Ich will für ein Mahnverfahren, Antragsgegner sitzt auf Zypern, Prozesskostenhilfe beantragen. Die Sache soll so laufen, dass ich zunächst Prozesskostenhilfe beantrage und dann den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids stelle.
Wenn der Gegner angehört wird, hat er dann das Recht, eine nicht übersetztes Schriftstück zurück zu weisen. Was ist mit den Übersetzungskosten. Nach Gewährung von Prozesskostenhilfe sind die wohl durch die Staatskasse zu tragen. Aber im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren .