ein § 30 zuviel?

  • Hallo Leute, ich habe hier ziemlich Mist gebaut, und bräuchte mal Hilfe, wie ich das nun wieder ausbügele.

    Also folgender Fall:

    - A- Bank lässt ZVG anordnen
    - A - Bank beantragt einstweilige E. gem. § 30 welche auch bewilligt wird
    - Gemeinde B tritt bei (Rgkl. 5)
    - TB für Gemeinde B
    - Mitteilung nach § 41 ZVG ergeht für beide, und es wird mitgeteilt, dass das gG wohl der A - Bank zugrunde gelegt wird
    - im Termin:
    - gG wird auch tatsächlich für die A - Bank aufgestellt
    - kein Gebot
    - Terminsvertreter für die A - Bank beantragt einstw. E.
    des Verfahrens gem. § 30 ZVG. Diesem Antrag wird
    stattgegeben, und iBeschluss m Termin verkündet.

    Problem: Es fehlt die Fortsetzung nach dem ersten § 30 für die A - Bank!!!!! :eek::eek::eek:

    Nunmehr habe ich für einen Gl. zwei § 30 Beschlüsse, da ich den Beschlüss verkündet habe, kann ich nunmehr nicht mehr zurücknehmen. Und nun, einfach vom Gläubiger nachträglich einen Fortsetzungsantrag anfordern, aber der Fortsetzungsbeschluss wäre dem Schuldner nicht rechtzeitig zugestellt gewesen. Zum Glück hat keiner Geboten da gG und alles ja falsch war!!!

    Oder soll die A - Bank Beschwerde einlegen, da ihr Verfahren ja noch eingestellt war ? Aber schließlich hat die A - Bank ja den Einstellungsantrag gestellt.

    Das kommt davon, wenn die A - Bank betreibt, vertr. wird durch die B - Bank, welche die C - Rechtsanwaltsgruppe vertritt, die dann Ra D am Gerichtsort zum Termin schickt, welcher von nichts ´ne Ahnung hat. Und natürlich weil ich nicht aufgepasst habe.

    Kann mir jemand helfen?

  • Wie Du die Karre rückwärts wieder rausbekommst kann ich Dir leider nicht sagen, aber wie Du vorwärst weiterfahren kannst schon.


    Lasse die ganze Sache erst mal sacken und warte ab, bis Bank A ihren Fortsetzungsantrag stellt.

    Falls Bank A dann ihren "3." Einstellungsantrag stellt, bügelst Du die Sache aus, in dem Du zum 3. Mal einstellst.

    Sollte jemand mosern, was kaum anzunehmen ist, dann kann Du den 3. Einstellungsantrag immer noch mit dem von Dir vorgetragenen Sachverhalt begründen, so dass es faktisch erst die 2. Einstellung ist.


    Wenn Du nicht die Ausdauer hast und das Verfahren beschleunigen willst, dann hake mal bei Bank A und vor allem bei der Gemeinde B nach, ob nicht möglichst bald ein Fortsetzungsantrag gestellt wird.

    Gemeinde- und Stadtkassen sind in der Hinsicht ziemlich unkompliziert, so dass Du den Fortsetzungsantrag eigentlich schon morgen auf dem Tisch haben könntest.

    Einmal editiert, zuletzt von MR (23. Juli 2010 um 09:20) aus folgendem Grund: Schreibfehler berichtigt

  • Wenn Du nicht die Ausdauer hast und das Verfahren beschleunigen willst, dann hake mal bei Bank A und vor allem bei der Gemeinde B nach, ob nicht möglichst bald ein Fortsetzungsantrag gestellt wird.



    Nach dem Sachverhalt gibt es derzeit keine Einstellung der Verfahrens "B".

  • Wenn Du nicht die Ausdauer hast und das Verfahren beschleunigen willst, dann hake mal bei Bank A und vor allem bei der Gemeinde B nach, ob nicht möglichst bald ein Fortsetzungsantrag gestellt wird.



    Nach dem Sachverhalt gibt es derzeit keine Einstellung der Verfahrens "B".



    Mangels Sachverhaltsvortrag bin ich davon ausgegangen, dass das Verfahren insoweit auch eingestellt worden ist (§ 77 I ZVG).

    Ansonsten umso besser.

