Rechtsprechungshinweise Nachlass

  • Ein in die USA Auswanderter ist nicht bereits deshalb für tot nach dem Verschollenheitsgesetz zu erklären, weil dieser seit mehr als einem Vierteljahrhundert keinen direkten Kontakt zu seiner Schwester aufgenommen und die gemeinsame Mutter kurz vor ihrem Tod erklärt hat, dass der Sohn nicht mehr lebe.

    OLG Schleswig, Beschluss vom 12.11.2014, 2 W 56/14

    http://www.haerlein.de/blogs/rechtsan…llenheitsgesetz

  • Die Einrede der Verjährung ist im Festsetzungsverfahren vom Rechtspfleger zu berücksichtigen. Dabei hat er nicht nur zu prüfen, ob der Anspruch verjährt ist, sondern auch, ob die Einrede gegebenenfalls treuwidrig erfolgt und ihr damit § 242 BGB entgegensteht (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 11. April 2012 XII ZB 459/10 FamRZ 2012, 1051).http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…Art=en&nr=69555


    BGH, Beschluss vom 5. November 2014 - XII ZB 186/13
    (Vorinstanzen: LG Kassel, AG Kassel)


    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • "Des Weiteren wird bei der Testamentsauslegung zu berücksichtigen sein, dass vor allem der wirkliche Wille des Erblassers zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften ist (vgl. BGH, Senatsurteil vom 22. September 1982 IVa ZR 26/81, NJW 1983, 277 unter c zur Verwendung der Bezeichnung Nacherbe). Gelingt dies trotz Auswertung aller möglicherweise dienlichen Umstände nicht, muss sich der Richter notfalls damit begnügen, den Sinn zu ermitteln, der dem mutmaßlichen Erblasserwillen am ehesten entspricht. Erst wenn die Parteien dem Richter hierzu keine außerhalb der Urkunde liegenden Umstände an die Hand geben, ist er gegebenenfalls darauf angewiesen, sich allein auf die Ausdeutung des Wortlauts zu beschränken (Senatsurteil vom 8. Dezember 1982 - IVa ZR 94/81, BGHZ 86, 41, 45)."

    BGH, Beschluss vom 10.12.2014 - IV ZR 31/14

  • 1. Zur Ermittlung des hypothetischen Erblasserwillens, wenn die als Alleinerbin eingesetzte Ehefrau vorverstorben ist.

    2. Allein aus dem Umstand, dass der Erblasser gute verwandtschaftliche Beziehungen zur Familie seiner Ehefrau, insbesonderen den Geschwistern und deren Familien, unterhalten hat, kann kein Wille zur Ersatzberufung der Geschwister der Ehefrau festgestellt werden.

    OLG München 31. Zivilsenat, Beschluss vom 11.12.2014, 31 Wx 379/14

    http://blog.beck.de/2015/01/25/olg…amentsauslegung

  • [h=1]OLG Karlsruhe Urteil vom 9.12.2014, 8 U 187/13[/h]Leitsätze

    1. Voraussetzung eines Auskunftsanspruchs nach § 2314 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 2325 BGB ist nicht, dass das Vorliegen einer Schenkung feststeht. Bei ausreichenden Anhaltspunkten für möglicherweise pflichtteilsrelevante Vorgänge muss sich die Auskunft auf alle Umstände erstrecken, die für die Beurteilung, ob und in welcher Höhe ein Pflichtteilsergänzungsanspruch besteht, bedeutsam sind (im Anschluss an BGH LM BGB § 2314 Nr. 5).

    2. Eine Auskunft, die zur Abwendung der Zwangsvollstreckung erteilt wird, stellt keine Erfüllung im Sinne von § 362 BGB dar (im Anschluss an BGHZ 94, 268, 274; anderer Auffassung OLG Köln, Urteil vom 10.02.2010 -2 U 64/09 - BeckRS 2010, 17323).

    http://www.rechtslupe.de/zivilrecht/die…auskunft-389202

  • Testamentsvollstreckung: Recht des Testamentsvollstreckers zur Nachfolgerbenennung nach Entlassung aus dem Amt wegen Pflichtverletzung; Prozessführungsbefugnis des nachfolgenden Testamentsvollstreckers im Schadensersatzprozess gegen den früheren Testamentsvollstrecker und Aussetzung des Prozesses wegen einer Beschwerdeeinlegung gegen die Entlassungsentscheidung

