Rechtsprechungshinweise Grundbuch

  • 1. Wurde einem minderjährigen Beteiligten für ein Verfahren (hier Unterhaltsverfahren) ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt, führt die Veränderung der Einkommensverhältnisse des gesetzlichen Vertreters nach Abschluss dieses Verfahrens nicht zu einer Abänderung der Verfahrenskostenhilfeentscheidung im Überprüfungsverfahren nach § 120 Abs. 4 ZPO.

    2. Eine Abänderung nach § 120 Abs. 4 ZPO kommt nur dann in Betracht, wenn sich die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des minderjährigen Antragstellers selbst geändert haben.

    OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15.10.2012, 18 WF 230/12

    http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laende…5&pos=9&anz=767

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  • 1. Auch auf WEG-Verwalterverträge findet das PreisklauselG Anwendung. Enthält der Verwaltervertrag für die Erhöhung der Verwaltervergütung nicht nur eine Leistungsvorbehaltsklausel, sondern einen unmittelbaren und selbsttätigen Mechanismus, handelt es sich regelmäßig um eine verbotene Preisklausel. (amtlicher Leitsatz)

    2. Enthält der Verwaltervertrag eine rechtswidrige Klausel, ist der angefochtene Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung über den Abschluss des Verwaltervertrages insgesamt für ungültig zu erklären. (amtlicher Leitsatz)

    AG Reutlingen: Beschluss vom 20.07.2012 - 9 C 1006/11 WEG = BeckRS 2012, 20439 = FD-MietR 2012, 339000



    Zuweisungsvorbehalte betreffend Sondernutzungsrechte an bestimmtem Gemeinschaftsflächen, insbesondere Kellerräumen oder Stellplätzen sind grundsätzlich rechtlich möglich. Zulässig ist auch eine Gestaltung, nach der unter der aufschiebenden Bedingung der Zuweisung eines Sondernutzungsrechts an einen bestimmten Wohnungseigentümer die anderen Wohnungs- und Teileigentümer vom Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums hinsichtlich der Gegenstände des Sondernutzungsrechts ausgeschlossen sind. (Leitsatz der LSK-Redaktion)

    OLG Stuttgart: Beschluss vom 11.05.2012 - 8 W 164/11 = = LSK 2012, 390675 (Ls.) = FD-MietR 2012, 338998 = ZMR 2012, 715 = BeckRS 2012, 19992

    http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laende…167&pos=0&anz=1

    Aus den Gründen:
    ..Die Beteiligte Ziff. 2 macht geltend, der vorliegende Zuweisungsvorbehalt sei unwirksam, da ihm jegliche zeitliche und sachliche Grenze fehle. Die Beteiligte Ziff. 2 verweist insoweit auf das Urteil des Amtsgerichts Reutlingen vom 30.03.2012 (9 C 1939/10 WEG). Das Amtsgericht Reutlingen ist i…zu dem Ergebnis gekommen, dass der in der vorliegenden Teilungserklärung festgeschriebene unbegrenzte Fortbestand des Zuweisungsrechts die Erwerber entgegen dem Gebot von Treu und Glauben unangemessen benachteilige und deshalb unwirksam sei. Die Zuweisungserklärung der Beteiligten Ziff. 1 vom 28.01.2011 sei deshalb mangels vertraglicher Grundlage unwirksam, § 242 BGB. Wie oben ausgeführt, ist im Grundbuchverfahren die in Bezug auf § 242 BGB erforderliche wertende Beurteilung, die eine Kenntnis des gesamten Sachverhalts und aller Umstände voraussetzt, regelmäßig nicht möglich. ….Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Beteiligten Ziff. 2 herangezogenen Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 02.12.2011 (NJW 2012, 676). Auch diese unterzieht die in der dortigen Teilungserklärung getroffenen Regelungen zur Zuweisung von Sondernutzungsrechten einer an den rechtlichen Maßstäben von § 242 BGB ausgerichteten Inhaltskontrolle, wobei im vom Bundesgerichtshof zu entscheidenden Fall dem Zuweisenden zusätzlich auch die Ausgestaltung der Nutzung im Einzelnen vorbehalten war. Der Bundesgerichtshof führt in seiner Entscheidung aus, dass es sich auch ohne ausdrückliche Regelung von selbst verstehe, dass die Ermächtigung mit der letzten Veräußerung von Wohnungseigentum an einen Erwerber ende. Im vorliegenden Fall sieht die Teilungserklärung aber gerade anderes vor, weshalb es nach dem Wortlaut des hier vereinbarten Zuweisungsvorbehalts auch nicht darauf ankommt, ob es zu dessen Ausübung ausreichte, dass die Beteiligte Ziff. 1 nur noch Eigentümerin von Stellplätzen ist. Die entscheidende Frage, inwieweit die Wirksamkeit der vorliegenden Regelung zum Zuweisungsvorbehalt nach § 242 BGB in Frage gestellt werden kann, liegt wie gezeigt außerhalb des Grundbuchverfahrens auf Eintragung eines Amtswiderspruchs.

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  • Soll das Nachlassgericht einen weiteren Testamentsvollstrecker ernennen und lehnt es dies ab, so ist es an diesen eigenen Beschluss gebunden mit der Folge, dass es auch später keinen Testamentsvollstrecker mehr ernennen kann. Der Testamenstvollstreckervermerk ist dann gegenstandslos und zu löschen.

    OLG Zweibrücken, Beschluss vom 23.10.2012, 3 W 120/12 = NJW-RR 2013, 261 = BeckRS 2012, 25128

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Der Nacherbenvermerk ist auch an Surrogatsgrundstücken (infolge Auseinandersetzung) einzutragen, und zwar auch dann, wenn ein Nacherbenvermerk bislang nicht eingetragen war, weil die Nacherbfolge die vor der Auseinandersetzung bestehende Gesamthandsgemeinschaft nicht in ihrer Verfügung beeinträchtigen konnte und ein Nacherbenvermerk daher bislang nicht eingetragen war. Dies gilt bereits für die Eintragung der Vormerkung des Erwerbers, da auch Vormerkungen gutgläubig erworben werden können.

    Die Nacherben müssen der Verfügung zustimmen, wenn die Verfügung teilweise unentgeltlich erfolgt.

    OLG München, Beschluss vom 21.09.2012, 34 Wx 137/11 n.v.


