Rechtsprechungshinweise Grundbuch

  • 1. Die Pfändung eines schuldrechtlichen Anspruchs (hier: Anspruch des Sicherungsgebers gegen den Grundschuldgläubiger auf Rückübertragung der gebuchten Grundschuld) kann im Grundbuch nur eingetragen werden, wenn der Anspruch bereits durch eine Vormerkung gesichert ist oder die Eintragung einer solchen bewilligt wird.

    2. Den von ihm gepfändeten Rückübertragungsanspruch kann der Pfändungsgläubiger mit Zustellung an den Drittschuldner anstelle des Sicherungsgebers geltend machen, nicht aber die Eintragung der Vormerkung selbst bewilligen und in ihrem Gefolge die Pfändung ohne weitere Voraussetzungen beim Grundbuchamt eintragen lassen.

    (juris)

  • Das dem Urkundsnotar vom Erblasser in seiner notariell beurkundeten letztwilligen Verfügung eingeräumte Recht zur Bestimmung der Person des Testamentsvollstreckers stellt für den Urkundsnotar einen rechtlichen Vorteil im Sinne des § 7 Nr. 1 BeurkG dar, so dass die diesbezügliche Beurkundung der Willenserklärung des Erblassers unwirksam ist.


    OLG Stuttgart, Beschluss vom 29. 03. 2012 - 8 W 112/12 = BWNotZ 2012, 137


    siehe hierzu:

    BGB § 2198 Abs. 1; BeurkG § 7 Nr. 1

    Die Regelung in einem notariellen Testament, dass der Notar die Person des Testamentsvollstreckers bestimmen soll (vgl. § 2198 Abs. 1 Satz 1 BGB), ist wegen des Verbots der Verschaffung eines rechtlichen Vorteils zugunsten des Notars gemäß § 7 Nr. 1 BeurkG unwirksam.

    BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2012 - IV ZB 14/12

  • Der Gläubiger eines Buchgrundpfandrechts ist unbekannt im Sinne von § 1170 BGB, wenn infolge seiner Eintragung vor über 110 Jahren die Identität des eingetragenen Gläubigers nicht geklärt ist und auch nicht mehr ermittelt werden kann, wer seine Erben geworden sind.

    OLG München, Beschluss vom 20.11.2012, 34 Wx 364/12

    http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal…true#focuspoint




    1. Werden in der Wohnungseigentümerversammlung während noch laufender Anfechtung von Erstbeschlüssen über die Genehmigung von Jahresabrechnungen inhaltsgleiche Zweitbeschlüsse gefasst, kann aus der Bereitschaft der Versammlung, über die schon geregelte Angelegenheit erneut zu beschließen, nicht der Wille entnommen werden, die Erstbeschlüsse in jedem Fall aufzuheben, auch wenn die Anfechtung der Zweitbeschlüsse erfolgreich wäre.

    2. Bei einem Widerspruch zwischen der nach der Teilungserklärung bzw. dem darin in Bezug genommenen Aufteilungsplan und der nach der Gemeinschaftsordnung zulässigen Nutzung kommt den Nutzungsangaben im Aufteilungsplan grundsätzlich kein Vorrang zu, sondern die Regelung in der Gemeinschaftsordnung geht vor. Der unbefangene Betrachter darf sich nicht darauf verlassen, dass von den verschiedenen Nutzungsmöglichkeiten nur die am engsten begrenzte zulässig sei, er muss vielmehr davon ausgehen, dass die kraft Gesetzes umfassende Nutzungsmöglichkeit eines Teileigentums nur bei einer eindeutig ausgewiesenen Einschränkung entfällt.

    3. Wird in einer Teilungserklärung nur für Lage und Ausmaß des Sondereigentums und des gemeinschaftlichen Eigentums auf den der Urkunde als Anlage beigefügten Aufteilungsplan und die zeichnerischen Pläne Bezug genommen, nicht dagegen ausdrücklich auf die im Aufteilungsplan genannten Nutzungen, hat eine Aufschrift in den zeichnerischen Plänen (Supermarkt) nicht die Bedeutung einer Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter.

    4. Bestimmt eine Gemeinschaftsordnung, dass die gewerbliche Nutzung einer Teileigentumseinheit stets ohne Verwalterzustimmung erlaubt ist, was auch für rechtmäßige Nutzungsänderungen gilt, ist die Nutzung als muslimisches Gemeindezentrum als derartige rechtmäßige Nutzungsänderung zu werten, weil bei typisierender Betrachtungsweise keine größeren Beeinträchtigungen davon ausgehen als bei ohne Einschränkung zulässiger gewerblicher Nutzung des Teileigentums. Mangels eines Verstoßes gegen die nach der Gemeinschaftsordnung vorgesehene Zweckbestimmung steht den übrigen Wohnungseigentümern deshalb kein Unterlassungsanspruch gegen den Teileigentümer zu.

    OLG Frankfurt 20. Zivilsenat, Beschluss vom 01.11.2012, 20 W 12/08

    http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal…hl=1#focuspoint




    1. Ein altrechtliches Holzbezugsrecht zugunsten der Mitglieder einer Gemeinde stellt eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit dar, wenn der Hauptinhalt des Rechts auf eine Dulden und nicht auf die Verpflichtung des Eigentümers zu einem positiven Tun gerichtet ist.

    2. Wurde die Ausübung des Holzbezugsrechts aufgrund eines Rezessvertrages hinsichtlich des Umfangs und der Art konkret bestimmt, erlischt das Holzbezugsrecht nicht infolge des Wegfalls eines "existentiellen" Bedürfnisses der Gemeindemitglieder an dem Bezug von Brennholz.

    OLG Frankfurt 4. Zivilsenat, Urteil vfom 04.10.2012, 4 U 105/10

    http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal…true#focuspoint

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Die Entwicklung des Erbrechts seit 2010

    Bestelmeyer Rpfleger 2012, 666

    mit Ausführungen zu erbrechtlichen Auswirkungen im Grundbuchverfahren (Eintragung der Erbfolge, trans- und postmortale Vollmachten, (Nicht-)Zulässigkeit der Abschichtung, Nacherbfolge, TV, Löschung von Rückauflassungsvormerkungen)

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • [quote='Prinz','RE: Rechtsprechungshinweise Grundbuch']

    1..
    2. Bei einem Widerspruch zwischen der nach der Teilungserklärung bzw. dem darin in Bezug genommenen Aufteilungsplan und der nach der Gemeinschaftsordnung zulässigen Nutzung kommt den Nutzungsangaben im Aufteilungsplan grundsätzlich kein Vorrang zu, sondern die Regelung in der Gemeinschaftsordnung geht vor. Der unbefangene Betrachter darf sich nicht darauf verlassen, dass von den verschiedenen Nutzungsmöglichkeiten nur die am engsten begrenzte zulässig sei, er muss vielmehr davon ausgehen, dass die kraft Gesetzes umfassende Nutzungsmöglichkeit eines Teileigentums nur bei einer eindeutig ausgewiesenen Einschränkung entfällt.
    3..
    OLG Frankfurt 20. Zivilsenat, Beschluss vom 01.11.2012, 20 W 12/08

    s. dazu auch das heute veröffentlichte Urteil des BGH, vom 16.11.2012, V ZR 246/11

    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…630&Blank=1.pdf


    Eine in der Teilungserklärung getroffene Regelung, wonach Balkone, die zum ausschließlichen Gebrauch durch einen Wohnungseigentümer bestimmt sind, auf dessen Kosten instandzusetzen und instandzuhalten sind, ist nicht einschränkend dahin auszulegen, dass hiervon Kosten ausgenommen sind, die die im Gemeinschaftseigentum stehenden Balkonteile betreffen.

