• III/3 43.971 € zzgl Zinsen
    III/4 51.129,18
    III/5

    III/4 betreibt = III/3 bleibt bestehen



    III/3 - Gläubigerin hat seinerzeit Löschungsbewilligung erklärt
    Löschungsbewilligung hat der Schuldner, rückt sie nicht raus. Der Brief ist verloren gegangen
    Gläubigerin erklärt sie mache keine Rechte mehr aus dem Recht geltend und verzichte auf eine Zuteilung
    III/4 beansprucht die Löschung des rechts III/3 und einen Zuzahlungsbetrag nach 50
    III/4 pfändet die dem einen Schuldner zustehenden Ansprüche aus der evtl entstandenen EGS ( beim anderen Schuldner hat sie keinen Titel)

    wie verteilen?

  • Und wo genau liegt jetzt das Problem?

    III/3 bleibt bestehen. Ein Fall des § 50 ZVG liegt nicht vor.

    Zuteilung des Barerlöses:
    Kosten
    Rangklasse 3
    III/4

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • a) die Glin hat wohl ANgst, der neue Eigentümer könne ohne etwas zu zahlen - Glin macht ja nichts mehr geltend- die Löschung des Rechtes erreichen- dann hätte er ja Gewinn gemacht- deshalb kam sie mit 50 ZVG

    b) ich hatte, weilo ich etwas unsicher war vorsichtshalber die laufendne Zinsen von III/3 ins geringste gebot aufgenommen- kann ich die jetzt einfach weglassen?
    oder muß ich die auch verteilen und wenn ja an wen?

  • a) Wenn es sich bei dem Recht III/3 um eine Grundschuld handelt, ist Gläubiger des Rechts trotz Aushändigung einer Löschungsbewilligung und Briefübergabe m.E. weiterhin der eingetragene Gläubiger, so dass dessen Verzichtserklärung auch für die ins geringste Gebot eingestellten Zinsen gelten müsste.

    b) Ein ausgefallener Nachranggläubiger, dessen Recht durch Zuschlag erloschen ist, müsste m.E. die noch nicht erfüllten Rückgewähransprüche des Schuldners gegenüber dem eingetragenen Gläubiger pfänden und ggfs. einen Antrag nach § 130a II ZVG stellen, gerichtet auf Eintragung einer Löschungsvormerkung zu seinen Gunsten bei dem bestehen gebliebenen Recht. Über diesen letzten gedanken müsste ich allerdings noch mal in Ruhe nachdenken, was mir allerdings bei dieser Affenhitze (im meinem Büro sind trotz Ventilator über 30 Grad) etwas schwer fällt.

  • a) die Glin hat wohl ANgst, der neue Eigentümer könne ohne etwas zu zahlen - Glin macht ja nichts mehr geltend- die Löschung des Rechtes erreichen- dann hätte er ja Gewinn gemacht- deshalb kam sie mit 50 ZVG


    Die Gläubigerin des Rechts III/3 ist m.E. verpflichtet, vom neuen Eigentümer den Kapitalbetrag der Grundschuld abzuverlangen, diesem im Gegenzug eine (neue) Löschungsbewilligung zu erteilen und den eingezogenen Betrag entweder in Erfüllung der Rückgewährsansprüche an die alten Eigentümer oder im Falle einer wirksamen Pfändung (was diesem zu raten wäre) an den Gläubiger III/4 auszukehren.
    Hat aber alles nix mit deinem Teilungsplan zu tun, denn in diesem bekommt III/3 ja keine Zuteilung, insofern gibt's auch nix, wogegen man Widerspruch einlegen kann.

    Der Gedanke b) von 1556 scheint mir gut zu sein, aber mir ist dafür - selbst um diese Zeit noch - zu warm :cool:.

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • Wenn es sich bei dem Recht III/3 um eine Grundschuld handelt, ist Gläubiger des Rechts trotz Aushändigung einer Löschungsbewilligung und Briefübergabe m.E. weiterhin der eingetragene Gläubiger, so dass dessen Verzichtserklärung auch für die ins geringste Gebot eingestellten Zinsen gelten müsste.


    Sehe ich auch so.
    Heute morgen war wieder so ein Termin.
    Die Bank erklärt letzte Woche, sie habe Löschungsbewilligung erteilt und den Brief beigefügt.
    Sie sei raus.

    Auf meine Erklärung, ich würde ihnen die dinglichen Zinsen aufs Auge drücken kam 30 Minuten später ein Fax mit Verzicht auf Kosten, Zinsen und Nebenleistungen.

    Man probiert es halt!

  • wie die Gläubigerin mitteilt hat sie ein urteil erstritten wonach die Eigentümer die vorrangige Grundschuld die laut Landgericht nachweislich EgS geworden ist( obwohl Löschungsbewilligung und Brief fort sind) löschen lassen müssen.
    Das Recht ist also EgS
    bezüglich des Briefes läuft ein von den Schuldnern beantragtes Aufgebotverfahren, wie ich auch erst jetzt weiß
    Die Gläubigerin hat mittlerweile ANtrag nach § 130aZVG gestellt

    dazu siehe auch 130 RdNr5- muss ich jetzt nach § 50 entscheiden?

  • Lies Stöber § 50 Rdnr. 2.5

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



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