    Anmerkung von Cromwell:

    Ebenso bereits OLG München, Beschluss vom 10.02.2012, Az. 34 Wx 143/11:

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post782122

    = FamRZ 2012, 1169 = FGPrax 2012, 103.

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  • Grundbucheinsichtsrecht eines pflichtteilsberechtigten Angehörigen, der Miterbe ist, zur Feststellung etwaiger Pflichtteilsergänzungsansprüche.

    OLG München, Beschluss vom 07.11.2012, 34 Wx 360/12
    http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal…true#focuspoint



    Zur Wirksamkeit einer im Außenverhältnis unbeschränkt erteilten Vollmacht für den Vollzug eines Antrags auf Änderung der Teilungserklärung im Grundbuch.
    OLG München 34. Zivilsenat, Beschluss vom 07.11.2012, 34 Wx 208/12

    http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal…true#focuspoint


    1. Zum Nachweis des Erlöschens des Pfandrechts an einer Grundschuld, deren Übergang auf den neuen Berechtigten infolge Ablösung im Grundbuch eingetragen wurde.

    2. Die in "bezeugenden" Urkunden des Vollstreckungsgerichts dargestellten Umstände einer Grundschuldablösung im Versteigerungstermin bilden keine geeignete Grundlage für eine Grundbuchberichtigung auf Grund Unrichtigkeitsnachweises.
    OLG München 34. Zivilsenat, Beschluss vom 08.11.2012, 34 Wx 104/12

    http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal…true#focuspoint

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  • Die Grundpfandrechtsgläubigerin, die einen vollstreckbaren Anspruch auf Rangrücktritt einer Briefgrundschuld hinter ein ihr zustehendes Grundpfandrecht hat, ist nicht Antragsberechtigte eines den Grundschuldbrief betreffenden Aufgebotsverfahren.

    OLG München, B.v. 07.11.2012, 34 Wx 371/11

  • Eine notariell beglaubigte Eintragungsbewilligung wird dem Begünstigten mit Willen des Betroffenen zur Vorlage bei dem Grundbuchamt ausgehändigt, wenn der Begünstigte aufgrund ihm erteilter Vollmacht des Betroffenen in dessen Namen die Bewilligung erteilt und zugleich im eigenen Namen die Eintragung bewilligt hat. Die Bewilligung wird in diesem Fall im Zeitpunkt der Erklärungen durch den Begünstigten wirksam. Der nachfolgend vor Eingang des Eintragungsantrags beim Grundbuchamt erklärte Widerruf der Vollmacht ändert hieran nichts mehr.

    KG Berlin 1. Zivilsenat, Beschluss vom 30.10.2012; 1 W 46-67/12

    http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal…true#focuspoint

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  • § 35 Abs. 1 Satz 2 GBO ermöglicht es nicht, den Nachweis der Erbenstellung durch Vorlage eines in einem gerichtlichen Vergleich enthaltenen Auslegungsvertrags über ein privatschriftliches Testament zu führen.

    OLG München 34. Zivilsenat, Beschluss vom 15.11.2012; 34 Wx 417/12

    http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal…true#focuspoint

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  • (Rück-)Übereignungsanspruch; Gesamtgläubigerschaft trotz bisherigen Alleineigentums eines Ehegatten und Beschränkung des Anspruchs auf Leistung an den ursprünglichen Eigentümer zu Lebzeiten beider Ehegatten
    Die Vereinbarung einer Gesamtgläubigerschaft nach § 428 BGB (bis zum Tod des Erstversterbenden) im Hinblick auf einen (Rück-)Übereignungsanspruch sowie die korrespondierende Vormerkung ist auch dann möglich, wenn das zu überlassende Grundstück im Alleineigentum eines Ehegatten steht und der Übereignungsanspruch zu Lebzeiten beider Ehegatten nur auf Leistung an den ursprünglichen Eigentümer gerichtet ist. (Leitsatz der DNotI-Redaktion)

    OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27.7.2012 - 11 Wx 63/12
    http://www.dnoti.de/DOC/2012/11wx63_12.pdf

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  • Zwar älteren Datums, aber da ich immer wieder danach gefragt werde:

    LG München II, Beschluss vom 26.07.2001, 6 T 3199/01

    Unwirksame Grundschuldbestellung des Testamentsvollstreckers, der zugleich Alleinerbe ist und zudem weder als Testamentsvollstrecker handelt noch überhaupt eine entgeltliche Verfügung trifft.

    LANDGERICHT MÜNCHEN II

    Az.: 6 T 3199/01

    Die 6. Zivilkammer des Landgerichts München II
    erlässt am 26.7.2001 ohne mündliche Verhandlung unter Mitwirkung der unterzeichnenden Richter

    in der Grundbuchsache

    betreffend das im Grundbuch des Amtsgerichts xxx
    auf den Namen D eingetragene Grundstück

    Beteiligte:

    1. Rechtsanwältin a
    - Testamentsvollstreckerin für die Grundeigentümerin D
    - Beschwerdeführerin –

    2. K:

    hier: Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen die Zurückweisung ihrer Anträge auf Löschung von Grundschulden

    folgenden Beschluss:

    1. Auf die Beschwerde der Testamentsvollstreckerin wird der Beschluß des Amtsgerichts - Grundbuchamt - vom 07.05.2001 aufgehoben.

    2. Das Amtsgericht - Grundbuchamt - wird angewiesen, die Löschung der im Grundbuch des Amtsgerichts für G Bl. xxx Abt. III, lfd. Nr. 3 und 4, zugunsten der Beteiligten zu 2) eingetragenen Grundschulden zu DM 550.000,-- und zu DM 250.000,-vorzunehmen.

    3. Im Beschwerdeverfahren entstandene außergerichtlichen Kosten, der Beteiligten werden nicht erstattet.

    4. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf DM 800.000,-festgesetzt.

    GRÜNDE:
    Der am 16.10.1992 verstorbene Dr. K war Eigentümer u.a. des im solcher im Grundbuch eingetragen. Mit notariellem Testament vom 17.05.1990 hat er seinen Sohn, N zum alleinigen Erben eingesetzt, jedoch nur in der Form des nicht befreiten Vorerben. Das verfahrensgegenständliche Grundstück wandte der Erblasser seiner Enkelin, D, als Vermächtnis zu. Bezüglich des Vermächtnisses wurde Testamentsvollstreckung angeordnet und N zum Testamentsvollstrecker bestimmt.

