Grundbesitz / Verein / § 181 BGB

  • Liebe Grundbuchexperten

    ich habe hier eine Sache vorliegen und stehe auf der berühmten langen Leitung. Folgendes ist bisher geschehen:

    Der AB Verein war Eigentümer eines Grundstücks. Aus steuerlichen und sonstigen finanziellen Erwägungen mußte der Grundbesitz unentgeltlich auf den Förderverein AG übertragen werden. Als Gegenleistung hatte der Förderverein das im Grundbuch eingetragene Grundpfandrecht in valutierender Höhe zu übernehmen und dafür zu sorgen, dass der AB Verein durch den Gläubiger aus der persönlichen Schuldhaft entlassen wird.

    Durch Einsichtnahme in die Vereinsregister stellt sich heraus, dass beide Vereine identische Vorstände haben oder besser ausgedrückt, die Mitglieder und Vorstände des Vereins auch Mitglieder und Vorstand des Fördervereins sind bzw. damals waren.

    Nach Auskunft der handelnden Vorstandsmitglieder ist die Übertragung des Grundbesitzes durch Mitgliederversammlung einstimmig beschlossen worden. Ferner wurde der jeweilige Vorstand ermächtigt, beim Notar den Kaufvertrag zu beurkunden. Diese Protokolle sind dem Notar wohl nie vorgelegt worden und sind nun erstaunlicherweise zumindest bei einem Verein "unauffindbar"-

    Der Vertrag wird problemlos abgewickelt und grundbuchlich vollzogen. Das ist alles schon eine geraume Zeit her.

    Nun hat der Vorstand zum AB Verein gewechselt und der neue Vorstand will den (mittlerweile fast lastenfreien) Grundbesitz zurück mit der Begründung, dass der Vertrag wegen Verstoßes gegen § 181 BGB (Mehrfachvertretung) schwebend rechtsunwirksam sei und der AB Verein in seiner heutigen Zusammensetzung nicht die Absicht habe, den grundbuchlich vollzogenen Kaufvertrag nachträglich zu genehmigen.

    Der seinerzeit zuständige Rechtspfleger erklärt: Ich habe nur zu überprüfen, ob die Auflassung wirksam ist. Das ist sie. Ob eine wirksame Befreiung von § 181 BGB für den jeweiligen Vorstand vorliegt gehört nicht zur Prüfungsberechtigung des Grundbuchamtes, geprüft wird nur, ob der Vorstand im Register eingetragen ist.

    Jetzt meine Fragen: Wie weit geht die Prüfungsbefugnis des Grundbuchamtes in dieser Hinsicht? Ist die Eigentumsumschreibung tatsächlich vorzunehmen auch wenn für das Grundbuchamt erkennbar ist, dass 2 Personen, die Vorstand in 2 Vereinen sind, ihre Befreiung von § 181 BGB nicht nachgewiesen haben in der Urkunde?

    Ist dann trotzdem die Auflassung wirksam erklärt?

    Für Antworten wäre ich dankbar.

    »Die zehn Gebote sind deswegen so kurz und logisch, weil sie ohne Mitwirkung von Juristen zustandegekommen sind.«
    Charles de Gaulle (1890 − 1970)

  • Schönen guten Morgen,

    versteht mich bitte nicht falsch. Es geht hier nicht um Schuldzuweisungen gegen Notar und Rechtspfleger.

    Wenn ich Cromwell richtig verstehe hätte der Rechtspfleger (als letzte Instanz sozusagen) nicht nur die Auflassung und die allgemeine Vertretungsberechtigung laut Register, sondern auch die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB prüfen und dann Zwischenverfügung erlassen und notfalls bei Nichtbehebung den Antrag auf Eigentumsumschreibung zurückweisen müssen.

    Wenn dem so ist, ist doch (m.E.) das Grundbuch durch die Eigentumsumschreibung falsch oder nicht?

    Wie geht es denn jetzt weiter? Notarielle Rückauflassung eines zur Zeit schwebend rechtsunwirksamen Vertrages oder Amtswiderspruch?


    Wenn Amtswiderspruch möglich sein sollte wer kann diesen zur Eintragung beantragen? Der übertragende Verein?

    Oder ganz einfach Kopf in den Sand und die Klage auf Rückauflassung abwarten?

    So eine versaubeutelte Sache hatte ich noch nicht auf dem Tisch.

    »Die zehn Gebote sind deswegen so kurz und logisch, weil sie ohne Mitwirkung von Juristen zustandegekommen sind.«
    Charles de Gaulle (1890 − 1970)

  • Wenn ein Vertretungsausschluss bestand, war die Auflassung nicht wirksam. Durch ihre Eintragung konnte somit kein Eigentumsübergang stattfinden. Eine Rückauflassung kommt somit von vorneherein nicht in Betracht, weil derjenige, an den rückaufgelassen werden soll, bereits Eigentümer ist.

    Die Angelegenheit ist über die rechtliche Schiene der Grundbuchunrichtigkeit zu lösen. Zunächst Amtswiderspruch (von Amts wegen, wie schon der Name sagt; die Zurückweisung einer entsprechenden Anregung wäre beschwerdefähig), notfalls einstweilige Verfügung zur Erlangung eines Widerspruchs (§ 899 BGB) und anschließende Klage auf Berichtigungsbewilligung.

    Ich möchte aber auf folgenden Aspekt aufmerksam machen: Wenn beide Vereine seinerzeit beschlossen haben, das Rechtsgeschäft durchzuführen, könnte darin eine Gestattung des Selbstkontrahierens liegen, weil ja klar war, dass beide Vereine die gleichen Vorstände haben.

  • Ich möchte aber auf folgenden Aspekt aufmerksam machen: Wenn beide Vereine seinerzeit beschlossen haben, das Rechtsgeschäft durchzuführen, könnte darin eine Gestattung des Selbstkontrahierens liegen, weil ja klar war, dass beide Vereine die gleichen Vorstände haben.


    Ja - ist nur blöd, wenn diese Protokolle bei dem einen Verein jetzt "unauffindbar" sind. Das dürfte etwas schwieriger werden, speziell in der Form des § 29 GBO.

    Aber wahrscheinlich ist es hier letztlich sowieso das Gesündeste, wenn die nächste Folge ein Zivilprozess ist, weil dann nicht mehr herumgedoktert wird. Nach dem Sachstand einigen die sich ohnehin nicht mehr.

    Über den Amtswiederspruch - zur Not im Beschwerdeweg - würde ich aber zur Verhinderung eines gutgläubigen Erwerbs ernsthaft nachdenken...

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Vielen Dank für die Antworten. Da wir hier den übernehmenden Verein vertreten sollen vermutlich ich mal, dass dieser an einem Widerspruch nicht interessiert ist. Die wollen Eigentümer bleiben.

    Mal schauen, ob die Gegenseite klagt.

    »Die zehn Gebote sind deswegen so kurz und logisch, weil sie ohne Mitwirkung von Juristen zustandegekommen sind.«
    Charles de Gaulle (1890 − 1970)

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