• Eine Partei in A beauftragt einen RA in B, Klage vor dem AG in C einzureichen.
    Im Urteil wurden die Kosten gequotelt.
    Jetzt beantragt der klägerische Anwalt zur Ausgleichung:
    -neben seinen Gebühren auch die Reisekosten von B nach C
    - für seine Mandantin Reisekosten zum Termin vor dem AG in C sowie die Fahrtkosten für ein Info-Gespräch von A nach B (wobei B näher an C liegt als A).
    Gleiches beantragt er auch noch für die Berufungsinstanz, hier jedoch noch zusätzlich Verdienstausfall seiner Mandantin.
    Könnte das alles notwendig erstattungsfähig sein? Verdienstausfall wurde belegt.

  • Erstattungsfähig sind nach der aktuellen Rechtsprechung zweifelsfrei die Kosten der Partei für die Teilnahme an "ihrem" Gerichtstermin nach Maßgabe des JVEG.

    Gleiches gilt für die Terminswahrnehmungskosten des RA, dessen Kanzlei hier dichter am Gericht ist als der Wohnsitz der Partei, von der Kanzlei zum Gericht und zurück.
    (Gedeckelt wird diese Position durch die Maximalstrecke Parteiwohnort - Gerichtsort - zurück).

    Den Rest (Info-Reisen) würde er bei mir nicht festgesetzt bekommen. Es ist das Problem der Partei, wenn sie einen RA am 3. Ort informieren muss.

  • Irgendwie hat das mit meinem Beitrag nicht so recht geklappt und 13 war schneller.

    Dafür kann ich mir das Schreiben und sparen und kann nur sagen :daumenrau13

  • Erstattungsfähig sind nach der aktuellen Rechtsprechung zweifelsfrei die Kosten der Partei für die Teilnahme an "ihrem" Gerichtstermin nach Maßgabe des JVEG.

    Gleiches gilt für die Terminswahrnehmungskosten des RA, dessen Kanzlei hier dichter am Gericht ist als der Wohnsitz der Partei, von der Kanzlei zum Gericht und zurück.
    (Gedeckelt wird diese Position durch die Maximalstrecke Parteiwohnort - Gerichtsort - zurück).

    Den Rest (Info-Reisen) würde er bei mir nicht festgesetzt bekommen. Es ist das Problem der Partei, wenn sie einen RA am 3. Ort informieren muss.



    :daumenrau

  • Ist das zwingend oder nicht ein bischen kleinlich?
    Warum nicht wenigstens in Höhe der Ersparnis, die bei den Fahrtkosten des Rechtsanwalts zu verzeichnen sind?

  • Ist das zwingend oder nicht ein bischen kleinlich?
    Warum nicht wenigstens in Höhe der Ersparnis, die bei den Fahrtkosten des Rechtsanwalts zu verzeichnen sind?



    Hab ich auch schon mal gemacht und dann halt die fiktiven Terminsreisekosten für einen Anwalt in A als Obergrenze genommen. Hab dafür allerdings auch keine wirkliche rechtliche Grundlage oder Rechtssprechung, sondern würde es mal unter "sozialer Tag" verbuchen ;)

  • A hat die Wahl zwischen Anwalt am Wohnsitz oder am Gerichtssitz.
    Wird wie hier Anwalt am Dritten Ort gewählt, muss eine fiktive Vergleichsrechnung zwischen den
    Reisekosten eines Anwaltes am Wohnort von A nach C
    gegenüber den geltend gemachten Kosten für
    Reisekkosten des Anwaltes von B nach C zzgl. der Inforeise der Partei von A nach B

    Da die Reisekosten der Partei nach JVEG geringer sind als die des Anwaltes, sollten beide Positionen erstattungsfähig sein.

    Denke auch eine Inforeise pro Instanz ist angemessen.

    Zu den Reisekosten der Partei zum Termin schließe ich mich den Vorrednern an.

  • Ist das zwingend oder nicht ein bischen kleinlich?
    Warum nicht wenigstens in Höhe der Ersparnis, die bei den Fahrtkosten des Rechtsanwalts zu verzeichnen sind?



    Hab ich auch schon mal gemacht und dann halt die fiktiven Terminsreisekosten für einen Anwalt in A als Obergrenze genommen. Hab dafür allerdings auch keine wirkliche rechtliche Grundlage oder Rechtssprechung, sondern würde es mal unter "sozialer Tag" verbuchen ;)



    Rechtliche Grundlage dürfte die Beschränkung bzw. Anpassung der tatsächlichen auf/an die i.S.v. § 91 ZPO notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung gewesen sein.

  • Schließe mich 13 an.

    Die Info-Reisen sind keine notwendigen Kosten, wenn ein RA am 3. Ort beauftragt wird. Dann gibt´s nur die Reisekosten zum Termin (natürlich mit Vergleichsberechnung)

    Info-Reisen nur dann, wenn Ra am Gerichtsort beauftragt wird. Dann gibt´s ja auch keine Reisekosten für den Anwalt.

  • Ich sehe es wie Little Steven. Parteireisekosten zum RA (1 x Informationsreise) + Reisekosten des RA zum Termin sind bis zur Höhe der Reisekosten eines Anwalts am Sitz der Partei erstattungsfähig.
    So würde ich es machen. Laut Zöller sind die Reisekosten der Partei zur einmaligen ersten Information ihres nicht an ihrem Wohnort befindlichen RA erstattungsfähig. Begrenzung siehe oben.

  • Ich sehe es wie Little Steven. Parteireisekosten zum RA (1 x Informationsreise) + Reisekosten des RA zum Termin sind bis zur Höhe der Reisekosten eines Anwalts am Sitz der Partei erstattungsfähig.
    So würde ich es machen. Laut Zöller sind die Reisekosten der Partei zur einmaligen ersten Information ihres nicht an ihrem Wohnort befindlichen RA erstattungsfähig. Begrenzung siehe oben.



    Sollten die Kosten der Informations"reise" (Fahrtkosten + Nachteilsentschädigung nach dem JVEG) zum Anwalt nicht selbst dann erstattungsfähig sein, wenn der Anwalt seinen Sitz am Wohnort der Partei hat - bzw. woher nehme ich die Beschränkung (etwa aus allgemeinem Geschäftsaufwand)?

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