Hemmung der Ausschlagungsfrist bereits durch Antrag auf erforderl. Genehmigung ?

  • Hallo,

    der Erbe steht unter Betreuung. Die Betreuerin möchte die Erbschaft ausschlagen und beantragt vor der Ausschlagung bereits die Genehmigung beim Betreuungsgericht. Hintergrund ist, daß sie keine Klarheit über den Nachlass hat und die Ausschlagungsgebühr sparen möchte, falls das Gericht die Genehmigung ablehnt.

    Ich hätte nach genauerer Überlegung gesagt, daß die Frist mit dem alleinigen Antrag gehemmt ist. Was meint Ihr?

  • Keine Klarheit über den Nachlass wäre eh kein Grund zur Genehmigung. Im Zweifel müsste die Betreuerin (auch wenn sie vielleicht die Arbeit scheut) eben annehmen und ggfls. hinterher die Werkzeuge der Haftungsbeschränkung nutzen.

    Nicht bereits mit Ausschlagung ist die Frist gehemmt, sondern erst mit Antrag auf Genehmigung, weil dann der Ausschlagende alles in seinem Einflußbereich mögliche und notwendige getan hat, um auszuschlagen. Und gehemmt ist die Frist auch nur bis zur Wirksamkeit der Genehmigung. In deinem Fall hat die Betreuerin eben nicht alles getan was notwendig ist, sie hat nicht ausgeschlagen, deshalb auch keine Fristhemmung.

  • Danke für Eure Beiträge.

    Die Antwort, daß der Ausschlagende alles erforderlich bereits getan haben muss, scheint mir einleuchtend.

    Zur Vorgenehmigung: § 1831 BGB bei einseitigen Rechtsgeschäften ist in der Regel eine Vorgenehmigung erforderlich. Diese Vorschrift wird jedoch u.a. bei Ausschlagungen teleologisch reduziert, so daß hier auch eine Nachgenehmigung möglich ist.

  • Zur Vorgenehmigung: § 1831 BGB bei einseitigen Rechtsgeschäften ist in der Regel eine Vorgenehmigung erforderlich. Diese Vorschrift wird jedoch u.a. bei Ausschlagungen teleologisch reduziert, so daß hier auch eine Nachgenehmigung möglich ist.



    Zur Zeiten des FamFG mit Verfahrenspflegerbestellung, Anhörung, Stellungnahme und Abwarten der Rechtskraft ist eine Vorgenehmigung innerhalb der Ausschlagungsfrist zwecks Vorlage des rechtskräftigen Genehmigungsbeschlusses bei der ebenfalls fristgerechten Ausschlagungserklärung (mangels Fristhemmung ohne Erklärung der Ausschlagungserklärung) selbst kaum mehr realisierbar, auch wenn der Gesetzgeber dieses Konstrukt eigentlich als Grundsatz so vorgesehen hatte.

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Hallo.

    Nach so vielen Jahren Tätigkeit im Nachlassgericht dachte ich eigentlich, dass ich alle Sachverhalte schon einmal durchlebt hätte, aber dem ist nicht so :

    Die Frage in Kurzform :

    Hemmt die fristgerechte Beantragung einer Vorgenehmigung gem. §§ 1643 II, 1828 ff. BGB beim Familiengericht, ohne dass die (formgerecht innerhalb der Frist abgegebene notarielle) Ausschlagungserklärung dem Nachlassgericht zugeht, den Lauf der Ausschlagungsfrist ?

    Sachverhalt :
    Ich habe diverse Ausschlagungserklärungen (alle Erben 2. Ordnung, und - bis auf das u.g. Enkelkind - alle Erben 1. Ordnung) einen Erbscheinsantrag des Ehegatten als Alleinerben vorliegen. Im Erbscheinsantrag wird eine notarielle Ausschlagungserklärung eines Enkelkindes durch dessen alleinvertretungsber. Mutter, die mit dem Erblasser nicht verwandt ist, aus Oktober 2010 genannt.