    BGH, Urteil vom 16. November 2012 - V ZR 9/12
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…630&Blank=1.pdf

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  • 1. Ist bei der Bestellung eines Erbbaurechts ein Zustimmungsvorbehalt des Grundstückseigentümers für die Übertragung des Erbbaurechts mit der Maßgabe begründet worden, dass die Übertragung an den Ehegatten seiner Zustimmung nicht bedarf, so kann diese Regelung grundbuchverfahrens-rechtlich nicht dahin ausgelegt werden, dass die Teilübertragung und anschließende Einbringung des Erbbaurechts in eine mit dem Ehegatten gebildete BGB-Gesellschaft von dem Befreiungstatbestand nicht erfasst wird.

    2. Eine im Jahre 1983 erfolgte Eintragung der Ehegatten, die diese nach Einbringung des Erbbaurechts in eine BGB-Gesellschaft entsprechend der damaligen Rechtsprechung als gesamthänderische Erbbauberechtigte ausweist, ist nicht deshalb unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften erfolgt, weil eine Zustimmung des Grundstückseigentümers nicht nachgewiesen worden ist.

    OLG Hamm, Beschluss vom 10.10.2012, I-15 W 410/11 (Leitsätze nach juris)

    http://www.jm.nrw.de/nrwe/olgs/hamm…s_20121010.html



    Die Auslegung einer Bewilligung zur Löschung eines Grundpfandrechts, die noch nicht durch Löschung des Rechts im Grundbuch vollzogen worden ist, führt im Regelfall zu dem Ergebnis, dass die Bewilligung auch eine nach den §§ 876, 877 BGB erforderliche Zustimmung zu einer Inhaltsänderung des Haftungsobjekts umfasst.

    OLG Hamm, Beschluss vom 23.10.2012, I-15 W 66/12 (Leitsatz nach juris)

    Fall: Umwandlung von Gemeinschaftseigentum in Sondereigentum

    http://www.juris.de/jportal/portal…hl=1#focuspoint

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  • Das an das Grundbuchamt gerichtete Eintragungsersuchen einer Behörde - hier des Vollstreckungsgerichts - unter lediglicher Angabe einer Blattnummer ist zur Bezeichnung eines Grundstücks nicht ausreichend, wenn der Bezirk eines Grundbuchamts - wie in Berlin stets - aus mehreren Grundbuchbezirken besteht.

    KG Berlin 1. Zivilsenat, Beschluss vom 20.11.2012, 1 W 136/12

    Aus den Gründen:
    Die Bezeichnung durch Hinweis auf das Grundbuchblatt erfordert die Angabe des Amtsgerichts, des Grundbuchbezirks sowie die Blattnummer, vgl. § 5 S. 1 GBV (Wilsch, Die Grundbuchordnung für Anfänger, Rdn. 218f.). Vorliegend fehlt die Angabe des Grundbuchbezirks. Die Unkenntnis des Vollstreckungsgerichts von diesem Begriff ist bemerkenswert. Die Schlüsse, die es aus seiner Unkenntnis zieht, sind falsch. Der Grundbuchamtsbezirk des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg ist mit dem Grundbuchbezirk, § 1 Abs. 1 S. 2 GBO, in dem sich das Grundstück befindet, nicht identisch. Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg, § 1 Abs. 1 S. 2 GBO besteht – wie im Übrigen sämtliche acht Grundbuchämter Berlins – aus mehreren Grundbuchbezirken, §§ 2 Abs. 1 GBO 1 S. 2 GBV. Nur die Grundbuchblätter desselben Grundbuchbezirks erhalten aber fortlaufende Nummern, § 3 Abs. 1 S. 1 GBV. Eine bestimmte Blattnummer kann deshalb im Bezirk eines Grundbuchamts mehrfach vergeben sein, lediglich in einem Grundbuchbezirk ist sie einmalig.

    http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal…true#focuspoint

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  • Enthält ein Ehegattentestament eine Scheidungsklausel, die sich an die Voraussetzungen des § 2077 Abs. 1 BGB anlehnt, können hieraus allein keine Zweifel an dem behaupteten Erbrecht abgeleitet werden, die das Verlangen nach der Vorlage eines Erbscheins rechtfertigen könnten (§ 35 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 GBO).

    KG Berlin 1. Zivilsenat, Beschluss vom 13.11.2012, 1 W 382/12

    http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal…true#focuspoint

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  • Ist aufgrund einer Eintragung im Genossenschaftsregister dem Rechtsnachfolger des in einem Vollstreckungstitel bezeichneten Gläubigers eine vollstreckbare Ausferti-gung des Titels erteilt worden, darf die Zwangsvollstreckung nur erfolgen, wenn dem Schuldner zusammen mit dem Titel neben der Vollstreckungsklausel ein Auszug aus dem Register zugestellt wird, welcher den aktuellen Registerinhalt im Zeitpunkt der Klauselerteilung wiedergibt.

    BGH, Beschluss vom 8. November 2012 - V ZB 124/12

    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…604&Blank=1.pdf

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  • 1. An der privatrechtlichen Natur eines Grundstückskaufvertrags ändert sich nicht dadurch etwas, dass auf beiden Seiten Träger öffentlicher Verwaltung beteiligt sind und der Verkäufer mit der Gewährung eines Preisnachlasses einen öffentlichen Zweck verfolgt.

    2. Für Streitigkeiten aus einem solchen Vertrag ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben.


    BGH, Beschl. v. 19. 9. 2012 – V ZB 86/12 (OLG Rostock) = NJW 2012, 3654

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  • Das nur für den ersten Verkaufsfall bestellte dingliche Vorkaufsrecht erlischt mit der Folge, dass das Grundbuch unrichtig wird, wenn das Grundstück auf andere Weise in das Eigentum eines Sonderrechtsnachfolgers des Verpflichteten übergeht (hier: Übertragung im Wege vorweggenommener Erbfolge an einen gesetzlichen Erben).

    OLG Düsseldorf 3. Zivilsenat, Beschluss vom 28.11.2012, I-3 Wx 144/12 (juris)



    Zum gutgläubigen Erwerb eines Sondernutzungsrechts (PKW-Stellplatz), der im Widerspruch zur Eintragungsbewilligung bei einem anderen Miteigentumsanteil im Grundbuch eingetragen ist.

    OLG Zweibrücken 3. Zivilsenat, Beschluss vom 05.11.2012, 3 W 127/12 (juris)

    http://www3.mjv.rlp.de/rechtspr/DisplayUrteil_neu.asp?rowguid={14C308E5-3AF1-43C9-9CA9-9E92F16FFB76}

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  • Ein Rechtsgeschäft, bei dem eine GbR Grundeigentum erwirbt, darf im Grundbuch vollzogen werden, wenn die Identität der Gesellschaft feststeht und diese somit von anderen Gesellschaften bürgerlichen Rechts unterschieden werden kann.


    OLG Rostock, Beschl. v. 27. 1. 2012 – 3 W 221/10 = NJOZ 2012, 2209

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Ist die persönlich haftende Gesellschafterin zweier GmbH & Co KG identisch, muss der Geschäftsführer der GmbH bei einem Rechtsgeschäft zwischen beiden GmbH & Co KG durch diese nicht von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden, wenn die Kommanditgesellschaften bereits jeweils der GmbH die Mehrvertretung gestattet haben.

    KG Berlin 1. Zivilsenat, Beschluss vom 04.12.2012, 1 W 150/12

    http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal…true#focuspoint

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  • Eine antragsgemäß zunächst ohne Zinsen nur für die Hauptforderung zur Eintragung in das
    Grundbuch gelangte Zwangshypothek kann später nicht mehr um Eintragung der ebenfalls titulierten
    Zinsen an derselben Rangstelle erweitert werden. Eine Eintragung der Erweiterung an
    rangbereiter Stelle ist nur möglich, wenn die Mindestgrenze des § 866 Abs. 3 ZPO erreicht ist.

    OLG Celle, Beschluss vom 30.11.2012; 4 W 202/12

    http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal…true#focuspoint


    ferner Hinweis auf:

    Wilsch: Das Aufgebotsverfahren zur Kraftloserklärung von Grundpfandrechtsbriefen, §§ 466–484 FamFG, FGPrax 2012, 231 ff

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