    Am 07.05.1993 wurde N als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen; zugleich wurde in das Grundbuch ein Vermerk über die Anordnung der Nacherbfolge und der Testamentsvollstreckung aufgenommen (Zweite Abteilung, lfd. Nr. 2).

    Zu notarieller Urkunde vom 29.01.1996 bestellte N als Eigentümer an dem verfahrensgegenständlichen Grundbesitz zugunsten der Beteiligten zu 2) eine Grundschuld ohne Brief in Höhe von DM 550.000,- sowie mit notarieller Urkunde vom 09.09.1996 eine weitere von DM 250.000,-. Diese Grundschulden wurden am 08.02.1996 bzw. am 16.09.1996 im Grundbuch eingetragen.

    Am 24.09.1997 wurde durch das Grundbuchamt gemäß Verfügung vom selben Tag gegen die Wirksamkeit der Eintragung der Grundschulden im Grundbuch ein Amtswiderspruch eingetragen, weil sich im nachhinein Zweifel ergeben hätten, ob die Eintragung der genannten Grundschulden der Zustimmung des Testamentsvollstreckers bedurft hätte.

    Die gegen die Eintragung des Amtswiderspruchs gerichtete Beschwerde der Beteiligten zu 2) blieb ohne Erfolg (Beschluß des Landgerichts München II vom 20.12.2000, Az. 6 T 203/98).

    Mit Beschluß des Amtsgerichts - Nachlaßgericht – X vom 04.11.1997
    wurde N als Testamentsvollstrecker entlassen und die Beteiligte zu 1) durch Beschluß vom 27.11.1997 zur Testamentsvollstreckerin ernannt.

    In dem am selben Tag vom Nachlaßgericht erteilten Erbschein nach Dr. K ist vermerkt: „ Für die Erfüllung der im notariellen Testament zugunsten von D angeordneten Vermächtnisse ist Testamentsvollstreckung angeordnet. Die Testamentsvollstreckung für die Person des Erben endet mit der vollständigen Erfüllung der Vermächtnisse."

    Nach dem der Beteiligten zu 1) am 27.11.1997 erteilten Testamentsvollstreckerzeugnis ist dem Testamentsvollstrecker die Erfüllung der im notariellen Testament vom 17.05.1990 zugunsten von D angeordneten Vermächtnisse und die Verwaltung der Vermächtnisgegenstände bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres der Vermächtnisnehmerin übertragen, wobei der Testamentsvollstrecker nicht berechtigt ist, über die Vermächtnisgegenstände abweichend von den im Testament getroffenen Bestimmungen zu verfügen.

    Am 29.05.1998 wurde D als Eigentümerin des Grundstücks in das Grundbuch eingetragen.
    Am 28.11.1997 beantragte die Beteiligte zu 1) in ihrer Eigenschaft als Testamentsvollstreckerin die Löschung der beiden Grundschulden zu DM 550.000,-- und DM 250.000,--.

    Nach Anhörung der Beteiligten zu 2), die zunächst eine Löschungsbewilligung in Aussicht gestellt hatte, wies das Grundbuchamt mit Beschluß vom 07.05.2001 die Löschungsanträge zurück, weil nicht ausgeschlossen werden könne, daß N als Testamentsvollstrecker zu den Zeitpunkten der Grundschuldbestellungen diesbezüglich wirksame Einigungserklärungen habe abgeben können. Da ein etwaiger Einigungsmangel nicht in grundbuchmäßiger Form nachweisbar sei, bedürfe es zur Löschung der Grundschulden einer Berichtigungsbewilligung der Gläubigerin nebst Zustimmung nach § 27 GBO durch die Testamentsvollstreckerin.
    Gegen diesen Beschluß legte die Beteiligte zu 1) am 21.05.2001 im Namen der Grundstückseigentümerin D und am 18.07.2001 vorsorglich als Testamentsvollstreckerin im eigenen Namen Beschwerde ein.

    Die Beteiligte zu 2) ist der Beschwerde nicht entgegengetreten. Mit Schreiben vom 15.06.2001 hat sie sich lediglich dagegen verwahrt, ihr im Falle ihres Unterliegens die Kosten aufzuerlegen.

    Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

    Wegen der Einzelheiten wird ergänzend auf den Inhalt der Grundakten Bezug genommen.

    Gegen die Zurückweisung der vorliegenden Eintragungsanträge ist, da ein Amtswiderspruch bereits eingetragen wurde, gemäß §§ 71 Abs. 1 und 2, 18 Abs. 1 GBO, 11 Abs. 1 RPflG die unbeschränkte, auf Löschung der Grundschulden gerichtete Beschwerde gegeben. Beschwerdebefugt ist kraft ihres Amtes als Testamentsvollstreckerin allein die Beteiligte zu 1) im eigenen Namen (Demharter, GBO, 23. Aufl., § 71 Rn. 60; § 13 Rn. 49). Ihre Antrags- und Beschwerdebefugnis ist durch das ihr erteilte Testamentsvollstreckerzeugnis vom 27.11.1997 nachgewiesen.

    Die danach zulässige Beschwerde der Beteiligten zu 1) ist auch begründet.

    Nach §§ 22 Abs. 1 S. 1, 27 S. 2 GBO setzt die Berichtigung des Grundbuchs durch Löschung der beiden zugunsten der Beteiligten zu 2) eingetragenen Grundschulden die Unrichtigkeit des Grundbuchs im Sinne des § 894 BGB und deren Nachweis in der Form des § 29 GBO voraus. Diese Voraussetzungen sind gegeben.

    Die Unrichtigkeit des Grundbuchs ergibt sich vorliegend daraus, daß der zu den Zeitpunkten der Grundschuldbestellungen als Eigentümer des verfahrensgegenständlichen Grundstücks im Grundbuch eingetragene N in seiner Verfügungsbefugnis über das Grundstück durch die Anordnung einer Testamentsvollstreckung beschränkt war (§ 2211 Abs. 1 BGB), mithin die zur Entstehung der eingetragenen Rechte erforderlichen dinglichen Einigungserklärungen nach § 873 BGB nicht wirksam abgeben konnte.

    Zwar hat der Erblasser im notariellen Testament vom 17.05.1990 nicht Gesamt-Testamentsvollstreckung angeordnet, sondern die Aufgaben des Testamentsvollstreckers auf die Vermächtnisgegenstände beschränkt (§ 2208 BGB). Dabei handelt es sich jedoch nicht lediglich um die Anordnung einer Testamentsvollstreckung im Sinne des § 2223 BGB. Nach dieser Bestimmung kann der Erblasser einen Testamentsvollstrecker auch zu dem Zweck ernennen, daß dieser für die Ausführung der einem Vermächtnisnehmer auferlegten Beschwerungen sorgt oder ihm als einzige Aufgabe die Verwaltung eines dem Vermächtnisnehmer zugewendeten Gegenstandes übertragen (vgl. etwa Palandt-Edenhofer, BGB, 60. Aufl., § 2223 Rn. 2). Durch eine derartige „Vermächtnisvollstreckung" wird in entsprechender Anwendung der §§ 2203, 2205, 2209, 2210 BGB der Vermächtnisnehmer, nicht der Erbe beschränkt. Vorliegend hat der Erblasser dem Testamentsvollstrecker jedoch auch die Erfüllung des Vermächtnisses übertragen (§ 2203 BGB), also die Übereignung des Nachlaßgrundstücks an die begünstigte Vermächtnisnehmerin. Damit war nach dem Willen des Erblassers das verfahrensgegenständliche Grundstück der Verwaltung des Erben und damit seiner Verfügungsbefugnis entzogen. Diese Verfügungsbefugnis stand vielmehr allein dem Testamentsvollstrecker zu (§ 2205 BGB).

    Diese den Erben N nach § 2211 Abs. 1 BGB in seiner Verfügungsbefugnis beschränkende Testamentsvollstreckung ist - für das Grundbuchamt bindend - durch den Erbschein des Nachlaßgerichts vom 27.11.1997 und das Testamentsvollstreckerzeugnis vom selben Tag in der Form des § 29 GBO nachgewiesen (§ 35 GBO).

    Ausweislich der notariellen Urkunden über die Grundschuldbestellungen hat N bei deren Errichtung nicht in seiner Eigenschaft als Testamentsvollstrecker, sondern als Eigentümer und also als Nichtberechtigter im Sinne des § 873 BGB gehandelt. Daraus folgt, daß die zugunsten der Beteiligten zu 2) im Grundbuch eingetragenen Grundschulden materiell-rechtlich nicht entstanden sind und das Gundbuch in Ansehung dieser Grundschulden unrichtig ist (§ 894 BGB).

    Ein gutgläubiger Erwerb durch die Beteiligte zu 2) scheidet schon deshalb aus, weil im Zeitpunkt der Eintragung der Grundschulden der Testamentsvollstreckervermerk bereits im Grundbuch eingetragen war (§§ 892 Abs. 1 S. 2 BGB, 52 GBO).

    Soweit sich das Grundbuchamt an der Eintragung der Löschungsvermerke gleichwohl deswegen gehindert sieht, weil nicht ausgeschlossen werden könne, „daß N als Testamentsvollstrecker zu den Zeitpunkten der Grundschuldbestellungen diesbezügliche wirksame Einigungserklärungen abgegeben haben könnte" (wobei das Fehlen einer entsprechenden Einigung in grundbuchmäßiger Form nicht nachweisbar sei), lassen sich derartige Zweifel an der Unwirksamkeit der Verfügungen objektiv nicht begründen und rechtfertigen daher nicht die Zurückweisung der Löschungsanträge (vgl. dazu BayObLGZ 74, 336; Rpfleger 70, 22; Bauer/von Oefele, GBO, 1999, § 29 Rn. 168).

    Daß N die zur Entstehung der Grundschulden erforderlichen Erklärungen auch als Testamentsvollstrecker abgegeben hat, kann nach dem Inhalt der Grundschuldbestellungsurkunden, in denen N ausschließlich als Eigentümer bezeichnet ist, ausgeschlossen werden. Aber auch für diesen (unterstellten) Fall wären die getroffenen Verfügungen unwirksam. Zum einen konnte N als Alleinerbe bzw. alleiniger Vorerbe nicht zu seinem eigenen alleinigen Testamentsvollstrecker, sondern nur zum Vermächtnisvollstrecker nach § 2223 BGB bestellt werden (KG, OLGZ 67, 361; Münchener Kommentar/Brandner, BGB, 3. Aufl., §2197 Rn. 11; Staudinger/Reimann, BGB, 13. Aufl., § 2197 Rn. 53, 54). Für die Dauer des den Erben beschränkenden Testamentsvollstreckung (bis zur Erfüllung der zugunsten von D angeordneten Vermächtnisse) konnte er daher das Amt des Testamentsvollstreckers nicht führen und als solcher über den Vermächtnisgegenstand nicht wirksam verfügen.

    Zum anderen würden sich die getroffenen Verfügungen auch wegen ihrer Unentgeltlichkeit in bezug auf die Person der Vermächtnisnehmerin nach § 2205 S. 3 BGB als unwirksam erweisen. Durch diese Regelung wird die Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers dinglich, d.h. mit Wirkung gegenüber Dritten, beschränkt. Entgeltlichkeit im Sinne dieser Bestimmung ist nur gegeben, wenn die Gegenleistung in den Nachlaß gelangt. Soll sie dagegen von vornherein einem Dritten - wie hier dem Eigentümer des Grundstücks -zustehen, so kann sie im Rahmen des § 2205 S. 3 BGB nicht berücksichtigt werden (Soergel/Damrau, BGB, 12. Aufl., § 2205 Rn. 74 - 77). Sonstige Umstände, die die Annahme einer unentgeltlichen Verfügung ausschließen könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere kann nicht angenommen werden, daß sich N bei der von ihm vorgenommenen Belastung des Grundstücks in den Grenzen der dem Testamentsvollstrecker vom Erblasser eingeräumten Verfügungsbefugnis gehalten hat (vgl. zur Entgeltlichkeit einer Verfügung im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung: BayObLG, Rpfleger 89, 200; KG, Rpfleger 68, 189). Vielmehr sollten nach den testamentarischen Anordnungen die im Grundbuch für das verfahrensgegenständliche Grundstück eingetragenen Belastungen weggefertigt werden, so daß eine weitere Belastung des Grundstücks dem Erblasserwillen erkennbar zuwiderläuft.