    Nach schriftlichem Hinweis auf die nicht vorliegende notarielle Ausschlagungserklärung aus Oktober 2010 und der sich hieraus ergebenden Miterbenstellung des Enkelkindes infolge Fristablaufs trägt der Urkundsnotar nunmehr telefonisch vor, dass das Gesetz schließlich vom Grundsatz einer Vorgenehmigung ausgeht (ok - in der Praxis eher die Ausnahme) und fristgerecht (Oktober 2010 !) die Genehmigung als Vorgenehmigung beim Familiengericht beantragt worden sei, welches seit nunmehr fast 6 Monaten mit dem Vorgang befasst sei, ohne dass bisher eine rechtskräftige Entscheidung ergangen sei. Für die Dauer des Genehmigungsverfahrens sei der Fristlauf bis zum Zugang der rechtskräftigen Entscheidung an die KM gehemmt. Unmittelbar nach Zugang der rechtskr. Genehmigung an die KM würde diese die Ausschlagungserklärung zusammen mit der rechtskräftigen Genehmigung des Familiengerichts (als ordnungsgemäß dem BGB entsprechend eingeholten Vorab-Genehmigung) "fristgerecht" übersenden.

    Das mit der Hemmung für die Dauer des Genehmigungsverfahrens ist mir nicht neu, aber ich bin bisher davon ausgegangen, dass bei der Ausschlagungserklärung (als amtsempfangsbedürftigen Willenserklärung) der Zugang der genehmigungsbedürftigen und amtsempfangsbedürftigen Erklärung selbst ebenfalls innerhalb der (mit Kenntnis vom Erbanfall zu laufen begonnen habenden) Ausschlagungsfrist liegen müsse ?

    Wie zum :teufel: soll das Nachlassgericht sonst von einer vorliegenden Ausschlagung Kenntnis erlangen, wenn das Familiengericht Monatelang drauf herumkaut (ok - die erfolgreiche Aktenanforderung des Familiengerichts ergibt sich aus der Akte) ? :motz:

    the bishop :kardinal:

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    11 Mal editiert, zuletzt von the bishop (31. März 2011 um 11:21)

  • Meines Erachtens ist die Entgegennahme der Ausschlagungserklärung beim Nachlassgericht entscheidend. Wenn dies das Wohnsitzgericht des Ausschlagenden ist und diese die Erklärung mit Antrag auf Genehmigung nur und ausschließlich dem Familiengericht zuleiten, ist trotzdem entgegen genommen und mit der Entgegennahme die Frist gehemmt für das Genehmigungsverfahren, welches hier schon mal locker Monate im zweistellingen Bereich dauern kann.... Wenn nicht ... dann nicht... Es hat sich doch nichts geändert, Erklärung muss in der Frist beim Nachlassgericht eingehen(und wird damit dort entgegengenommen) .. das weitere Vortragen des Urkundsnotar scheint mir eher zielorientiert....

  • In meiner langjährigen Tätigkeit noch nie dagewesen und jetzt zum zweiten mal :

    Ich erhalte vom Notar eine Kopie der fristgerecht erklärten unterschriftsbegl. Ausschlagungserklärung "z.K." mit dem Hinweis, dass das Original nach beantragter und rechtskr. gewordener familienger. Genehmigung übersandt wird...

    Nett - immerhin eine Kopie... :gruebel:

    Hatten die Notare gerade eine Fortbildungsveranstaltung ?

    the bishop :kardinal:

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    2 Mal editiert, zuletzt von the bishop (4. April 2011 um 13:06)

  • zu #8: ich hatte den Fall nur einmal, aber ich bin wegen Palandt, § 1944 Rn. 7 und den Kommentierungen im beck´schen Online-Kommentar immer davon ausgegangen, dass die Frist mit Stellung des Antrags auf gerichtliche Genehmigung gehemmt ist und die Ausschlagungserklärung eben nicht vorher abgegeben werden muss.

