Schenkung Grundstück - Genehmigung ja oder nein?

  • Ich teile die Auffassung des RG nicht. Aber darauf kommt es auch nicht an. Selbst wenn man die Genehmigungsbedürftigkeit verneint, "bleibt" das schuldrechtliche RG wegen der vertraglichen Rückauflassungsverpflichtung rechtlich nachteilhaft, sodass das Kind nicht selbst wirksam handeln konnte. Im Ergebnis besteht also schon deshalb die Gefahr, dass das GB durch Eintragung der Vormerkung für etwas, was (noch) nicht wirksam ist, unrichtig würde.

  • Der Auffassung von Cromwell kann ich nicht folgen.

    Gesamtbetrachtung hieß, dass man schuldrechtliches und dingliches Geschäft zusammen würdigt. Einzelbetrachtung (wenn man dies so nennen mag) bedeutet, dass man schuldrechtliches und dingliches Rechtsgeschäft getrennt prüft.

    Bei der Prüfung, ob ein schuldrechtliches oder dingliches Rechtsgeschäft genehmigungspflichtig ist, ist das ganze Rechtsgeschäft (schuldrechtlich oder dinglich) zu würden, nicht ein einzelner Vertragsbestandteil.

    Für mich macht es eben doch ein Unterschied, ob die Verpflichtung zur Rückauflassung und die Rückauflassungsvormerkung zusammen mit der Einigung auf Übertragung des Grundbesitzes beurkundet und ins Grundbuch eingetragen werden (dann keine Genehmigung nach der BGH-Entscheidung und der RG-Entscheidung, da Bestandteil des Erwerbsgeschäfts) oder ob nach erfolgter Übertragung des Eigentums eine getrennte Beurkundung der Rückübertragungsverpflichtung erfolgt (dann gesonderte Genehmigung nach § 1821 I Nr. 4 i.V.m. § 1821 I Nr. 1 BGB erforderlich).

  • Ja, man hätte es kaum besser ausdrücken können wie Cromwell in #40. Insoweit täuscht die Entscheidung des BGH tatsächlich bei allzu flüchtigem Lesen vor, für den Beispielfall sei insgesamt überhaupt keine gerichtliche Genehmigung erforderlich, was bei isolierter Analyse der schuldrechtlichen Verpflichtungen aber unzutreffend ist.

    @JörgZ:
    Wenn man so will, ist die Verpflichtung zur Rückauflassung ohne Einschränkung auf bereicherungsrechtliche Grundsätze sowieso isoliert betrachtet kein nur rechtlich vorteilhaftes Geschäft, und damit kann es auch der Gesamtvertrag nicht sein. Mit der Rückauflassung verpflichtet man sich zu etwas in der Zukunft, was u.U. ohne die genannte Einschränkung nicht nur aus dem übereigneten Gegenstand erfüllt werden kann. Das sieht dann anders aus, wenn ein anderes Recht gleichzeitig mit zu bestellen ist, welches nur aus dem Grundstück selbst erfüllt werden kann.

    Im Übrigen würden mich aber mal praktische Konstellationen interessieren, bei denen man auf Grund dieser Verpflichtung zur Rückauflassung, und nur das kann ja das Kriterium sein, die Genehmigung ablehnen sollte.

  • Der BGH geht im Rahmen seiner Betrachtung (ausschließlich) der dinglichen Erwerbsebene auf den der Vormerkung zugrunde liegenden Anspruch überhaupt nicht ein, sondern er behandelt die Vormerkung wie ein isoliert in der Luft schwebendes dingliches Gebilde, das auf der dinglichen Erwerbsebene wie ein Gegenleistungsrecht zu behandeln sei. Das kann aus den von mir bereits genannten Akzessorietätsgründen nicht zutreffend sein.

    Wenn es keinen vormerkungsfähigen Anspruch gibt, kann die Vormerkung nicht eingetragen werden. Kann sie nicht eingetragen werden, kann aber auch der Eigentumserwerb des Kindes nicht eingetragen werden (§ 16 Abs.2 GBO). Also ein schönes Beispiel dafür, dass die Genehmigungsbedürftigkeit des schuldrechtlichen Geschäfts den Vollzug des für sich alleine betrachtet genehmigungsfreien dinglichen Geschäfts aus verfahrensrechtlichen Gründen blockiert - etwas, was es nach der Einzelbetrachtungstheorie eigentlich gar nicht geben dürfte!

    Am Akzessorietätsgedanken ist schon manches gescheitert. Man denke nur an die Grundstücksveräußerung durch einer nicht ordnungsgemäß vertretenen GbR, bei der trotz § 899a BGB kein gutgläubiger Vormerkungserwerb möglich ist, weil es keinen gutgläubigen Forderungserwerb gibt.

  • Ich stimme Cromwell ohne Einschränkungen zu, möchte aber zusätzlich darauf hinweisen, dass das schuldrechtliche RG wegen der vertraglichen Rückübertragungspflicht auch nicht lediglich rechtlich vorteilhaft ist, sodass es nicht nur an einer gerichtlichen Genehmigung fehlt, sondern bereits an einer wirksamen Erklärung d. Minderjährigen.

  • wie machen denn das jetzt die Praktiker?
    Ergänzungspfleger nur für die Auflassung oder auch für das schuldrechtliche Rechtsgeschäft (bei mir geht es um einen Vermächtniserfüllungsvertrag; die Minderjährigen sollen gemäß Testament ein vermietetes Grundstück, das mit NB der Mutter = Erbin belastet ist, bekommen.

  • Pardon, dass ich mich mit meinen Anfängerfragen an die wirklich hochwertige Diskussion dranhänge:

    1. Sehe ich das also richtig, dass die Ausnahmen "lediglich rechtlicher Vorteil, Erfüllung einer Verbindlichkeit" nur über einen evtl. Vertretungsausschluss hinweg helfen können und nicht als Argumentation gegen Genehmigungstatbestände gebracht werden dürfen?

    2. Gegen die Annahme eines Genehmigungsbedarfs kann das Argument "Erwerbsmodalität" kommen, das Cromwell aber nicht gelten lassen möchte, während JörgZ dafür ist?

    3. Cromwell: Würdest Du die Erwerbsmodalität immer ausschließen (z.B. auch bei der Bestellung eines Nießbrauchs) oder nur bei Rückübertragungsvormerkungen?

    Ut desint vires, tamen est laudanda voluntas (Ovid, röm. Dichter, 43 v.Chr. - 17 n.Chr.)

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