4 Zwasihyp, 1 Vollstr.mangel

  • Hallo liebe Grundbuchfreunde,

    ich grübele derzeit über folgendes Problem:

    Es gehen GLEICHZEITIG ein:

    a) Antrag Zwasihypo zu Gunsten A
    b) Antrag Zwasihypo zu Gunsten B
    c) Antrag Zwasihypo zu Gunsten C
    d) Antrag Zwasihypo zu Gunsten D

    Der Titel zum Antrag a) weist einen Vollstreckungsmangel auf, da in der Klausel der Gläubiger überhaupt nicht benannt ist, sodass ich nur Antrag a) beanstanden muss, alle anderen Anträge sind in Ordnung.

    Wie verhalte ich mich richtig? Muss ich Anträge b-d) schon vollziehen oder warten bis der Mangel zu Antrag a) behoben ist? §§ 17, 18 GBO gehen von einem früher und einem später gestellten Antrag aus, sodass die nicht so richtig passen...

    Ich bin verwirrt. Was meint Ihr?

    "Man muss denken wie die wenigsten und reden wie die meisten."
    (Arthur Schopenhauer)

  • Nachdem gestern dann doch der Feierabend dazwischen kam, werde ich die Anträge b-d) vollziehen und Antrag a) beanstanden (Aufklärungsverfügung).

    Vielen lieben Dank an Euch :daumenrau!

    "Man muss denken wie die wenigsten und reden wie die meisten."
    (Arthur Schopenhauer)

  • Kleine Abwandlung zu dem Fall:

    Am 01.09. gehen gleichzeitig 4 Anträge (Nr. 1-4) auf Eintragung von Zwasihyp ein. Diese werden wegen eines Vollstreckungsmangels beanstandet- also keine Rangwahrung.

    Am 02.09. geht ein weiterer Antrag (Nr. 5) ein, der wiederum wegen Vollstreckungsmagel beanstandet wird.

    Nun am 28.09. werden die Mängel alle behoben.
    Wie ist die Rangfolge? Haben alle 5 einzutragende Zwasihyps Gleichrang, weil die Mängel alle heute behoben wurden?

    "Man muss denken wie die wenigsten und reden wie die meisten."
    (Arthur Schopenhauer)

  • Wenn alle Beanstandungen zur selben Uhrzeit behoben wurden, dann besteht m.E. Gleichrang.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Wie Ulf. Maßgebend für die Eintragungsreihenfolge ist der Zeitpunkt der Mangelbehebung (vgl. Zeller/Stöber ZVG Einl. Rn. 65.1). Daß die Behebung keine Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Antragstellung hat, ist ja auch der Grund, weshalb keine Zwischenverfügung erlassen werden konnte.

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