Erbe oder Erbausschlagung wirksam?

  • Guten Morgen allen Nachlaßbegeißterten!
    Die Betreuerin der Mutter schlägt die Erbschaft für diese nach dem Tod der Tochter aus. Die Genehmigung des Betreuungsgerichts wird beantragt. Zwischenzeitlich verstirbt auch die Mutter, dass Betreuungsgericht hat davon keine Kenntnis. Eine Woche nach dem Tod der Mutter erteilt das Betreuungsgericht die Genehmigung zur EAS und stellt den Beschluss der verstorbenen (Mutter) Betroffenen und der Betreuerin zu. Am gleichen Tag der Zustellung teilt die Betreuerin mit, dass die Betroffene verstorben ist.

    Ist die Mutter Erbin der Tochter geworden oder ist die Genehmigung zur EAS wirksam?

  • Die nach dem Tod der Betroffenen erteilte Genehmigung dürfte unwirksam sein. Da die Ausschlagungsfrist während des Genehmigungsverfahrens gehemmt war, haben die Erben der Betroffenen noch das Recht, die "erste" Erbschaft auszuschlagen.

  • Wie Cromwell. Steht auch so im Palandt zu § 1829, RNr. 7, 64. Aufl.
    Im Übrigen scheint es schwer verständlich, dass neben der Ausschlagung durch den Betreuer noch eine weitere Ausschlagungserklärung durch die Erben erforderlich sein soll.

  • § 1952 BGB spricht nur aus, dass das Ausschlagungsrecht vererblich ist. Er besagt aber nichts darüber, ob der Erbe nochmals für den Erstnachlass ausschlagen muss, wenn dies bereits der Erblasser (hier: vertreten durch den Betreuer) getan hat, die dafür erforderliche gerichtliche Genehmigung aber noch nicht (wirksam) erteilt war.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!