Beschr. pers. Dienstbarkeit

  • Mir liegt u.a. folgende Bewilligung vor:
    "Ferner erhält er ein ausschließliches Nutzungsrecht (beschränkte persönliche Dienstbarkeit) an den Flurstücken ..., dass nur zur Selbstnutzung, nicht zur Vermietung berechtigt".
    Nach meiner Meinung wohl ein Nießbrauch und keine Dienstbarkeit.
    War meint ihr dazu ??

    Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben.

  • Eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit kann nach §§ 1018, 1090 I BGB nur darin bestehen, das Grundstück in einzelnen Beziehungen zu nutzen. Dies setzt die Angabe voraus, in welcher Hinsicht das Grundstück (Teilflächen hieran) soll genutzt werden dürfen (BayObLGZ 1986, 54; BayObLG, DNotI-Report 9/2003, 77; OLG Karlsruhe, Rpfleger 2005, 79; OLG München, B. v. 22.02.2010, 34 Wx 3/10, NZM 2010, 597 = MittBayNot 2010, 388 = ZfIR 2010, 379 = BeckRS 2010 07243 mit weit. Nachw.). Dabei stellt sich die Frage, ob dann, wenn Hauptzweck nicht das Wohnen ist, der Eigentümer des Belastungsobjekts überhaupt von der Mitbenutzung der Grundstücksflächen ausgeschlossen werden kann ("ausschließliches Nutzungsrecht"), weil dieser Ausschluss nur beim Wohnungsrecht nach § 1093 BGB zulässig ist (s. OLG München, a.a.O.).

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Man kann die Art der einzelnen Beziehungen, in der das Grundstück genutzt werden darf, aber auch negativ formulieren. Und da hier ausdrücklich keine Vermietung erlaubt ist, läuft es wohl auf keine Gesamtnutzung hinaus (vgl. Schöner/Stöber Rn. 1237).

  • Nach Schöner/Stöber R.-Nr. 1237 ist aber bei einem Grundstück das Wohnrecht am Gebäude einschließlich der gesamten Nutzungs des Grundstücks möglich. Hier werden jedoch ein Grundstück mit einem Wohnrecht belastet, während die anderen auschließlich zu Nutzung überlassen werden. Das ist doch dann ein Nießbrauch mit der Ausnahme der Vermietung.

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  • Ich verstehe die Rn 1237 als Ergänzung zur Rn 1130. Wenn sich auf dem Grundstück ein Gebäude befindet, geht es natürlich um die Abgrenzung zwischen Wohnungsrecht und Nießbrauch, ohne Gebäude um die zwischen einer Benutzungsdienstbarkeit und Nießbrauch. Ansonsten sollte die Tatsache, daß das Grundstück bebaut ist, keinen Einfluß auf die Unterscheidung haben. Im Grunde soll die Berechtigung auf den anderen Grundstücken nicht weitergehend sein, als auf dem bebauten Grundstück. Die Dienstbarkeit ist ja auch überhaupt nur deswegen bestellt worden, weil das Wohnungsrecht nicht auf einem unbebauten Grundstück lasten kann. Würde der Eigentümer die Grundstücke vereinigen, könnte er das Wohnungsrecht ohne Weiteres an den nicht bebauten Grundstücksteilen lasten lassen, ohne daß dies inhaltlich zu einer anderen Belastung (= Dienstbarkeit) als der jetzt angestreben führen würde. Eine andere Frage wäre die nach der schlagwortartigen Bezeichnung der Dienstbarkeit.

  • @Zaphod:
    Wenn dann könnte die Bezeichnung nur lauten: eingeschränktes Nutzungsrecht, oder ??
    Ich weiß auch, dass die Formulierung nicht ganz glücklich gewählt ist und auch schon von Obergerichten verworfen wurde.
    Hat jemand einen anderen, besseren Vorschlag ??

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  • Ich sagte ja, die schlagwortartige Bezeichnung ... .:teufel: Die Eintragung eines "Benutzungsrechtes" ist unzulässig, weil zu unbestimmt. Ein
    "Mitbenutzungsrecht" ist als Schlagwort dagegen zulässig (vgl. Palandt/Bassenge § 1018 Rn. 15 m.w.N). Wie wäre es also z.B. mit "Eigennutzungsrecht"?

  • Ich sagte ja, die schlagwortartige Bezeichnung ... .:teufel: Die Eintragung eines "Benutzungsrechtes" ist unzulässig, weil zu unbestimmt. Ein
    "Mitbenutzungsrecht" ist als Schlagwort dagegen zulässig (vgl. Palandt/Bassenge § 1018 Rn. 15 m.w.N). Wie wäre es also z.B. mit "Eigennutzungsrecht"?


    Ein Mitbenutzungsrecht ist es ja nicht. Vielleicht "Eigennutzungsrecht ohne Vermietungsrecht) :confused:.

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  • Mit dem Vergleich zum "Mitbenutzungsrecht" wollte ich nur darauf hinaus, daß die schlagwortartige Bezeichnung nicht länger als der eigentliche Inhalt des Rechts zu sein braucht. Gegen "Eigennutzungsrecht ohne Vermietungsrecht" hätte ich ebenfalls keine Bedenken.

  • Man kann die Art der einzelnen Beziehungen, in der das Grundstück genutzt werden darf, aber auch negativ formulieren. Und da hier ausdrücklich keine Vermietung erlaubt ist, läuft es wohl auf keine Gesamtnutzung hinaus (vgl. Schöner/Stöber Rn. 1237).



    Verstehe ich noch nicht so recht:
    Bei der Unterlassungsdienstbarkeit wird davon ausgegangen, dass die Frage, ob ein Grundstück vermietet oder nicht vermietet werden kann, nicht Dienstbarkeitsinhalt sein kann, weil dies lediglich die rechtliche Verfügungsbefugnis betrifft und nichts an der tatsächlichen Benutzung des Grundstücks ändert (KGJ 51, 295/297; zitiert bei Staudinger/Meyer, BGB Bearb. 2009, § 1018 RN 77). Bei der Benutzungsdienstbarkeit kann Inhalt ebenfalls nur die Benutzung des Grundstücks in tatsächlicher Hinsicht sein (Staudinger/Mayer, RN 77, 78 m.w.N.). Die dem Eigentümer verbleibende Befugnis zur Vermietung bedeutet kein „Verfahren mit dem Grundstück“ und hat daher keine unmittelbare Einwirkung auf den tatsächlichen Gebrauch des Grundstücks (OLG Düsseldorf, NJW 1961, 176/177). Eine solche Beschränkung hat der BGH, NJW-RR 2003,733, im Zusammnehang mit der Befugnis zur Vermietung nur darin gesehen, dass der dortige Streitgegenstand nur als Fereinwohnung bewirtschaftet werden durfte, d. h. die vereinbarten Leistungen dienten der Sicherung der Nutzung als Ferienwohnung. Das war eine Beschränkung in tatsächlicher Hinsicht. Daher kann es bei der Frage, in welchen einzelnen Beziehungen die Nutzung der Teilflächen möglich sein soll, m. E. nach nicht darauf ankommen, dass die Befugnis zur Vermietung, die beim Eigentümer verbleiben soll, ausgeschlossen wird. Und ein „ausschließliches“ Benutzungsrecht ist nach h.M. (s. dazu auch die erläuternde Anmerkung von Schoch zur Entscheidung des BGH, Rpfleger 1992, 338) auch bei Teilflächen nicht möglich (Schöner/Stöber, RN 1130 m.w.N. in Fußn. 49 + 50)

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  • Der Vergleich mit der Unterlassungsdienstbarkeit geht an der Sache vorbei, da hier nicht der Eigentümer in seinen Möglichkeiten beschränkt werden soll. Es geht um die Abgrenzung zwischen Nießbrauch und Dienstbarkeit, also darum, wann die Summe der "einzelnen Beziehungen" (§ 1090 Abs. 1 BGB) in der ein Grundstück "benutzt" werden darf, die Schwelle zu einer umfassenden "Nutzung", die in einzelnen Beziehungen "beschränkt" (§ 1030 Abs. 2 BGB) ist, überschreitet. Die Grenze ist dabei fließend. Als ein gängiges Abgrenzungsmerkmal gilt dabei die Befugnis zur Vermietung (u.a. Schöner/Stöber a.a.O.). Wenn man in diesem Zusammenhang die "Nutzung" im Sinne einer Vermietung nicht auch als "Benutzung" versteht, würde das hier zu dem Ergebnis führen, daß mit diesem Rechtsinhalt (und nicht wegen dessen unzureichender Bezeichnung) weder eine Dienstbarkeit noch ein Nießbrauch bestellt werden könnten.

  • Übergeben werden zwei Grundstücke sowie weitere nach § 3 Abs. 4 gebuchte Anteile. Es sollen bestellt werden:
    1) Auf dem Hausgrundstück ein Wohnungsrecht (ausschließliche Benutzung sämtlicher Räume, des Gartens, der weiteren Freiflächen und der Garage)
    2) sowie auf dem restlichen Vertragsgrundbesitz ein "ausschließliches Benutzungsrecht".
    Bzgl 1) dürfte das Nutzen in einzelnen Beziehungen noch gegeben sein (Schöner/Stöber RdNr. 1237), da alles im Rahmen des Wohnungsrechts zu sehen ist. Bzgl. 2), das in der Urkunde im selben Satz bestellt wird, habe ich Zweifel. Kann man als Einschränkung reinlesen, dass Benutzung nur im Rahmen des Wohnungsrechts gestattet ist und so theoretische Restnutzung für den Eigentümer verbleibt? (...vom Antrag auf Eintragung an § 3 Abs. 4 mal ganz abgesehen...)

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