Gesamtberechtigte in einer GbR?

  • Ich teile ein Erbbaurecht und finde im bisherigen Erbbaugrundbuch folgende Eintragung in Abt. I:

    a) Hans

    b) Peter

    in Gesellschaft bürgerlichen Rechts (eingetragen Dez.1999)

    b) ist dann in 2005 gerötet worden und

    c) Paul

    d) Fritz

    -zu c) und d) als Gesamtberechtigte-
    zu a), c) und d): in Gesellschaft bürgerlichen Rechts

    wurden aufgrund Erbauseinandersetzungsvertrages eingetragen.

    Durch die Teilung des Erbbaurechts muß ich für jedes neu entstandene Erbbaurecht ein besonderes Erbbau-Grundbuch anlegen. Würdet Ihr die Abt. I so übernehmen ????
    M.E. darf bei einer GbR doch kein Hinweis auf die Beteiligungsart/Quote der einzelnen Gesellschafter vermerkt werden, ich tendiere deshalb dazu, die o.a. Eintragung v.A.w. zu berichtigen. Wäre das richtig oder mache ich dann einen Fehler?

  • Rechtsträger ist die GbR. Die Gesellschafter sind zwar im GB einzutragen aber diese Eintragung hat nur die Funktion, die Vertretung der GbR nach außen "sichtbar" zu machen. Hier spielt es keine Rolle, wie die GbR-Anteile von den einzelnen Gesellschaftern gehalten werden, so dass ich die Angabe "als Gesamtberechtigte" (welcher Art überhaupt?) weglassen würde.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Was soll denn "als Gesamtberechtigte" überhaupt heißen? Bei einem anderen als dem Eigentumsrecht wäre das m. W. auch ungenügend (und daher nicht so einzutragen).

    Und ob eine andere Gesamthandgemeinschaft innerhalb der GbR eintragbar ist... bei der Erbengemeinschaft ging es früher jedenfalls nicht, weil sich die Gesellschaftszwecke widersprechen.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Zur grundsätzlichen Zulässigkeit der Gesamtberechtigung am Erbbaurecht vgl.

    Gesamtberechtigte in Abt. I

    Wir haben hier aber offenbar ein anderes Problem, das darin besteht, wie es sich mit der Unterbeteiligung an einem Gesellschaftsanteil verhält und ob sie im Grundbuch etwas verloren hat.

    Im Rahmen des Erbauseinandersetzungsvertrags sind die Beteiligten offensichtlich davon ausgegangen, dass es sich -vor Anerkennung der immobiliarrechtlichen Rechtsfähigkeit der GbR- um persönliches und lediglich gesamthänderisch gebundenes Eigentum der Gesellschafter handelte.

    Man müsste demnach anhand der damaligen Eintragungsgrundlagen prüfen, wie es sich mit der Vererblichkeit des GbR-Anteils verhielt (das war auch schon früher zu prüfen) und -im Anschluss hieran- ob das im Grundbuch verlautbarte Rechtsverhältnis im Rechtssinne überhaupt materiellrechtlich zustande kommen konnte.

  • Erben des verstorbenen Gesellschafters Peter sind die Witwe und die 2 Kinder (Paul + Fritz). Im damaligen Erbauseinandersetzungsvertrag ist erklärt: Die Witwe scheidet aus der GbR aus, die Erbengemeinschaft übergibt den Gesellschaftsanteil an Paul + Fritz als Gesamtberechtigte.
    In gesonderter Urkunde hat der Gesellschafter zu a) = Hans der Anteilsübertragung gemäß der Erbauseinandersetzung zugestimmt, ebenso der Grundstückseigentümer, UB (bezügl. Übertragung Witwe auf die Kinder) war beigefügt. Soweit der Grundakteninhalt...

    Ich habe keinen Gesellschaftervertrag vorliegen, nur die Zustimmung des Mitgesellschafters Hans, so dass ich davon ausgehen muß, dass die Aussage im Erbauseinandersetzungsvertrag, dass die Witwe und die Kinder die Erben des Gesellschafteranteils von Peter sind, zutreffend ist.

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