  • Die Berufung auf den Grundsatz der Vorgenehmigung liegt hier völlig neben der Sache, weil § 1831 BGB bei Erbausschlagungen bekanntlich nicht gilt. Damit kann nach meiner Ansicht von vorneherein keine Fristhemmung eintreten, solange das Original der Ausschlagungserklärung nicht vom Nachlassgericht selbst beurkundet oder sie ihm -als notarielle Erbausschlagung- zugegangen ist. Die Fristhemmung beginnt somit frühestens, wenn Eingang beim Nachlassgericht und "Antragstellung" beim FamG zeitlich zusammenfallen, und sie endet wieder mit dem Zugang der rechtskräftigen Genehmigung beim gesetzlichen Vertreter.

    Eine ganz andere Frage ist die im vorliegenden Thread einschlägige, ob dem FamFG (mindestens) eine Kopie der Erbausschlagung im Genehmigungsverfahren vorgelegt werden muss. Das ist natürlich zu bejahen, weil nicht genehmigt werden kann, was nicht vorliegt. Das Orignal der Erbausschlagung kann schon wegen der eingangs gemachten Ausführungen nicht vorgelegt werden, weil es aus Fristwahrungsgründen zwingend dem Nachlassgericht zugeleitet werden muss.

  • Ist es bei diesem Sachverhalt eigentlich egal, ob die Ausschlagungserklärung beim für den Nachlass zuständigen Amtsgericht eingeht? Oder muss die Erklärung wirklich bei der Nachlassabteilung eingehen?
    Wenn im Fall #8 das Nachlassgericht und das Familiengericht Abteilungen desselben Amtsgerichts wären und es ausreichend wäre, wenn die Erklärung beim zuständigen Amtsgericht einginge, müsste doch der Eingang beim Familiengericht ausreichend sein, oder?
    Im Gesetz steht zwar "erfolgt gegenüber dem Nachlassgericht". Aber hat der Gesetzgeber das auch so gemeint? Ich bin mir da sehr unsicher.
    Meines Erachtens dürfte der Eingang bei Amtsgericht ausreichend sein. Wie sich das Amtsgericht dann organisiert, kann wohl nicht dem Ausschlagenden angelastet werden.
    Vielleicht hat ja jemand dazu eine Idee.

  • Also ist der Eingang der Ausschlagungserklärung beim Amtsgericht entscheidend. Wann die Urkunde das Nachlassgericht erreicht, ist unerheblich.
    Für den Bürger also eine gute Lösung.

  • Wenn es anders wäre, müsste das Nachlassgericht ebenso wie das Grundbuchamt einen eigenen Eingangsstempel haben, weil es durchaus vorkommen kann, dass das, was am Abend des einen Tages bei Gericht eingeht, erst am nächsten Tag hausintern beim Nachlassgericht ankommt.

  • Ich möchte micht hier mal ranhängen.

    Ich habe für die Ausschlagung für minderjährige Kinder eine Genehmigung oder ein Negativattest des Familiengerichtes verlangt.
    Abgesehen davon, dass der Notar die Notwendigkeit hierfür nicht einsieht und mich quasi als inkompetent hinstellt :(, bittet er jetzt um die Bestätigung dafür, dass die üblichen Bearbeitungs- und Postlaufzeiten von der Fristhemmung umfasst sind.
    Ich meine, dass die Ausschlagungsfrist mit Eingang des Antrags auf Genehmigung/Negativattest gehemmt ist bis zur wirksamen Erteilung der Genehmigung/Negativattest. Das ist doch mit Zugang der rechtskräftigen Genehmigung/Negatvattest beim gesetzlichen Vertreter, oder? (Die Ausschlagung erfolgte am 01.03. - erst die Eltern und in der gleichen Urkunde auch die Kinder - Eingang beim NLG am 02.03. - Schreiben, mit dem die Genehmigung beantragt wurde vom 08.04. - Eingang beim FamG ?) Also ist es schon zeitlich etwas knapp.

    Es hört doch jeder nur, was er versteht.

    (Goethe)

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