Chinesisches Güterrecht oder deutsches ?

  • Hallo,
    hab schon die Suchfunktion bemüht, aber leider nichts passendes gefunden.
    Ich soll eine AV eintragen, für die Erweber zu je 1/2 Anteil. Die Erwerber sind mittlerweile deutsche Staatsangehörige. Zum Zeitpunkt der Heirat waren sie jedoch chinesische Staatsangehörige und haben auch in China geheiratet. Eine Rechtswahl wurde explizit nicht getroffen.
    In China gilt ja die Errungenschaftsgemeinschaft, der Erwerb würde also eigentlich ins Gesamtgut fallen, eine Eintragung zu je 1/2 wäre nicht möglich.
    Ich bin mir unschlüssig, ob nun deutsches Güterrecht gilt oder nicht. Nach Art. 15 Abs. 1 EGBGB wäre ja eigentlich chinesisches Recht maßgebend. Daran ändert sich auch nichts, wenn später die Staatsangehörigkeit geändert wird.
    M.E. kann ich daher die AV nicht zu 1/2 eintragen. Seht Ihr das genauso ? :gruebel:
    Gruß Hamburg

  • Wenn bei der Heirat nur chinesisches Güterrecht gegolten haben kann, dann muss das GBA das beachten. Das Güterrechtsstatut ist unwandelbar (Palandt/Thorn Art. 15 EGBGB Rn. 3), bleibt also vorliegend chinesisch.

    Wenn daher nur die Errungenschaftsgemeinschaft in Frage kommt, würde ich die Eintragung zu je 1/2 zunächst ablehnen, da nach dem derzeitigen Stand das Grundbuch unrichtig machend. Entweder ändern die die Auflassung, oder sie erklären, warum nach chinesischem Recht die Eintragung zu je 1/2 möglich sein soll. Im zweiten Falle müssten wir je nach Erklärung und Nachweis der Rechtsquellen weitersehen.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Würde es wie Andreas sehen.
    Habe heute zufällig eine Entscheidung zum Umlauf gehabt, wo es um die Eintragung von 1/2 gegangen ist bei einer spanischen Errungenschaftsgemeinschaft. Hab' sie selbst noch nicht durchgelesen. Vielleicht kannst Du ja aus den Entscheidungsgründen was für Deinen Fall herausziehen; über juris OLG Düsseldorf 3. Zivilsenat Entscheidungsdatum: 20.01.2010 Aktenzeichen: I-3 Wx 258/09,
    oder Rpfleger 2010, S. 319f.

    LG Janet

  • Und wenn, blamierst Du Dich nicht allein, sondern wir lernen alle etwas dazu.

    (Das finde ich immer noch besser, als etwas durchzuwinken, nur um sich nicht zu blamieren. Du willst gar nicht wissen, wie oft ich schon nach einer Zwischenverfügung wieder zurückgerudert bin. Aber im Gegensatz zur falschen Eintragung ist die falsche Zwischenverfügung schnell "repariert".)

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...



  • BayObLG (2Z BR 5/00)vom 14.12.2000
    <Normen> GBO § 20; EGBGB Art. 15
    <Titel> Grundbucheintragung ausländischer Ehegatten als Bruchteilserwerber
    <Leitsatz> 1. Die Eintragung ausländischer Ehegatten als Bruchteilsei­gentümer einer Eigentumswohnung darf vom Grundbuchamt nur ab­gelehnt werden, wenn es sichere Kenntnis davon hat, dass durch die Eintragung das Grundbuch unrichtig werden würde, weil nach dem maßgeblicheh Güterrecht die Eigentumswohnung gemein­schaftliches Eigentum der Ehegatten wird.

    2. Besteht nach dem aufgrund der gemachten Angaben und des sonstigen Kenntnisstandes des Grundbuchamts anwendbaren Recht (hier nach dem Recht einer der Republiken Restjugoslawiens) die naheliegende Möglichkeit, dass die Ehegatten infolge Tei­lung des gemeinsamen Vermögens eine Eigentumswohnung zuBruchteilseigentum erwerben, hat das Grundbuchamt die beantragte Eintragung vorzunehmen.

    Die Entscheidung habe ich auf DNotI gefunden; Böhringer hat dazu ausgeführt (habe die Fundstelle aber leider nicht mehr, evtl. BWNotZ 2001,133), dass nur wenn das Gericht sicher weiß, dass das Grundbuch durch die Eintragung der Eheleute zu je 1/2 unrichtig wird, die Eintragung abgelehnt werden darf. D.h., wenn die theoretische Möglichkeit in dem ausländischen Güterrecht besteht, dass dort zu je 1/2 erworben werden kann, darf das Gericht nicht weiter ermitteln und muss die beantragte Eintragung vornehmen. Besteht also in China die Möglichkeit von Bruchteilserwerb, muss die Eintragung demnach erfolgen, vgl. Demharter, 25.A., Rdzf. 28 zu § 33 mwN.

  • BWNotZ 2001,133 ist die richtige Fundstelle. Dort verweist Böhringer auch auf seinen ausführlichen Beitrag in BWNotZ 88,49 betreffend den Erwerb durch Ausländer.

    In BWNotZ 2001,25 habe ich eine Darstellung von Güter- und Erbrecht ausgewählter Staaten gefunden. Leider ist China nicht dabei.

  • Das ist das eine. Grundsätzlich ist das auch so richtig und habe ich es bisher auch so gehandhabt. Nunmehr kam aber eben das oben erwähnte OLG Düsseldorf und grenzte das schon wieder ein bisschen ein. Im vom OLG Düsseldorf entschiedenen Fall war es nach meiner Erinnerung so, dass die Ehegatten woanders bereits in Errungenschaftsgemeinschaft eingetragen waren und das OLG dann gesagt hat, dass die - theoretisch denkbare - Wahrscheinlichkeit, dass im neuen Blatt der Erwerb zu je 1/2 tatsächlich den materiellrechtlichen Gegebenheiten entspricht, als so gering anzusehen ist, dass man hier von einer Grundbuchunrichtigkeit ausgehen muss, sobald die Erwerber zu je 1/2 eingetragen werden.

    Im jetzt vorliegenden Fall fehlt uns das sichere Wissen um andere - wohl auch nicht vorhandene - Grundstückserwerbe. Das war es dann aber auch. Ich traue mich wetten, dass die lediglich über die Unwandelbarkeit des Ehegüterstatuts gestolpert sind. Es sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, warum die Eintragung zu je 1/2 richtig sein sollte. Ob das nach chinesischem Recht überhaupt geht, weiß ich nicht einmal. Und deswegen würde ich hier nach wie vor einhaken.

    Sollte Beschwerde eingelegt werden, würde ich das sofort zum OLG weitergeben, um herauszufinden, um uns die - bisweilen sehr - theoretischen Möglichkeiten tatsächlich immer ausreichen müssen. Das kommt mir nämlich schon manchmal komisch vor. Oft sind das gerade mal Möglichkeiten, dass jemand ein Grundstück als Surrogat für irgendetwas erwirbt, was er - im Wert des besagten Grundstücks, wohlgemerkt! - mit 18 oder 20 Jahren vor der Eheschließung bereits sein Eigen nannte.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Schade, dass ich die Entscheidung des OLG Düsseldorf nicht schon letztes Jahr hatte (gut, da gab es sie noch gar nicht); da wollte ein Notar nämlich Beschwerde einlegen,und die Akte hätte ich dann gut ans OLG weiterleiten können.

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