  • Du solltest dir mal ein ordentliches Vorblatt zulegen da passiert sowas nicht. ;)
    Ich würde jetzt Gnade vor Recht ergehen lassen und nur einen 30 werten wenn du die Anzahl prüfst. Vielleicht kommt es ja darauf auch gar nicht mehr an wenn die Bank gar nicht mehr einstellt.
    Entweder du wartest jetzt ab bis die Bank die Fortsetzung zum letzten 30 beantragt beschließ dann die Fortsetzung und machts ganz normal weiter oder du bestimmst für die Gemeinde einen Termin und legst dann die Rangkasse 5 beim gG zu grunde.

    Alles Gute im Leben ist entweder illegal, unmoralisch oder macht dick. (Murphys Gesetz)

  • Du solltest dir mal ein ordentliches Vorblatt zulegen da passiert sowas nicht. ;).



    Da die Vorblätter bei uns von der SE gepflegt werden, verlasse ich mich ungern darauf.

    Ich versehe daher lieber den Beschluss über die erste Einstellungsbewilligung mit einem gelben Post-it Notes Marker und dem Vermerk "30 a".
    Der zweite erhält dann folglicherweise einen roten.

    74 a und 85 a - Beschlüsse bekommen auch einen geklebt.

  • Und die Klebezettel halten ein Aktenleben. :gruebel:
    Ich habe mich mit meiner Geschäfststelle geeinigt dass sie das Beteiligtenverzeichnis führt, sie hat die schönere Schrift, und ich das Vorblatt. Das klappt eigentlich ganz gut.

    Alles Gute im Leben ist entweder illegal, unmoralisch oder macht dick. (Murphys Gesetz)


  • ...

  • Das Aktenvorblatt wird von meiner SE hervorragend geführt, und dieser ist das Problem mit dem Fortsetzer ja auch aufgefallen, mir dagegen nicht :oops:. Liegt vermutlich an der Hitze und der Bearbeitung von zur Zeit 3 Dezernaten, obwohl das trotzdem natürlich nicht passieren darf. Die Idee mit den Klebezetteln find ich gut, rückt meine Verwaltung aber nicht raus. Bezüglich dem Hintergrund einer eventuellen Haftung kauf ich mir vielleicht selbst welche.

    Der "1" § 30 läuft noch bis 15.10.2010. Das Verfahren hinsichtlich der Gemeinde B habe ich gem. § 77 I ZVG einstweilen eingestellt. Habe ich in der Aufregung vegessen hinzuschreiben.

    Ich werde wohl Montag mal versuchen jemand zuständiges von der Bank ans Telefon zu kriegen, was natürlich schwierig wird (s.o.).

    Vielen Dank für die Antworten, ihr habt mir alle sehr geholfen.

  • Wie lange läuft denn noch die 2. Einstellung?
    Du kannst höchstens die Bank anrufen und sagen das mit der 2. 30 Bewilligung sollen sie vergessen und sollen nicht verpassen bis 15.10. die Fortsetzung zu beantragen. Oder du rührst gar nichts, guckst wann der Fortsetzungsantrag kommt und wenn der zumindest in der Frist der 2. Bew. ist als zulässig werten und weitermachen.

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  • Du kannst höchstens die Bank anrufen und sagen das mit der 2. 30 Bewilligung sollen sie vergessen und sollen nicht verpassen bis 15.10. die Fortsetzung zu beantragen.



    So würde ich das machen.

    Bis 15.10. ist der Fortsetzungsantrag in jedem Fall rechtzeitig gestellt, so daß es auf die Frage, welche Einstellung nun gilt, nicht ankommt.

  • Angesichts der passenden Daten scheint mir das auch erstmal das richtige zu sein.

    Ich bin mir nur noch nicht schlüssig: Es sind ja nunmal 2 Bewilligungsbeschlüsse in der Welt.
    Wenn das Verfahren weitergeht und der Gläubiger bewilligt erneut: dann zum 3. Mal mit Aufhebungsfolge oder behandelt man das als 2. Einstellung? :gruebel:

    Mal unabhängig von Vorblättern (führen wir hier selbst und ich würde mich da auch nie auf die SE verlassen, schließlich hafte ich) und Klebezetteln: Es hilft nichts, man muss aufpassen. Spätestens bei der Terminsvorbereitung sollte das auffallen, dass man schon eine falsche 41er versandt hat.

  • Du hast 2 Möglichkeiten: Du bist großzügig oder Du hälst es mit dem BGH, der sagt, dass auch eine fehlerhafte Fortsetzung, und die könnte hier durch konkludentes Handeln des Gläubigers als solche gesehen werden, wirsam ist.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



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