Kosten des Kostenfestsetzungsverfahrens nach § 788 ZPO

  • Ich habe folgenden Fall:

    Kostenfestsetzung vom Gläubiger über 10000 € über Kosten für die Räumung eines Gartens beantragt; ich habe den Antrag zurückgewiesen, da die Kosten zwar entstanden waren, der Titel aber eine unzulässige Vollstreckungsklausel enthielt (Vergleich unter einer Bedingung ...., Klausel nicht vom Rechtspfleger, sondern von Geschäftsstelle erteilt, GV hat daraus vollstreckt). Schuldner hatte bereits für das KF-Verfahren Anwalt beauftragt, der Schriftsätze eingereicht hat, und sodann diesen auch im Beschwerdeverfahren das Mandat erteilt, da Gläubiger gegen meine Zurückweisung des KF-Antrages Beschwerde eingelegt hat. Im Beschwerdeverfahren wurde übrigens meine Entscheidung gehalten, die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden dem Gläubiger auferlegt.

    Nun will Schuldner Kostenfestsetzung gegen Gläubiger, einmal zu den Kosten für das Beschwerdeverfahren, aber andererseits auch für das Kostenfestsetzungsverfahren wegen meiner Zurückweisung des Kostenfestsetzungsantrages (Beschluss stammt schon vom Januar 2010).

    Ich habe da mal im Göttlich/Mümmler RVG nachgelesen und dort gefunden, dass auch über die Kosten eines Kostenfestsetzungsverfahrens eine Kostenentscheidung zu treffen ist, ja sogar eine Quotelung in Betracht kommt, wenn dem Kostenfestsetzungsantrag nur teilweise entsprochen wird. Hier müsste ich die Kosten ganz dem Gläubiger demnach auferlegen. In der Praxis kommt das selten vor, weil das erstinstanzliche Kostenfestsetzungsverfahren keine gesonderten Kosten hervorbringt. Hier hat der Schuldner aber ausschließlich für das Kostenfestsetzungsverfahren nach § 788 ZPO einen Anwalt beauftragt und in diesem Verfahren praktisch "obsiegt". Dann müssten dem Anwalt auch Kosten für seine Tätigkeit entstanden sein, und wiederum nach Göttlich/Mümmler (siehe dort Kostenfestsetzung Ziff. 6.3.1.) müsste das für einen Einzelauftrag eine Gebühr nach RVG VV 3403 (0,8-Gebühr) sein, und zwar nach dem Wert der Kosten - steht tatsächlich so drin.

    Mein Gefühl sagt mir zwar, dass bei der Kostenfestsetzung in Zwangsvollstreckungssachen (§ 788 ZPO) die Gebühr nicht höher als 0,3 sein dürfte, aber leider konnte ich da nirgendwo was finden.
    Vielleicht kann da ja jemand zur Aufklärung dieser Frage etwas beitragen ?


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    Ergänzung:

    Habe in Gerold/Schmidt RVG unter Rn 126 zu VV 3309 doch noch gefunden, dass es wohl nur eine 0,3-Gebühr nach VV 3309 ist (so wie das Bauchgefühl war), wenn der Anwalt nur im Rahmen nur einzeln bei dieser Kostenfestsetzung tätig wird - ist er es bei der Zwangsvollstreckung bislang schon gewesen, gibt es gar nicht. Aber hier liegt bei mir so eine Einzeltätigkeit vor.

    Einmal editiert, zuletzt von Andy.K (11. November 2010 um 16:14)

  • Ich bin auch der Meinung, daß es hier eine 0,8-Gebühr aus dem Gebührenwert gibt. Bei der isolierten Beauftragung für das Kostenfestsetzungsverfahren fehlt es m.E. an der Voraussetzung "Tätigkeit in der Zwangsvollstreckung", da es im Ergebnis vollkommen egal ist, worum es vorher ging. Daß das für den bereits in der Zwangsvollstreckung tätig gewesenen Anwalt inclusive ist (§ 19 Abs. 1 Nr. 14 RVG), erklärt und rechtfertigt sich doch daraus, daß er mit dem Sachverhalt bereits vertraut ist. Bei der isolierten Beauftragung trifft das aber nicht zu. Zum einen kann man hier aus o.g. Grund die Auffassung vertreten, daß es sich nicht um ein Zwangsvollstreckungsmandat handelt (sondern eine Beauftragung in einer gebührenrechtlichen Angelegenheit), zum anderen kann m.E. nicht auf das Argument "das ist inclusive" ;) abgestellt werden, weil das gerade nicht geht, wenn die Beauftragung gerade und nur wegen einer der Tätigkeiten aus dem Katalog in § 19 Abs. 1 RVG erfolgt ist.

  • Wenn eine Partei nur für das KFV einen RA beauftragt, dann entsteht für deren Vertretung aus dem Kostenwert eine 0,8 Gebühr Nr. 3403 VV RVG

    (vgl. Wolf/Schneider, RVG, 4. A., Rn. 15 zu Nr. 3403 VV)

    Vgl. auch:

    Bischof/Jungbauer/Bräuer u.a., RVG, 3. A. (2009), Rn. 5 zu Nr. 3403 VV

  • Ich hatte erst auch an die 0.8 gedacht, dann aber noch die Stelle im Gerold/Schmidt gefunden, wonach im Kostenfestsetzungsverfahren in der Zwangsvollstreckung nur die 0.3 entsteht.
    Und ich finde eigentlich auch letzteres richtig, denn eine Gebühr für eine Einzeltätigkeit im Kostenfestsetzungsverfahren sollte doch nie höher ausfallen als die für ein vorangegangenes "Hauptsache"-verfahren. Während in erstinstanzlichen Verfahren die 0.8-Gebühr unter der Verfahrensgebühr 1.3 eines Anwalts bleibt, gibt es doch keinen vernünftigen Grund, bei der KF in der Zwangsvollstreckung den Anwalt höher (0.8) zu vergüten als er bekäme, wenn er für die Zwangsvollstreckung selbst tätig wird (0.3). Und wenn man es so will: Jede Zwangsvollstreckung ist in der Regel auch eine Art Kostenfestsetzung, da man die Forderungsaufstellung hinsichtlich bisher angefallener Kosten prüft.

    Ich habe es dem Anwalt gemailt, dass ich meine Ansicht mit 0.8 vom vormittag geändert habe entsprechend Gerold/Schmidt in eine Ansicht mit 0.3. Mal sehen, was er nun einreicht. Im Falle einer Absetzung und eines Rechtsmittels würde dann wohl nur eine Erinnerung herauskommen, über die der Vollstreckungsrichter zu entscheiden hätte.

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