteher zwar tätig werden kann, aber das Risiko dafür trägt, wenn der zuschlag rückwirkend aufgehoben werden würde ( regress/Rückbau.....), außerdem noch keine Klausel erteilt sei.
Nun frage ich mich aber doch
Wenn ich jetzt die Akte zum LG schicke dauert das ja einige Zeit, bis dahin dürfte es knapp werden.
Was wäre denn, wenn der Ersteher dem Schuldner mitgeteilt hätte, am letzten Freitag oder heute mit dem Baggern anzufangen?
Dann wäre die Zeit doch auch knapp!
Mach´Dir keinen Kopf, legt die Akte dem LG vor, damit die entscheiden, wofür Sie letztendlich bezahlt werden.
Ist die Mitteilung Antrag auf Vollstreckungsschutz ?- muß ich vorläufig einstellen bis zur Entscheidung des LG?
570 ZPO???
Würde ich nicht machen. Kann das LG gleich mit verhackstücken.
Was würdet Ihr tun?
Vielen Dank für Eure Antworten..
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Wenn das ein Räumungsschutzantrag werden soll - frage mich natürlich wie der Ersteher ohne vollstreckbare Ausfertigung räumen will - bist du doch gar nicht zuständig. Das macht doch die Einzelzwangsvollstreckungsabteilung oder bist du das in Personalunion?
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Das macht doch die Einzelzwangsvollstreckungsabteilung oder bist du das in Personalunion?
Es gibt auch Gerichte, in denen für Räumungsschutz die den Räumungstitel erlassende Abteilung zuständig ist; bei Zuschlagsbeschlüssen also das ZVG-Gericht. -
Du legst die Akte dem LG vor und gut. Vorläufigen Schutz muss der Schuldner ausdrücklich beantragen und im Zweifel macht das dann auch das LG mit.
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