    Da mithin keinerlei konkreten Anhaltspunkte für die vom Grundbuchamt „zwar nicht für sehr wahrscheinlich", so doch für möglich gehaltene materiellrechtliche Wirksamkeit der Grundschuldbestellungen bestehen, bedarf es zum Vollzug der beantragten Löschungen weder einer Berichtigungsbewilligung der Beteiligten zu 2) noch einer Zustimmung der Testamentsvollstreckerin (§ 27 S. 2 GBO).

    Von der Erstattung außergerichtlicher Kosten wurde abgesehen (§ 13 a Abs. 1 S. 1 FGG). Grundsätzlich hat im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen. Das Unterliegen eines Beteiligten stellt in der Regel keinen ausreichenden Grund für eine abweichende Entscheidung dar. Vielmehr müssen besondere Umstände hinzutreten, die etwa dann gegeben sind, wenn der Unterliegende das Verfahren durch schuldhaftes Verhalten veranlaßt oder durch die Art der Verfahrensführung Mehrkosten verursacht hat.

    Derartige Umstände liegen hier nicht vor. Die von der Beschwerdeführerin dargelegten Versäumnisse der Beteiligten zu 2) bei der Bestellung der Grundschulden können insoweit nicht berücksichtigt werden, weil sie sich auf die Durchführung des Beschwerdeverfahrens nicht unmittelbar ausgewirkt haben. Eine schuldhafte Veranlassung des Beschwerdeverfahrens ist der Beteiligten zu 2) nicht vorzuwerfen, zumal sie sich weder gegenüber dem Grundbuchamt noch im Rechtsmittelverfahren der Löschung der Grundschulden widersetzt hat.

    Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens bestimmt sich nach §§ 131 Abs. 2, 31 Abs. 1, 30 Abs. 1 KostO. Dabei kommt es vor allem auf das mit der Beschwerde verfolgte wirtschaftliche Interesse, die Bedeutung der Beschwerde für die Beteiligten sowie auf die sonstigen Umstände des Einzelfalls an. Die für den ersten Rechtszug maßgebenden Vorschriften können als Anhaltspunkte herangezogen werden, sind aber nicht unmittelbar anzuwenden (Demharter, a.a.O., § 77 Rn. 36 m.w.N.). Da vorliegend Ziel der Beschwerde die Löschung der Grundschulden ist, richtet sich der Geschäftswert nach dem Betrag der eingetragenen Grundschulden. Dabei ist, auch wenn die Beschwerde zwei Grundschuldbestellungen zum Gegenstand hat, der Wert einheitlich in Höhe der zusammengerechneten Nennbeträge festzusetzen, da über die Verfahrensgegenstände einheitlich aufgrund eines identischen Sachverhaltes zu entscheiden war.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Oberlandesgericht Bamberg
    Beschluss vom 08.11.2012
    Az.: 3 W 141/12

    In Sachen
    (…)

    Beteiligte:

    - Antragstellerin und Beschwerdeführerin -
    Verfabrensbevollmächtigte:
    vertreten durch den 1. Vorstand-

    2) B
    eingetragene Eigentümerin, sonstige Beteiligte
    wegen Grundbuchbeschwerde

    erlässt das Oberlandesgericht Bamberg - 3. Zivilsenat - durch (…) am 08.11.2012 folgenden

    Beschluss:
    Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Grundbuchamt - vom 20,08.2012 wird zurückgewiesen.

    Die Beteiligte zu 1) hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

    Der Beschwerdewert wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.

    Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

    Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist das Grundstück Fl -Nr. Das Grundstück steht im Eigentum der B und ist im Grundbuch als „Wasserfläche mit Zugehörungen (Weiher)" beschrieben.

    Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin ist eine öffentlich-rechtliche Genossenschaft. Sie hat unter dem 08.11.2011 beantragt, zu ihren Gunsten das Grundbuch dahingehend zu berichtigen, dass beim vorgenannten Grundstück in Abteilung 2 des Grundbuchs ein Fischereirecht eingetragen wird.
    Hilfsweise hat sie beantragt, ein besonderes Grundbuchblatt (Fischereigrundbuch) anzulegen und sie dort als Fischereiberechtigte einzutragen.

    Zur Begründung hat sie im Wesentlichen vorgetragen, sie habe mit notariellen Vertrag vom 08.04.1880 vom Freistaat Bayern das Fischereirecht an der Regnitz von (…) bis zum Ausfluss der Regnitz aus (…) gekauft. Das Recht sei auch für die dort befindlichen Grundstücke eingetragen worden. Im Zuge des Ausbaus des Rhein-Main-Donau-Kanals hätten sich Flussläufe, Wasserflächen und Grundstücksbezeichnungen geändert, - nicht aber das Fischereirecht der Antragstellerin; - mit Ausnahme des verfahrensgegenständlichen Grundstücks. Bei diesem sei die erforderliche Anpassung übersehen worden. Das Fischereirecht der Antragstellerin erstrecke sich gemäß Art. 4, 5 BayFiG auch auf künstlich hergestellte Abzweigungen fließender Gewässer. Das verfahrensgegenständliche Grundstück sei früher Teil des Flusslaufs der Regnitz gewesen.

    Das Amtsgericht - Grundbuchamt - hat nach umfangreichen Recherchen den Haupt- und Hilfsantrag mit Beschluss vom 20.08.2012 zurückgewiesen. Es hat festgestellt, dass die FI.-Nr. X seit 1897 existiere und dort niemals ein Fischereirecht eingetragen worden war. Ein Unrichtigkeitsnachweis sei nicht in der Form des § 29 GBO geführt. Es sei nicht urkundlich nachgewiesen, dass der Bereich des Fischereirechts auch die jetzige Fläche des verfahrensgegenständlichen Grundstücks erfasse. Der Planfeststellungsbescheid des Landratsamtes vom 09.11.1962 sei kein geeigneter Nachweis. Die bestehende Verbindung zum Hauptwasser sei keine Abzweigung im Sinne des Art. 4 BayFiG. Eine Abzweigung in diesem Sinne setze eine doppelte Verbindung (durch Ausmündung und Wiedereinmündung) voraus, die nicht gegeben sei. Aufgrund der vorgelegten Unterlagen könne auch nicht festgestellt werden, dass es sich um ein Altwasser im Sinne des Art. 5 BayFiG handle. Jedenfalls sei dies nicht in der Form des § 29 GBO nachgewiesen.

