Vergütung Vereinsbetreuer - Vereinsbetreuer

  • Hallo,

    in dieser Akte ist der Wurm drin :eek::

    Es geht um das Problem des Vergütungszeitraums bei Betreuerwechsel.

    Vereinsbetreuerin beendet Tätigkeit im Betreuungsverein und wünscht Entlassung als Betreuerin. Vorgeschlagen als neue Betreuerin wird ihre Kollegin.

    Beschluss ergeht wie gewünscht. Beschluss wird der ersten (alten) Betreuerin am 13.04.2010 zugestellt. Der neuen am 20.04.2010.

    Letzter Abrechnungszeitraum war vom 11.11.2009 - 10.02.2010.

    Nun rechnete die alte Betreuerin vom 11.02.2010 bis zum 20.04.2010 ab, was ich moniert habe. Eure Kollegin sah das genauso und billigte ihr nur die Vergütung bis zum 13.04.2010 zu.

    Nun schickt die neue Betreuerin eine Vergütungsrechnung vom 21.04.2010 bis zum 10.05.2010.

    Wird der § 9 außer Kraft gesetzt? Ich finde nix dazu. Ist das so richtig, weil es intern läuft?

    Vielleicht kann man mich mal von dem Brett vorm Kopf befreien :behaemmer

    Danke

  • Eine richtige Erklärung dafür finde ich auch nicht. Vielleicht will man auf die ursprünglichen Betreuungsmonate, also gerechnet ab erster Bestellung zurückkommen - war der 10.5. evtl. der Tag der ersten Betreuerbestellung?

    Als Verfahrenspfleger kann man doch auf den § 9 VBVG hinweisen - Geltendmachung danach noch nicht möglich oder so. Dann müsste der Rechtspfleger dazu was sagen.

  • Wie der neue Betreuer abzurechnen hat, beurteilt sich nach der Streitfrage, ob er der neue Betreuer den bisherigen Abrechnungsrhythmus fortsetzt oder ob für ihn mit seiner Bestellung ein neuer Dreimonatszeitraum i.S. des § 9 VGVG beginnt (vgl. MüKo/Fröschle § 5 VBVG Rn.38 und § 9 VBVG Rn.11 m.w.N.). Nach meiner Ansicht kann der bisherige Betreuer seinen Restzeitraum sogleich abrechnen, ohne den letzten Dreimonatszeitraum abzuwarten, während der neue Betreuer in den bisherigen Dreimonatszeitraum "eintritt" und deshalb ausnahmsweise für den ihm vergütungsrechtlich gebührenden Rest des im Zeitpunkt des Betreuerwechsels laufenden Dreimonatszeitraums abrechnen kann. Folgt man dem, hat die neue Betreuerin im vorliegenden Fall richtig abgerechnet.

  • Die Ansicht von Cromwell vertrete und praktiziere ich auch. Die Betreuungskollegen an meinem kleinen Gericht handhaben es genauso. Daher ist die Abrechnung auch in meinen Augen korrekt.

  • M. E. tritt das Problem hier gar nicht auf, da der Verein Anspruch auf die Vergütung hat, nicht der einzelne Betreuer.

    Damit kann der Betreuungsverein erst abrechnen, wenn das Quartal abgelaufen ist, das sich an der Erstbestellung des Betreuers orientiert (unabhängig vom Betreuerwechsel).

    Bei unterschiedlichen Stundensätzen zwischen altem und neuem Betreuer sind die Zeiträume im Antrag aufzuspiltten.

  • Bei unterschiedlichen Stundensätzen zwischen altem und neuem Betreuer sind die Zeiträume im Antrag aufzuspiltten.



    Das dürfte eigentlich auch eher unwahrscheinlich sein, dass innerhalb eines Vereines verschiedene Stundensätze geltend gemacht werden.

    Weiter :zustimm:, denn es wird i. d. R. Herr / Frau XY als Mitarbeiter des Vereins zum Betreuer bestellt. Eine Stellung wie ein "normaler" Berufsbetreuer erlangt der Vereinsbetreuer damit nicht und kann auch nicht verschiedentlich abrechnen.
    Die Vergütung ist daher vom Verein zu beantragen - und dort ändert sich ja nix.

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.

  • Ich würde es gleichwohl auch bei Vereinsbetreuern desselben Vereins nicht anders handhaben, weil ja kein Zweifel daran besteht, dass im Rechtssinne ein Beteuerwechsel von einem Vereinsbetreuer zum anderen vorliegt. Die Frage, wer Gläubiger des Vergütungsanpruchs ist (jeweils der Verein), ist nach meiner Ansicht im hier besprochenen Kontext nicht maßgeblich.

  • Bei unterschiedlichen Stundensätzen zwischen altem und neuem Betreuer sind die Zeiträume im Antrag aufzuspiltten.



    Das dürfte eigentlich auch eher unwahrscheinlich sein, dass innerhalb eines Vereines verschiedene Stundensätze geltend gemacht werden.


    Bei einem unserer hiesigen Vereine sind jedenfalls Betreuer mit allen möglichen Stundensätzen beschäftigt.

  • Also, ich werde das jetzt mal monieren :tipptipp und gucken, wie Eure Kollegin entscheidet. Ich meine, der § 9 ist zu berücksichtigen, weil es eine "Muss-Vorschrift" ist und die Ausnahmen m.E. nicht greifen...

    Denn wenn ich sage, Wechsel innerhalb des Vereins unerheblich, dann hätte ich auch die erste Abrechnung nicht beanstanden dürfen...Denn in praxi ging die Arbeit nahtlos über, die Geschäftsstelle hat den Bestallungsbeschluss der neuen Betreuerin bloß zu spät gefertigt und versandt. Da ich da schon gemeckert hab, mecker ich jetz auch und Eure Kollegin muss halt entscheiden :akten

    Aber danke für die Denkanstäße !!! :dankescho

    (Die Smileys hier sind echt klasse!!! )

  • "Bei einem unserer hiesigen Vereine sind jedenfalls Betreuer mit allen möglichen Stundensätzen beschäftigt."

    Wie kommt das?
    Die hiesigen Vereinsbetreuer rechnen "über den Verein" ab - und der bekommt grds. € 44,00.
    Oder fehlt mir hier eine Info, aus welchem Grunde der Verein verschiedene Stundensätze zugrunde legen soll? :gruebel: :confused:

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.

  • also bei uns gibt es in dem "haupt-" Betreuungsverein auch unterschiedliche Vergütungssätze, da die Vereinsbetreuer unterschiedlich qualifiziert sind. Das ist meines Erachtens auch richtig, da auf die Qualifikation des einzelnen Betreuer abzustellen ist und er deswegen (wenn auch als Mitarbeiter des Vereins) bestellt wurde.

  • also bei uns gibt es in dem "haupt-" Betreuungsverein auch unterschiedliche Vergütungssätze, da die Vereinsbetreuer unterschiedlich qualifiziert sind. Das ist meines Erachtens auch richtig, da auf die Qualifikation des einzelnen Betreuer abzustellen ist und er deswegen (wenn auch als Mitarbeiter des Vereins) bestellt wurde.



    Richtig, der Verein als solcher kann ja die Kriterien des VBVG gar nicht erfüllen (z. B. Hochschulstudium).

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