Gehaltspfändung - mehrere Gläubiger - § 850 c IV ZPO

  • Falls die Überschrift irritiert, ich wusste es nicht besser abzukürzen, sorry.

    Wir haben bei einem Schuldner (verheiratet, 3 Kinder) das Gehalt gepfändet und auch die Nicht-Berücksichtigung der Ehefrau nach § 850 c IV ZPO beantragt und bekommen.
    DS teilt mit, das bereits Vorpfändungen vorliegen und derzeit 10,88 € abgeführt werden. Laut Tabelle werden damit 4 unterhaltsberechtigte Personen berücksichtigt.

    Stimmt meine Rechnung jetzt, wenn ich sage, das nur 3 Personen zu berücksichtigen sind,
    pfändbar sind dann 78,29 €
    abzgl. Bedienung der Vorpfändung von - 10,88 €
    verbleiben uns 67,41 €?
    Oder denke ich da jetzt zu einfach?


    Ich habe noch von einem Seminar im Hinterkopf, dass auch noch eine andere Rechnung erfolgen kann, wonach dem Schuldner noch weniger verbleibt. Leider finde ich meine Unterlage dazu nicht mehr und es dämmert diesbezüglich in meinem Hirn. :confused:

  • Vollkommen richtig und was Du im Hinterkopf hast kannst Du vergessen, weil es keine andere Rechnung gibt und geben kann.

    Eine Person weniger ist halt eben einfach und nicht auslegefähig.


  • Ich habe noch von einem Seminar im Hinterkopf, dass auch noch eine andere Rechnung erfolgen kann, wonach dem Schuldner noch weniger verbleibt. Leider finde ich meine Unterlage dazu nicht mehr und es dämmert diesbezüglich in meinem Hirn. :confused:



    Vielleicht geistert Dir im Hinterkopf eine Pfändung wegen Unterhalt (§ 850d ZPO) oder wegen einer vbuH (§ 850f Abs. 2 ZPO) herum.


  • Ich habe noch von einem Seminar im Hinterkopf, dass auch noch eine andere Rechnung erfolgen kann, wonach dem Schuldner noch weniger verbleibt. Leider finde ich meine Unterlage dazu nicht mehr und es dämmert diesbezüglich in meinem Hirn. :confused:



    Vielleicht geistert Dir im Hinterkopf eine Pfändung wegen Unterhalt (§ 850d ZPO) oder wegen einer vbuH (§ 850f Abs. 2 ZPO) herum.



    Ist durchaus möglich, die Seminare zu dem Thema sind auch schon etwas lang her.

    Danke für die Antworten, dann werde ich mal den DS entsprechend anschreiben und auch für letzten Monat den Betrag fordern, der wird sich freuen. :teufel:

  • So, nach zweimaliger Erinnerung schreibt mir jetzt der Arbeitgeber des Schuldners, dass der Abtretungsgläubiger die sich ergebenden Beträge aus der Abtretung nach Berechnung von nunmehr 3 unterhaltspflichtigen Personen beansprucht. ?????

    Jetzt bin ich verwirrt. Offensichtlich ist der Lohn vor unserer Pfändung bereits abgetreten worden, danach wurden bei der Gehaltsberechnung 4 Personen berücksichtigt. Jetzt, wo wir gepfändet haben und eine Person unberücksichtigt lassen wollen, gesteht er diesen Vorteil dem Zessionar zu?? Das kann doch irgendwie nicht sein.

    Verflixt, jetzt war ich so froh, überhaupt pfändbares Einkommen vorzufinden, und jetzt soll der Abtretungsgläubiger die Vorteile einstreichen? Was bleibt mir jetzt noch, auf Verdacht Drittschuldnerklage?

  • Stimmt doch genau mit Deiner #1 überein.

    Schuldner verheiratet und drei Kinder, also 4 u.P.

    Du lässt die Ehefrau per Beschluss ausschließen, folglich für Dich 3 u.P.

    Und wenn Deine Berechnung in # 1 richtig ist, bleibt es dabei.

    Dieser Beschluss wirkt nur für Dich und erweitert die Abtretbarkeit für den vorrangigen Zessionar nicht.

    Wo ist jetzt Dein Problem? Kommt der AG nicht mit der Kohle rüber oder was?



  • Das sehe ich genauso. Der Auschluss gilt nur für dich. Der Arbeitgeber muss den Differenzbetrag an dich auskehren

    Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit,

    aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher -Albert Einstein-



  • Dieser Beschluss wirkt nur für Dich und erweitert die Abtretbarkeit für den vorrangigen Zessionar nicht.

    Wo ist jetzt Dein Problem? Kommt der AG nicht mit der Kohle rüber oder was?



    Richtig, der AG will das zusätzliche Geld jetzt an den Abtretungsgläubiger überweisen. Wie überzeuge ich ihn vom Gegenteil, ich kenne ja die Abtretungserklärung nicht, bislang war auch nur von Vorpfändungen die Rede.

  • Indem Du ihn auf das Prinzip der Einzelzwangsvollstreckung hinweist und ggfs. Stöber Rdn. 1074b kopierst.

    Der Abtretungsgläubiger bekommt nur dann das Geld, wenn in der Abtretung vereinbart wurde, dass die Ehefrau nicht zu berücksichtigen ist. Das ist aber ein sehr schwieriges Thema. Lt. BGH hat das Prozessgericht zu prüfen, was abgetreten ist.

  • Auf den 1074b war ich noch nicht gekommen, habe bislang nur 1269 ff, insbesondere 1274 gefunden.

