Vertretungsnachweis

  • Hallo erstmal,

    ich ärgere mich nun schon ne ganze Weile mit einem Problem rum und dachte, ich finde hier bestimmt kompetente Leute, die mir da weiterhelfen...

    Es geht um den Vertretungsnachweis bei ausländischen Gesellschaften. Konkret habe ich die Abtretung einer Grundschuld durch eine englische Gesellschaft vorliegen. Beglaubigt wurde das Ganze durch einen englischen Notar. Dessen Stellung ist mir per Apostille auch nachgewiesen.
    Nun mein Problem:
    In seinem Beglaubigungsvermerk stellt der Notar aufgrund Einsicht in "das jeweilige Register" fest, dass die handelnden Personen zur Vertretung der Gesellschaft befugt sind. Er stellt quasi eine Bescheinigung, wie die nach § 21 BNotO aus. Das Problem ist nun aber, dass § 21 BNotO für einen englischen Notar nicht gilt und laut OLG Köln (Rpfleger 1989, 66) auch nicht anwendbar ist. Vielmehr hat das GBA demnach zu prüfen, ob es im jeweiligen ausländischen Recht eine entsprechende Vorschrift gibt, d.h. ob der Notar überhaupt befugt war, eine solche Bescheinigung auszustellen. Weiterhin habe ich mittlerweile in Erfahrung gebracht, dass es in England wohl überhaupt kein Register gibt, aus dem sich Vertretungsbefugnisse ablesen lassen.
    Ich steh also ein wenig auf dem Schlauch...

    Hat jemand Erfahrung mit englischen Gesellschaften und dem entsprechenden Vertretungsnachweis?

    Achja - Hatte ich erwähnt, dass es um eine 28.000.000 EUR Grundschuld geht?

  • Abfragen sind möglich unter http://www.companieshouse.gov.uk/
    Die Auszüge aus dem Register of Comapanies sind geeignet, Gründung und Existenz einer Gesellschaft nachzuweisen, möglich ist es auch, durch einen Auszug des Registrars of Companies die Zusammensetzung des board of directors und des secretary nachzuweisen (Würzburger Notarhandbuch, Bearbeiter Süß, Teil 7, Rn 1541).
    Auch wenn die ältere Rspr, wie von classof99 zitiert, die Ansicht vertritt, dass Bescheinigungen englischer Notare nicht in Betracht kommen, geht die Rechtspraxis der meisten dt. Registergerichte wohl in die andere Richtung; Süß (a.a.O.) erwähnt hier exemplarisch Rspr des LG Berlin, ZIP 2004, 2380, die mir leider nicht zur Verfügung steht, möglicherweise können aber unsere Berliner Kollegen (Franziska) uns hier aushelfen (anderenfalls BeckOnline oder juris). Danach kann eine Notarbescheinigung eines englischen Notars anerkannt werden, insbesondere die Notare der City of London (scrivener notaries) seien in der Lage, die für die Bescheinigung erforderlichen rechtliche Prüfungen vorzunehmen (Süß, a.a.O., Rn 1542).
    In der englischen Literatur gibt es sogar eigene Muster, die auf die Verwendung in der dt. Rechtspraxis abzielen (Würzburger Notarhandbuch, Teil 7, Rn 1544 = S. 2819).
    Halte daher in Übereinstimmung mit der dt. Registergerichtspraxis die englische Vertretungsbescheinigung, versehen mit Apostille, für verwendbar.
    Vorsichtshalber empfiehlt sich ein Thread bei den Kollegen des Registergerichts.

  • Ich halte mich an Langhein NZG 2001, 1123 und Promberger RPfleger 77, 355. Es handelt sich also nicht um ein Problem des § 21 BNotO sodern des § 20 BNotO. Bei der Vorlage einer Tatsachenbescheinigung des Notars über die Registereintragung gemäß § 20 Abs. 1 S. 2 BNotO iVm. §§ 36, 39 BeurkG75 handelt es sich um eine Bescheinigung des Notars, dass ihm ein gerichtliches Zeugnis mit wörtlich wiederzugebendem Inhalt einschließlich des Ausstellungsdatums vorgelegen hat, oder dass das Register eine bestimmte Eintragung enthält, vgl. Schaub inEbenroth/Boujong/Joost Rn 44 § 9 HGB.