    Leitsatz


    1. Ist ein Testamentsvollstrecker im Testament ermächtigt, seinen Nachfolger zu benennen, gilt das auch im Fall seiner Entlassung aus dem Amt wegen Pflichtverletzung, sofern sich aus dem Testament nichts anderes ergibt.
    2. Der Schadensersatzanspruch gegen den früheren Testamentsvollstrecker aus § 2219 BGB unterliegt grundsätzlich der Prozessführungsbefugnis des nachfolgenden Testamentsvollstreckers. Eine Prozessführungsbefugnis des einzelnen Miterben besteht bei dem Vorwurf einer diesen einzelnen Miterben benachteiligenden Teilauseinandersetzung jedenfalls dann nicht, wenn die Voraussetzung für eine Teilauseinandersetzung nicht vorgelegen haben und der Miterbe deshalb Zahlung nur an den Nachlass verlangen kann.
    3. Ein entscheidungsreifer Rechtsstreit - hier wegen der sofortigen Wirksamkeit der vom Amtsgericht ausgesprochenen Entlassung des Testamentsvollstreckers aus dem Amt, trotz der dagegen eingelegten und noch nicht beschiedenen Beschwerde - darf nicht ausgesetzt werden.


    OLG Schleswig, 18.3.14, 3 U 34/13


  • Befristung der Befreiung des Vorerben im Erbschein


    Zur Frage, ob die testamentarisch verfügte Beendigung der Befreiung des Vorerben von den in § 2136 BGB bezeichneten Beschränkungen für den Fall des Eingehens einer eheähnlichen Gemeinschaft in den Erbschein einzutragen ist.

    OLG Schleswig, 27.11.2014 - 3 Wx 88/14

  • OLG München, Beschl. v. 16.03.2015, Az. 31 Wx 81/14:

    Nettostundensatz von 130,00 € für anwaltlichen Nachlasspfleger bei besonderer Schwierigkeit der Pflegergeschäfte (erhöhtes Haftungsrisiko aufgrund "Schwarzgeld"-Ermittlungen im Millionenbereich, Geldvermögen ca. 500.000 €, Verkauf einer ETW, Vermietung eines Hauses, Erbenermittlung in der dritten Erbordnung durch beauftragten Erbenermittler, Abwehr einer Erbauseinandersetzungsklage).

    Der Nachlasspfleger hatte einen Nettostundensatz von 150,00 € beantragt und das Nachlassgericht hatte ihn auch bewilligt. Auf Beschwerde der Erben erfolgte Herabsetzung auf netto 130,00 €. Ein nicht vergütungsfähiger Zeitaufwand von 6 Stunden wurde gestrichen (Tätigkeitsliste/Zeitaufwand). Minutengenaue Tätigkeitsliste nicht erforderlich, es genügt, wenn die Angaben die Feststellung einer ungefährten Größenordnung ermglichen und Grundlage einer Schätzung entsprechend § 287 ZPO sein können. Ansatz von Zeitpauschalen für jährliche Kontoverwaltung zulässig.

  • BGB § 2339 Abs. 1 Nr. 1

    1. Erbunwürdig gemäß § 2339 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist auch der Erbe (hier: Ehegatte), der versucht, den seit Jahren nicht mehr geschäftsfähigen Erblasser zu töten (§§ 212, 213 StGB). Das gilt jedenfalls dann, wenn der Erblasser keine Patientenverfügung hinterlassen hat, keine Tötung auf Verlangen gemäß § 216 StGB vor-liegt, der Erbe nicht das Verfahren nach §§ 1901a ff. BGB eingehalten hat und sich auch sonst kein tatsächlich geäußerter Wille des Erblassers zum Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen ermitteln lässt.

    2. Erbunwürdigkeit setzt in den Fällen des § 2339 Abs. 1 Nr. 1 BGB Schuldfähigkeit des Handelnden voraus.

    BGH, Urteil vom 11. März 2015 - IV ZR 400/14


    http://www.haerlein.de/blogs/rechtsan…ten-toetung-des

  • Der Erstattungsfähigkeit von Kosten eines Erbenermittlers steht nicht entgegen, dass die Ermittlung der Erben zunächst Aufgabe der zwischenzeitlich abberufenen Nachlasspflegerin war und im Erbscheinsverfahren im Übrigen generell der Amtsermittlungsgrundsatz gilt (§§ BGB § 2358 BGB, 26 FamFG). Denn dieser begründet keine Pflicht des Nachlassgerichts zur Ermittlung der einzelnen gesetzlichen Erben.