    Gegen diese Entscheidung wendet sich die Antragstellern mit ihrer am 31.08.2012 eingelegten Beschwerde, mit der sie ihre Anträge weiter verfolgt. Der angefochtene Beschluss sei unzureichend begründet und überraschend. Jedenfalls hätte zunächst eine Zwischenverfügung erlassen werden müssen. Das Grundbuchamt habe den Sachvortrag im Schriftsatz vom 31.07.2012 völlig unbeachtet gelassen und auch nicht berücksichtigt, dass ein Fischereirecht unabhängig von der Eintragung bestehen könne.

    Das Amtsgericht - Grundbuchamt - hat der Beschwerde mit Beschluss vom 24.09.2012 nicht abgeholfen. Ergänzend hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 25.10.2012 vorgetragen, die Entstehung des Fischereirechts sei mit der Kaufvertragsurkunde vom 08.04.1880 nachgewiesen. Aus der chronologischen Aufstellung des Vermessungsamtes ergebe sich weiter, dass sich das Flurstück immer in dem Bereich befunden habe, der im Kaufvertrag beschrieben sei und es sich dabei jedenfalls seit 1903 um eine Wasserfläche gehandelt habe.

    Damit habe das Fischereirecht als altrechtliche Dienstbarkeit bei Anlegung des Grund*buchs bestanden.

    Ein Erlöschen wegen Verlandung könne nicht angenommen werden. Dies würde eine komplette Verlandung voraussetzen. Aus dem Veränderungsnachweis des Vermessungsamtes ergebe sich aber, dass das Grundstück seit 1903 jedenfalls in Teilen zur Regnitz gehört habe.

    Die Beschwerde gegen die Verweigerung der beantragten Eintragung ist gemäß § 71 Abs. 1 GBO zulässig. Die Beschwerde ist dahingehend auszulegen, dass das Grundbuchamt angewiesen werden soll, die beantragten Eintragungen vorzunehmen. Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts ergibt sich aus § 72 GBO. Gemäß § 81 Abs. 1 GBO hat der Senat in voller Besetzung zu entscheiden.

    Die zulässige Beschwerde ist in der Sache allerdings unbegründet.
    1.
    Grundsätzlich kann im Wege der Grundbuchberichtigung auch eine Eintragung vorgenommen werden. Die Berichtigung kann auf Grund einer Berichtigungsbewilligung {§ 19 GBO) oder aufgrund eines Unrichtigkeitsnachweises gemäß § 22 Abs. 1 GBO erfolgen. Der Unrichtigkeitsnachweis ist grundsätzlich in der Form des § 29 GBO durch öffentliche oder öffentliche beglaubigte Urkunden zu führen und zwar auch dann, wenn dieser Nachweis im Einzelfall erschwert, unzumutbar oder gar unmöglich ist (BayObLG, Beschluss vom 17.10.2002 - 22 BR 57/02, veröffentlicht u.a. in NJW 2003, 1402-1403), Notfalls hat die Antragstellerin eine Berichtigungsbewilligung zu erstreiten (so auch BayObLG a.a.O. Rdnr. 18 zit. n. JURIS).

    Hiervon ausgehend hat das Grundbuchamt seine Anforderungen an die Nachweisführung nicht überspannt. Es hat die einzelnen, von der Antragstellern vorgetragenen Gesichtspunkte abgehandelt und mit Recht und zutreffenden Gründen eine Nachweisführung in der Form des § 29 GBO verneint. Auf die Entscheidung und den Nichtabhilfebeschluss wird zur Ver*meidung von Wiederholungen verwiesen.

    Nur ergänzend ist auszuführen:

    a)
    Dass sich das Fischereirecht der Antragstellerin bereits bei Abschluss des vorgelegten Kaufvertrages vom 08.04.1880 (Anlage A1) auch auf das Gebiet des Grundstücks FI.Nr. x erstreckt hat, ist jedenfalls nicht nachgewiesen. Der vorgelegte Kaufvertrag vom 08.04.1880 nennt lediglich ein Grundstück FI.Nr. x. Das Gleiche gilt für den Fischwasser-Steuerkataster vom 18.11.1896 (Anlage A2).

    Die Antragstellerin trägt selbst vor, ein Grundstück FI.Nr. x werde als Wasserfläche erstmals 1903 erwähnt (Schriftsatz vom 31.07.2012 Seite 2). Aus der dazu übergebenen chronologischen Ausstellung des Vermessungsamtes ergibt sich, dass das Grundstück davor als „Kiesbank - bewachsen mit Gesträuch und Weiden" beschrieben war.

    Auch das weitere Vorbringen der Antragstellerin im Schriftsatz vom 25.10.2012 kann der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Der Senat sieht sich bereits außerstande, aus dem an die Beschwerdeführerin und der beigefügten tabellarischen Übersicht mit der erforderlichen Sicherheit festzustellen, dass sich das mit Kaufvertragsurkunde vom 08.04.1880 verkaufte Recht auch auf das Gebiet des jetzigen Grundstücks FI.Nr. x erstreckt hat. Nach dem Inhalt des Schreibens wurde erstmals im Jahr 1903 ein Teil dieses Grundstücks als Teil der (mit dem Fischereirecht belasteten) Regnitz erwähnt. Das genügt aber nicht. Ein Berichtigungsanspruch würde den Nachweis voraussetzen, dass sich das Recht bereits bei seiner Übertragung aufgrund des Vertrages vom 08,04.1880 auf diese Fläche erstreckt hat. Hinzu kommt, dass die in Kopie vorgelegte Auskunft des Vermessungsamtes auch nicht den Anforderungen § 29 GBO entspricht.

    b)
    Dementsprechend hat sich das Grundbuchamt mit der Frage befasst, ob sich das Fischereirecht der Antragstellerin deshalb auf das streitgegenständliche Grundstück FI.Nr. x erstreckt, weil es sich um eine Abzweigung im Sinne des Art. 4 BayFiG oder ein Altwasser im Sinne des Art. 5 BayFiG handelt und beides mit zutreffenden Gründen verneint. Neue Gesichtspunkte, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, zeigt die Beschwerde insoweit nicht auf.

    Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen.

    Nebenentscheidungen:

    Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 80, 84 FamFG.

    Der Geschäftswert bestimmt sich nach dem Wert des Rechts, dessen Eintragung die Beschwerdeführerin verfolgt (§§ 131 Abs. 4, 30 Abs. 1 i.V.m. § 19 KostO). In Ermangelung hin*reichender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung war der Geschäftswert gemäß § 30 Abs. 2 Satz 1 KostO auf 3.000,00 EUR festzusetzen.
    Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 78 Abs. 2 GBO liegen nicht vor. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Auch zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erforderlich.


    Zur Ergänzung: Aus dem Zurückweisungsbeschluss des Grundbuchamts:

    Folgende Gründe der Grundbuchunrichtiqkeit macht die Antragstellerin geltend:
    1) Das Fischereirecht, das laut Urkunde aus 1800 + Fischwasserkataster von 1896 eingetragen wurde, umfasse auch FlNr. x: Es wurde nicht urkundlich nachgewiesen, dass der Bereich des Fischerei rechts gemäß Fischwasserkataster auch die heutig« Fläche der FlNr . x erfasst .
    2) Die Änderungen der Flussläufe durch Bau des Rhein-Main-Donau-Kanals hätten angepasst werden müssen, der "Planfeststellungsbescheid" des Landratsamts vom 09.11.1962 bestätige das Bestehen bzgl .
    Selbst wenn dieser Bescheid die FlNr. x erwähnen würde, ist er kein geeigneter Nachweis im Sinne der §§ 22, 29 GBO. Eine "Anpassung" hätte nur bei entsprechender formgerechter Bewilligung der Eigentümerin eingetragen werden können.
    3) Bei FlNr. x handle es sich um eine Abzweigung im Sinne des Art- 4 BayFiG:
    Dies könnte nur das Fischrecht an FlNr. X betreffen, da lt. Lageplan eine Verbindung vom Hauptwasser FlNr. Zum Weiher FlNr. Y besteht. Da lt. dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof München (A2: 424 VIII 73 vom 18.4.77) eine Abzweigung eine Gewässerstrecke ist, die mit einem Hauptgewässer durch Ausmündung und Wiedereinmündung in doppelter Verbindung steht, ist die FlNr. x Keine Abzweigung, auf die sich das Fischrecht kraft Gesetzes erstreckt.
    4) FlNr. x sei ein Altwasser im Sinne des Art. 5 BayFiG, welches früher Teil des ursprünglichen Flusslaufs der Regnitz war: Anhand der mit Schreiben vom 19.6.12 vorgelegten "Übersichtskarte aus dem Jahre 1825" kann dies nicht festgestellt werden. Auch die zu VN 279/69 vorliegenden Lageplane (Änderung anlässlich des Kanalbaus) weisen eine Gewässeridentität nicht nach. Die Tatsache, dass lt. Vermessungsamt (Schreiben v. 26.7.2012) bei FlNr. 1079 seit 1903 im Beschrieb "Wasser" erwähnt wird, sagt nichts über die tatsächliche heutige Lage dieser damaligen Fläche aus. Selbst wenn eine teilweise Überschneidung bestanden haben sollte, könnte das Fischereirecht durch eine zwischenzeitliche Verlandung erloschen sein (Art. 5 I 1 BayFiG). Außerdem wird die "Ausdehnungstheorie" begrenzt durch die Abwägung zwischen der Rechtsposition des Grundstückseigentümers und, des Fischereiberechtigten (Art. 103 I BayVerf, BayVerfGH Az: Vf 44-VI-31 vom 5.12.91). Auf jeden Fall wurde dies nicht in der Form des § 29 GBO nachgewiesen.
    Nach Prüfung aller vorgelegten Unterlagen, sowie der betreffenden Unterlagen in den Grundakten, ist festzustellen, dass kein Unrichtigkeitsnachweis in der Form des § 29 GBO vorliegt.
    Der Antrag war deshalb zurückzuweisen.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Oberlandesgericht Bamberg
    Beschluss vom 08.11.2012
    3 W 155/12

    Ein Eigentümerfischereirecht ist nicht eintragbar.

    In Sachen

    Beteilite:
    B
    - Antragstellerin und Beschwerdeführerin wegen Grundbuchbeschwerde
    erlässt das Oberlandesgericht Bamberg - 3. Zivilsenat - durch (…) am 08.11.2012 folgenden

    Beschluss:
    1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Grundbuchamt - vom 24.09.2012 wird zurückgewiesen.

    2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

    3. Der Beschwerdewert wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.

    4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

    Gründe:
    1.
    Gegenstand des Beschwerdeverfahrens jst der Antrag auf Eintragung eines Fischereirechts im Grundbuch für das Grundstück Fl.Nr. x der
    Die Antragstellerin ist Eigentümerin des vorgenannten Grundstück, das im Grundbuch, als „Wasserfläche mit Zugehörungen (Weiher)" beschrieben ist.
    Mit notarieller Urkunde vom 07.12.2011 des Notars x hat die Antragstellern sich selbst ein Fischereirecht bestellt und die Eintragung des Rechts ins Grundbuch beantragt.
    Das Amtsgericht - Grundbuchamt - hat- nach vorangegangenen Hinweis mit E-Mail vom 10.08.2012 - den Antrag mit Beschluss vom 24.09.2012 zurückgewiesen. Es hat ausgeführt, ein Fischereirecht, das dem Eigentümer des Grundstücks zustehe, sei gemäß Art. 11 Abs. 1 BayFiG nicht eintragungsfähig. Der Beschluss wurde der Antragstellerin am 25.09.2012 zugestellt.
    Gegen diese Entscheidung wendet sich die Antragstellerin mit ihrer am 19.10.2012 eingelegten Beschwerde- Sie beanstandet eine unrichtige Rechtsanwendung. Einschlägig sei Art. 8 BayFiG.
    Das Amtsgericht - Grundbuchamt - hat der Beschwerde mit Beschluss vom 19.10.2012 nicht abgeholfen.

