Ergänzungsbetreuung?

  • Hallo,

    die Ehefrau betreut ihren Ehemann. Beide haben ein Wohnrecht, eingetragen auf dem Grundstück der Tochter. Das Grundstück soll verkauft werden und das Wohnrecht gelöscht werden.

    Ist die Bestellung eines Ergänzungsbetreuers erforderlich?

    LG

  • Mmmh, keine Antworten???
    Dann ist wohl ein Ergänzungsbetreuer zu bestellen.



    Ein Ergänzungsbetreuer ist zu bestellen, weil im Forum keine Antwort erfolgte :gruebel:. Würde ich in die Begründung des Beschlusses aber nicht reinschreiben ... ;)

    Einen Ergänzungsbetreuer / Verhinderungsbetreuer braucht man, wenn Interessenkollisioon / Insichgeschäfte vorliegen. Das sehe ich hier aber nicht. Es sei denn, die Ehefrau will das Grundstück selbst kaufen.

  • Brauchst Du denn einen Verfahrenspfleger? Ist der Betroffene nicht mehr anhörungsfähig?
    Hast Du kein Gutachten oder ein Stück Papier, auf dem der Verkehrswert ermittelt wurde? I. d. R. steht auch im ursprünglichen Vertrag (Grundbuchakte) etwas zum Wert des Wohnrechts. Wenn nicht, wie soll denn der Verfahrenspfleger den Wert ermitteln? Er wird keinen Gutachter beauftragen und allein vom Anschauen des Grundstücks nebst Bebauung hinsichtlich des Wertes keine Eingebung haben. Will sagen, wenn Du einen Verfahrenspfleger brauchst, solltest Du ihm möglichst viel an die Hand geben.

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.

  • Derzeitige Grundstückeigentümerin ist die Tochter. Da der Erwerber das Grundstück aller Voraussicht nach unbelastet übernehmen will, ist das der Löschungsbewilligung vorhergehende Verpflichtungsgeschäft noch zwischen Tochter der Betreuerin und Ehemann der Betreuerin zu schließen.
    Ich denke, ein klassischer Fall der §§ 1908i; 1795 Abs 1 Ziffer 1 BGB.

  • Die Löschungsbewilligung ist kein Rechtsgeschäft, sondern lediglich Verfahrenshandlung. Hinter der Bewilligung steht aber das materiell-rechtliche Rechtsgeschäft: Es geht hier offensichtlich um die Aufhebung eines Rechts (Verfügungsgeschäft), die durch einseitige Erklärung - nicht durch Vertrag zwischen Betreuerin und Betreuter - erfolgt (vgl. § 875 BGB). Aber auch dafür bedarf es der Bestellung eines Ergänzungsbetreuers, weil die Betreuerin nach § 875 BGB die Aufhebungserklärung (die in der Bewilligung steckt) ihrer Tochter als durch die Aufhebung Begünstige gegenüber abgeben könnte, was zu einem Vertretungsauschluss nach § 1795 Abs. 1 Nr. 1 3. Alt. BGB führte. Die Bestellung eines Ergänzungsbetreuers ist aber auch dann erforderlich, wenn die Betreuerin die Aufgabeerklärung dem GBA gegenüber abgibt. Eine vergleichbare Fallgestaltung wurde bereits 1980 vom BGH entschieden (Rpfleger 1980, 336), der m.E. zu Recht festhielt, dass niemand einen Vertretungsauschluss durch zielgerichtetes Handeln umgehen kann. Ergebnis: Ergänzungsbetreuer für die Abgabe der (einseitigen) Aufgabeerklärung erforderlich. Der Ergänzungsbetreuer braucht zudem eine betreuungsgerichtliche Genehmigung (vgl. § 1821 I Nr. 1 2. Alt. BGB).

  • Zustimmung zu beiden Vorpostern!!

    Ergänzung: die Genehmigung muss vorab erteilt werden, da die Löschungsbewilligung ein einseitiges Recgtsgeschäft darstellt!!

    How can I sleep with Your voice in my head?

  • Sehe ich nicht so , da diese als amtsempfangsbedürftige Erklärung - ähnlich wie die Erbausschlagung - nach h.M. auch nachträglich einer Genehmigung "zugänglich" ist.

  • Sehe ich nicht so , da diese als amtsempfangsbedürftige Erklärung - ähnlich wie die Erbausschlagung - nach h.M. auch nachträglich einer Genehmigung "zugänglich" ist.



    Hast Du mal eine Fundstelle ... ich kenne die Auffasung nicht aus der Literatur!

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  • Es geht nicht um die Löschungsbewilligung, sondern um die Aufhebung des Rechts, dies ist das genehmigungsbeürftige Rechtsgeschäft. Natürlich handelt es sich auch bei § 875 um ein einseitges RG, das aber erst vollendet wird mit Löschung im GB. Deshalb könnte man einfach behaupten, dass die Genehmigung, die zwischen der Abgabe der Erklärung und der Löschung erteilt würde, immer noch eine vorherige i.S.v. § 1831 ist, weil das genehmigungsbedürftige RG eben aus "zwei Akten" besteht. Im Übrigen ist es aber tatsächlich ganz einhellige Meinung, dass § 1831 BGB durch § 18 GBO verdrängt wird. Hinsichtlich der erbetenen Nachweise siehe Sonnenfeld/Zorn, Rpfleger 2004, 533.

  • Gelten die Ausführungen von Holzwürmchen dann auch für folgende Konstellation?

    Betreuer bewilligt die Löschung, wie im Ausgangsfall, obwohl er von der Vertretung ausgeschlossen ist. Der im Nachhinein bestellte Ergänzungsbetreuer genehmigt nun im Nachhinein die Erklärung des Betreuers in der Bewilligungsurkunde. Meines Erachtens müsste diese Nachgenehmigung auf Grund der Mehraktigkeit des Rechtsgeschäfts ebenso möglich sein, wie die nachträgliche Genehmigung durch das Bettreuungsgericht, oder?

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