  • @ GRG-Uwe:
    Das Problem - so wie ich es sehe - ist doch aber, dass all das deutsche Vorschriften sind, welche für einen englischen Notar nicht anwendbar sind. Die Frage ist also, darf der Notar nach englischem Recht eine solche Bescheinigung erteilen oder nicht. Die Apostille bestätigt nur, dass die Form der Urkunde stimmt, nicht aber deren Inhalt.

    Harald:
    Danke. Werde mir wohl mal ein Exemplar des Würzburger Notarhandbuchs organisieren müssen. Das gibt´s in unserer Bibliothek net.

  • Schicke aber gerne eine Photokopie, denn bislang habe ich das Würzburger Notarhandbuch noch in keinem AG-Bibliotheks-Bestand gefunden.
    Natürlich hilft auch der Notar/Notarsachbearbeiter des Vertrauens weiter mit einer Kopie....
    Viel Glück :daumenrau .

  • Also bzgl. Nachweis der Vertretungsberechtigung bei einer Ltd: Hat sie nur einen Director und ergibt sich dies aus dem Register, braucht man keinen weiteren Vertretungsnachweis (ist dann über das house of companies einsehbar). Gibt es mehrere vertretungsberechtigte Personen, ist bei registered companies (also bei der Ltd.) zum Vertretungsnachweis die Gesellschaftssatzung vorzulegen, da sich die Vertretungsmacht selbst nicht aus dem Register ergibt.
    Vertretungsbescheinigungen von englischen Notaren akzeptieren wir (sowohl im GB als auch im Register). Ich glaube, dass ich darüber auch einen Aufsatz habe, kann ich morgen im Büro mal suchen.

  • Morgana meint wahrscheinlich Schaub, Ausländische Handelsgesellschaften und deutsches Registerverfahren, NZG 2000, 953 ff, insbes. S. 959 a.E. (NZG = abrufbar bei BeckOnline); auch dort ist davon die Rede, dass nach hM der Vertretungsnachweis für eine englische Gesellschaft durch eine Bestätigung eines englischen Notars erfolgen kann.

  • Morgana meint wahrscheinlich Schaub, Ausländische Handelsgesellschaften und deutsches Registerverfahren, NZG 2000, 953 ff, insbes. S. 959 a.E. (NZG = abrufbar bei BeckOnline); auch dort ist davon die Rede, dass nach hM der Vertretungsnachweis für eine englische Gesellschaft durch eine Bestätigung eines englischen Notars erfolgen kann.


    Stimmt, da steht's auch drin. Ich glaube, ich habe aber auch noch etwas von der Notarkammer, die das auch bejaht hat. Zumindest hatten die etwas über die Belehrungsbefugnis bei Geschäftsführern gesagt, die nach Meinung vieler Gerichte nur der deutsche Notar hat. Und in dem Zusammenhang fiel m. M. auch etwas über die Bescheinigungen. Aber ich seh morgen mal nach.

  • Nein, ich hatte mich geirrt. In der Stellungnahme der Notarkammer stand nichts über Bescheinigungen ausländischer Notare.
    Ich habe noch einen Aufsatz von Dr. Klose-Mokroß (DStR 2005, 971), in dem steht, dass die Bescheinigungen von englischen Notaren überwiegend akzeptiert werden. Sie verweist u.a. auf Heinz, ZNotP 2000, 410, 415, Melchior/Schulte, NotBZ 2003, 344, 346 und Wachter, DB 2004, 2795, 2798. (<--hab ich aber alle leider nicht...).

    Gruß aus Hessen!

  • Harald: Die Entscheidung des LG Berlin (102 T 48/04) findet man bei juris. Sie besagt, dass ein Auszug aus dem "Registrar of Companies" nicht ausreicht. LG Berlin erkennt eine Bescheinigung dieser Behörde oder eines englichen Notars (die vorher die beim Register hinterlegten Gesellschaftsunterlagen einsehen) an.

    Ein Muster ist hinterlegt bei DNotI-Report 9/1995 (Seite 77 ?).

    Es wird Zeit, dass sich die großen Kommentare (Schöner/Stöber und Konsorten) dieser Rechtsproblematik stellen!

    * Was schert´s die Eiche, wenn das Schwein sich an ihr reibt! *

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