    Ich werde mal versuchen, es dem Drittschuldner diesmal verständlich zu schreiben, nachdem bereits zwei Mitteilungen unverstanden geblieben sind.

    Von wem wäre denn das Vollstreckungsgericht anzurufen? Von mir als Gläubiger oder vom Drittschuldner wegen Unklarheit bzw. Hinterlegung?
    Ich hatte sowas noch nicht oft :(

  • Von wem wäre denn das Vollstreckungsgericht anzurufen?


    Gar nicht. Das Vollstreckungsgericht entscheidet nicht, wem das Geld zusteht.

    Lt. BGH hat das Prozessgericht zu prüfen, was abgetreten ist.


    Wenn Du das Geld nicht bekommst, darfst Du klagen.



    Ups, da hatte ich mich verlesen. Bin heute dank Schnupfen und "dickem Schädel" nicht ganz "da".

  • vielleicht kann mich mal einer aufklären...

    Warum soll denn § 804 Abs.3 ZPO in diesem Fall keine Anwendung finden?:confused:

    Wenn der Drittschuldner erst später merkt, dass er den pfändbaren Betrag falsch berechnet hat, kann das doch nicht zum Nachteil des vorrangigen Pfändungs-/Abtretungs-Gläubigers gehen.

    Es gibt wichtigen und unwichtigen Aktenstaub.

  • Der DS hat doch gar nicht falsch berechnet. Er hab berechnet mit den Angaben die er hatte. Danach ist der Schuldner seiner Ehefrau gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet.

    Da hätte der erste pfändende Gläubiger schon reagieren müssen, wenn ihm denn bekannt war, dass die Ehefrau eigenes Einkommen hat.

    Tut der erste Gläubiger das nicht oder kümmert sich nicht weiter drum (kann man ja leicht durch EV-Abgabe rauskriegen), muss er halt in den sauren Apfel beißen, dass ihm ein anderer Gläubiger den Rest wegschnappt.

    Im Übrigen ist der Gläubiger Herr des Verfahrens. Vielleicht wollte der erste Gläubiger ja auch nicht? Dann ist das sein Problem und der nächste Gläubiger kriegt halt auch was ab vom Kuchen.

    An dem weiteren Betrag hat der Erstgläubiger ja gar kein Pfandrecht erlangt, weil er eben offensichtlich nur den nach § 850 c I ZPO pfändbaren Betrag pfänden wollte/gepfändet hat, sondern erst der zweite Gläubiger, der die Rausrechnung beantragt hat.

  • Zitat

    Tut der erste Gläubiger das nicht oder kümmert sich nicht weiter drum (kann man ja leicht durch EV-Abgabe rauskriegen), muss er halt in den sauren Apfel beißen, dass ihm ein anderer Gläubiger den Rest wegschnappt.



    aufgrund welches § ?

    Es gibt wichtigen und unwichtigen Aktenstaub.

  • Zitat

    Tut der erste Gläubiger das nicht oder kümmert sich nicht weiter drum (kann man ja leicht durch EV-Abgabe rauskriegen), muss er halt in den sauren Apfel beißen, dass ihm ein anderer Gläubiger den Rest wegschnappt.



    aufgrund welches § ?



    Ach da finde ich den § 804 ZPO durchaus passend: Es ist kein Pfandrecht erlangt worden an den weiteren Beträgen. :gruebel:

  • Es ist doch egal, ob der erstrangige Gläubiger sich aufgrund einer Vereinbarung, eines Fehlers des Drittschuldners oder aus Unkenntnis über die unterh.pfl. Personen zunächst mit dem kleinen Betrag zufrieden gegeben hat. Gepfändet ist grundsätzlich der gesamte pfändbare Betrag und der wird in der Reihenfolge der Pfändungen überwiesen. Erhellend kann dazu auch Stöbers Randnummer 959 sein.

    Im Übrigen wurde RN 1269 ff. schon erwähnt und die sind doch eindeutig (Wir sind hier doch bei der Pfändung in den Teil, der jedem offensteht?)

    Es gibt wichtigen und unwichtigen Aktenstaub.

  • Die Rausrechnung nach § 850 c IV ZPO setzt einen Antrag eines Gläubigers voraus. Und ein zweiter Gläubiger, der den Antrag stellt, wird dies nicht zu Gunsten des ersten Gläubigers tun. Wenn er nix davon hat, würde er den Antrag wohl nicht stellen.

    Die Vorschrift § 850 c I ZPO setzt ein Pfändung in das Arbeitseinkommen voraus und sagt, welche Beträge unpfändbar sind bei Berücksichtigung der gesetzlichen U-Pflichten. Und dazu gehört erstmal auch die Ehefrau, die später nur auf Grund eines besonderen Antrages eines (auch anderen) Gläubigers herausgerechnet wird.

    Den Antrag hätte der erste Pfändungsgläubiger genauso stellen können, er kann aber nicht erwarten, dass der Antrag eines anderen Gläubigers ihm zugute kommt.

    Abs. 1 steht jedem Gläubiger offen, Abs. 4 nur dem antragstellenden.

  • Zitat

    Den Antrag hätte der erste Pfändungsgläubiger genauso stellen können, er kann aber nicht erwarten, dass der Antrag eines anderen Gläubigers ihm zugute kommt.



    doch, kann er. In den von dir zitierten 850c (4) steht jedenfalls nichts gegenteiliges drin.

    Im Übrigen kommt der antragstellende Gläubiger auch schneller zum Zuge, wenn der vorrangige Gl. mehr bekommt....

    Es gibt wichtigen und unwichtigen Aktenstaub.

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