UB bei Vermögensauseinandersetzung nach Scheidung?

  • Hallo!
    Die nun geschiedenen Ehegatten sind Eigentümer zu je 1/2. Die Frau lässt ihren Teil nun an den Mann auf.
    Brauch ich hier ne UB?
    Danke!

  • Ich verlange sie, da nur der Erwerb durch den "Ehegatten" hier von der UB-Vorlagepflicht ausgenommen ist.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • § 3 I Nr. 5 GrESTG "Von der Besteuerung sind ausgenommen: ...
    der Grundstückserwerb durch den früheren Ehegatten des Veräußerers im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach der Scheidung; ..."
    Falls diese Ausnahme greift (ist meistens aus der Urkunde ersichtlich; die Threadüberschrift deutet auch darauf hin) benötigt man keine UB.

  • Ob diese Ausnahme von der Besteuerung greift, hat m.E. aber die Finanzbehörde zu prüfen und nicht das GBA.

    Ulf

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  • Der Erwerb durch Ehegatten, den Du und Lilie ohne UB vollziehen, ist unter Nr. 4 desselben Paragraphen aufgeführt; ich sehe nicht, inwieweit das unterschiedlich zu behandeln sein soll. Wenn der Vertrag erkennen lässt, dass es sich um eine Scheidungsfolgesache handelt verlange ich aus o.g. Grund keine UB.

  • Der Erwerb durch Ehegatten, den Du und Lilie ohne UB vollziehen, ist unter Nr. 4 desselben Paragraphen aufgeführt; ich sehe nicht, inwieweit das unterschiedlich zu behandeln sein soll.


    Das ist einfach:

    In Nds. gibt es einen entsprechenden Erlass des MF, nach welchem die UB beim Grundstückserwerb "durch den Ehegatten" (und in weiteren Fällen, z.B. Erwerb durch Abkömmlinge) nicht zu verlangen ist. Vom "früheren Ehegatten" steht da aber nichts, weshalb ich die Fälle unterschiedlich handhabe.

    Ulf

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  • In Nds. gibt es einen entsprechenden Erlass des MF, nach welchem die UB beim Grundstückserwerb "durch den Ehegatten" (und in weiteren Fällen, z.B. Erwerb durch Abkömmlinge) nicht zu verlangen ist. Vom "früheren Ehegatten" steht da aber nichts, weshalb ich die Fälle unterschiedlich handhabe.


    So ist es in NRW auch und deshalb verlange ich die UB ebenfalls.
    Das GBA muss nicht prüfen, ob Grunderwerbsteuer anfällt.

    Life is short... eat dessert first!

  • Demharter führt dazu unter § 20 RZ 48 folgendes aus: (Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes) "Sie ist gemäß § 22 GrEStG... erforderlich für jede rechtsändernde oder berichtigende Eintragung des Erwerbers eines Grundstücks... . Das GBA hat zunächst zu prüfen, ob ein Rechtsvorgang vorliegt, der seiner Art nach unter das GrEStG fällt ( OLG Celle, RPfleger 1985, 187 u.a....). Trifft dies nicht zu, so darf die Eintragung nicht von der Beibringung der Bescheinigung abhängig gemacht werden, es sei denn, dass eine Steuerpflicht auf Grund eines Missbrauchstatbestandes ... möglich erscheint."

    Wenn ich anhand des Gesetzestextes feststellen kann, dass der Vorgang von der Besteuerung befreit ist, keine Anhaltspunkte für ein Umgehungsgeschäft habe, verlange ich keine UB.

    Was sind das für Erlasse?

  • Das GBA hat zunächst zu prüfen, ob ein Rechtsvorgang vorliegt, der seiner Art nach unter das GrEStG fällt


    Ist hier doch der Fall! Ein Kauf fällt - anders als Erwerb im Wege der Erbfolge - seiner Art nach unter das GrEStG.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • In NRW die AV des JM vom 17.07.2007.
    "Das Justiz- und das Finanzministerium des Landes NRW haben für folgende Erwerbsvorgänge Ausnahmen von der Vorlagepflicht von Unbedenklichkeitsbescheinigungen zugelassen:
    ...
    In Zweifelsfällen bleibt es den Grundbuchämtern unbenommen, auf der Vorlage der Unbedenklichkeitsbescheinigung zu bestehen."

    Danach richte ich mich. Was Herr Demharter dazu sagt, ist mir in diesem Fall egal. Wenn der Fall nicht als Ausnahme genannt ist, verlange ich die UB.

    Life is short... eat dessert first!

  • JETZT verstehe ich Euch! Da nahezu jeder Erwerbsvorgang unter das GrEStG fällt, entscheidet Ihr nur nach dem Euch vorliegenden Erlass, ob Ihr eine UB fordert oder nicht?

  • Richtig, denn m.E. sind die in den §§ 3 u. 4 GrEStG genannten Ausnahmetatbestände vom Finanzamt zu prüfen.

    Dann was wäre sonst z.B., wenn ich den Grundstückswert mit 2.000 € annehme, das FA aber einen Wert von 4.000 € annehmen würde? Nach Eurer Lesart von § 3 GrEStG dürfte ich keine UB verlangen...

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich verlange die UB nur, wenn keiner der Ausnahmetatbestände des § 3 GrESTG greift.
    Wenn das GBA unschwer feststellen kann, dass kein grunderwerbsteuerlicher Vorgang vorliegt , verlange ich keine UB. Ebenso wie ich keine Genehmigung nach der GVO (neue Länder) oder dem GVG oder dem BauGB verlange, wenn ich in der Lage bin, selbst festszustellen, dass es sich nicht um einen Genehmungstatbestand handelt.

    Einmal editiert, zuletzt von Morgana (24. November 2010 um 14:38)

  • Richtig, denn m.E. sind die in den §§ 3 u. 4 GrEStG genannten Ausnahmetatbestände vom Finanzamt zu prüfen.

    Dann was wäre sonst z.B., wenn ich den Grundstückswert mit 2.000 € annehme, das FA aber einen Wert von 4.000 € annehmen würde? Nach Eurer Lesart von § 3 GrEStG dürfte ich keine UB verlangen...


    Richtig, die Grenze liegt bei 2.500 Euro. Ein Erwerb für 5.000 Euro geht bei mir ohne UB durch.

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