    OLG Naumburg, Beschluss vom 24.11.2014, 12 Wx 16/14


    Literaturhinweis: Siebert: Die Entwicklung des Erbrechts im zweiten Halbjahr 2014, NJW 2015, 1068

  • In einem eigenhändigen Testament kann nicht auf ein mit einer Maschine (Schreibmaschine, Computer, Drucker) geschriebenes Schriftstück Bezug genommen werden, da der Erblasser hinsichtlich des Inhalts seiner letztwilligen Verfügung nur auf eigenhändig von ihm geschriebene Schriftstücke oder auf öffentliche Testamente Bezug nehmen kann. Die Bezugnahme auf ein nicht in Testamentsform abgefasstes Schriftstück ist nur dann unschädlich, wenn sie lediglich der näheren Erläuterung testamentarischer Bestimmungen dient, weil es sich dann nur um die Auslegung des bereits formgültig erklärten, andeutungsweise erkennbaren Willens handelt.

    Oberlandesgericht Köln, 6.10.14, 2 Wx 249/14

  • 1. Zur Auslegung eines Erbvertrages zwischen Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft.

    2. Der überlebende Vertragspartner kann im Einzelfall an die Erbeinsetzung eines seiner eigenen Kinder gebunden sein, das mehrere Jahre im gemeinsamen Haushalt gelebt und dem vorverstorbenen Vertragspartner besonders nahe gestanden hat.

    OLG München, Beschluss vom 03.11.2014, 31 Wx 280/14

    § 2278 Abs 1 BGB, § 2289 Abs 1 BGB

  • Zum Beschwerdewert einer Beschwerde, die sich nicht gegen die Anordnung der Nachlasspflegschaft an sich, sondern lediglich gegen die Auswahl der Person des Nachlasspflegers richtet.

    OLG Bremen, 05.12.2014, 5 W 38/14

  • BGB § 2094, BGB § 2270, BGB § 2271 Abs. 2 S. 1, BGB § 2352

    Die Auslegung einer Erbverzichtserklärung kann ergeben, dass sich der Verzicht nicht nur auf ein etwaiges gesetzliches Erb- und Pflichtteilsrecht , sondern auch auf eine Erbeinsetzung bezieht. Nach § 2352 BGB in der ab dem 01.01.2010 geltenden Fassung erstreckt sich der Zuwendungsverzicht auch auf die Abkömmlinge des Verzichtenden, wenn die Parteien des Verzichtsvertrages nichts anderes bestimmen. Die Bindungswirkung eines gemeinschaftlichen Testaments kann sich auf den zugewandten und den durch Zuwendungsverzicht angewachsenen Erbteil erstrecken.


    Oberlandesgericht Hamm, 28.1.15, 15 W 503/14

    http://www.haerlein.de/blogs/rechtsan…chtenden-folgen

  • Die Überschrift "Testament" auf einem Schriftstück, welches Bestimmungen für den Todesfalls des Erstellers enthält, lässt nicht ohne weiteres den Schluss auf einen Willen zur Erbeinsetzung zu; Gegenstand der letztwilligen Verfügung kann vielmehr auch allein eine postmortale Bevollmächtigung des im Schriftstück Genannten sein.


    OLG Rostock 3. Zivilsenat, Beschluss vom 08.01.2015, 3 W 98/14, 3 W 0098/14

  • Verwirkung einer testamentarischen Pflichtteilsstrafklausel

    Nimmt ein Abkömmling, der zunächst seinen Pflichtteilsanspruch geltend gemacht hat, bei Erlangung der Kenntnis von einer testamentarischen Pflichtteilsstrafklausel von der Verfolgung seines Anspruchs umgehend Abstand, ist die Pflichtteilsstrafklausel nicht verwirkt.


    OLG Rostock 3. Zivilsenat, Beschluss vom 11.12.2014, 3 W 138/13, 3 W 0138/13


    § 2353 BGB, § 2359 BGB

  • Höhe der Vergütung eines anwaltlichen Nachlasspflegers bei einer Pflegschaft durchschnittlichen Schwierigkeitsgrades

    OLG Karlsruhe Beschluß vom 11.3.2015, 11 Wx 11/15

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