    Die Beschwerde gegen die Verweigerung der beantragten Eintragung ist gemäß § 71 Abs. 1 GBO zulässig.
    Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts ergibt sich aus § 72 GBO, gemäß § 81 Abs. 1 GBO hat der Senat in voller Besetzung zu entscheiden.

    In der Sache bleibt das Rechtmittel ohne Erfolg.

    Das Grundbuchamt hat die Eintragung zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung überflüssiger Wiederholungen verwiesen wird, verweigert.
    Maßgeblich für die Frage der Eintragungsfähigkeit eines Rechts sind die Vorschriften der Grundbuchordnung und des Bay. Fischereigesetzes.

    Art. 11 Abs. 1 BayFiG lautet:
    Das Fischereirecht, welches dem Eigentümer des Gewässers zusteht, wird in das Grundbuch auch dann nicht eingetragen, wenn das Gewässer Bestandteil seines Grundstücks ist.

    Aufgrund dieser eindeutigen gesetzlichen Regelung kann ein Eigentümerfischereirecht keinesfalls eingetragen werden. Es ist unmittelbar Ausfluss des Eigentums am Grundstück selbst (ebenso Endres/Herold/Reither, BayFiG, Art. 11 Anm. 1).

    Art. 8 Abs. 1 BayFiG, der für selbständige Fischereirechte auf die Vorschriften für Grundstücke verweist, ist nicht anwendbar. Im vorliegenden Fall geht es nicht um ein selbständiges Fischereirecht. Nach der gesetzlichen Definition in Art. 8 Abs. 1 BayFiG sind selbstständige Fischereirechte solche, die nicht dem Eigentümer des Gewässers zustehen. Auch Art. 8 Abs. 2 BayFiG ist nicht anwendbar, da auch diese Vorschrift nur für selbständige Fischereirechte gilt.

    Der Senat hat zur Kenntnis genommen, dass die Landgerichte Coburg (Beschluss vom 23.06.2000 - 41 T 35/00, veröffentlicht in MittBayNot 2000, 559 ff.) und Landshut (Beschluss vom 05,07.2007 - 64 T 332/07, veröffentlicht in MittBayNot 2007. 497) eine andere Rechtsauffassungen vertreten haben. Angesichts des völlig eindeutigen Gesetzeswortlauts kann dieser allerdings nicht gefolgt werden. Insbesondere setzen sich beide Entscheidungen nicht mit dem damals geltenden Art. 14 Abs. 1 BayFiG auseinander, dessen Wortlaut mit dem jetzt geltenden Art. 11 Abs. 1 BayFiG identisch war.

    Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen.

    Nebenentscheidungen:

    Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 80, 84 FamFG.

    Der Geschäftswert bestimmt sich nach dem Wert des Rechts, dessen Eintragung die Be*schwerdeführerin verfolgt (§§ 131 Abs. 4, 30 Abs. 1 i.V.m. § 19 KostO). In Ermangelung hinreichender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung war der Geschäftswert gemäß § 30 Abs. 2 Satz 1 KostO auf 3.000,00 EUR festzusetzen.

    Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 78 Abs. 2 GBO liegen nicht vor.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Eine erteilte und vorgelegte einfache Vollstreckungsklausel hat das Vollstreckungsgericht nicht dahingehend zu überprüfen, ob eine qualifizierte Klausel nach § 726 ZPO erforderlich ist (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 12. Januar 2012 - VII ZB 71/09, NJW-RR 2012, 1146; vom 23. Mai 2012 VII ZB 31/11, NJW-RR 2012, 1148).

    BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2012 - VII ZB 57/11

    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…584&Blank=1.pdf

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Nachweis der Vertretungsbefugnis bei einer italienischen GmbH (SRL)

    1. Der Nachweis der Vertretungsbefugnis eines Geschäftsführers einer italienischen GmbH (Società a Responsabilità Limitata, SRL) kann im Grundbuchverfahren durch die Vorlage eines beglaubigten Auszuges aus dem maßgeblichen italienischen Unternehmensregister (registro delle imprese) geführt werden. (amtlicher Leitsatz)

    2. Die im Grundbuchverfahren vorzulegende Übersetzung muss beweissicher durch Schnur und Siegel mit der fremdsprachlichen Urkunde verbunden, die Unterschrift öffentlich beglaubigt sein. (amtlicher Leitsatz)

    KG, Beschluss vom 18.10.2012 - 1 W 334/12 = BeckRS 2012, 22645 = FD-DStR 2012, 339639

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Das dem Urkundsnotar vom Erblasser in seiner notariell beurkundeten letztwilligen Verfügung eingeräumte Recht zur Bestimmung der Person des Testamentsvollstreckers stellt für den Urkundsnotar einen rechtlichen Vorteil im Sinne des § 7 Nr. 1 BeurkG dar, so dass die diesbezügliche Beurkundung der Willenserklärung des Erblassers unwirksam ist.


    OLG Stuttgart, Beschluss vom 29. 03. 2012 - 8 W 112/12 = BWNotZ 2012, 137

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  • Die Erteilung und der Umfang einer Vollmacht zur Erklärung der Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung in einer notariellen Urkunde sind allein im Klauselerteilungsverfahren und nicht im Zwangsvollstreckungsverfahren zu prüfen.


    BGH, Beschl. v. 16. 5. 2012 − I ZB 65/11 = NJW 2012, 3518

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  • WEG § 12 Abs. 1, 3; BGB § 878
    Die Zustimmung des Verwalters zu der Veräußerung von Wohnungseigentum nach § 12 Abs. 1, 3 WEG bleibt auch dann wirksam, wenn die Bestellung des Verwalters vor dem in § 878 BGB genannten Zeitpunkt endet.

    GBO § 29
    Im Grundbuchverfahren ist grundsätzlich nicht zu prüfen, ob der Verwalter, dessen Zustimmung zur Veräußerung nach § 12 WEG in der Form des § 29 Abs. 1 GBO dem Grundbuchamt vorliegt, auch noch in dem Zeitpunkt zum Verwalter bestellt war, in dem der Umschreibungsantrag eingereicht worden ist.

    BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2012 - V ZB 2/12
    (Vorinstanzen: OLG Frankfurt/Main, AG Bensheim)

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • Voraussetzungen für die Eintragung der Pfändung eines Miterbenanteils ist neben dem Antrag die Vorlage des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses mit Zustellnachweis an alle Miterben.

    (juris)

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