1. Die Pfändung eines schuldrechtlichen Anspruchs (hier: Anspruch des Sicherungsgebers gegen den Grundschuldgläubiger auf Rückübertragung der gebuchten Grundschuld) kann im Grundbuch nur eingetragen werden, wenn der Anspruch bereits durch eine Vormerkung gesichert ist oder die Eintragung einer solchen bewilligt wird.
2. Den von ihm gepfändeten Rückübertragungsanspruch kann der Pfändungsgläubiger mit Zustellung an den Drittschuldner anstelle des Sicherungsgebers geltend machen, nicht aber die Eintragung der Vormerkung selbst bewilligen und in ihrem Gefolge die Pfändung ohne weitere Voraussetzungen beim Grundbuchamt eintragen lassen.
(juris)