RA als Berufsbetreuer

  • Ein Verfahrenspfleger ist grundsätzlich ja nur erforderlich, wenn der Betroffene nicht angehört werden kann. Dazu sagt der Sachverhalt nichts aus.

    Wenn ein Betreuerwechsel stattgefunden hat, sende ich den Vergütungsantrag des bisherigen Betreuers dem neuen Betreuer (und nach Möglichkeit dem Betroffenen) zur Stellungnahme. Da ich die Anträge nicht "blind" verschicke, sondern vorher geprüft habe, schreibe ich meist noch einen Satz dazu, dass ich den Antrag für korrekt erachte und beabsichtige, wie beantragt zu entscheiden.

    Ein Verfahrenspfleger ist IMHO nicht erforderlich.

  • Den Vergütungsantrag würde ich zur Kenntnis- und ggf. Stellungnahme an den Betreuer schicken, der ja die Vermögenssorge hat und an den Betreuten. An einen Verfahrenspfleger (für den Betreuten) nur zusätzlich, wenn der Betreute offensichtlich nicht mehr anhörungsfähig ist.

    Sei nett zu Tieren, du könntest selbst eins sein. (Norbert Blüm)

  • Also die Konstellation ist ja im Moment so, dass ich einen Vergütungsantrag des ehemaligen Gegenbetreuers in Stufe 1 vorliegen habe. Hab den schon angeschrieben mit der Bitte um Änderung und hab es auch schon vorgerechnet. Die Rückantwort des Gegenbetreuers verriet mir nun, dass er an seinem Antrag mit Stufe 1 festhält und einen rechtsmittelfähigen Beschluss erwartet.

    Der Betreute ist anhörungsfähig, allerdings glaube ich kaum dass im vorliegenden Fall genügend Sachkenntnis vorliegt. Den Vergütungsantrag zu übersenden und mitzuteilen, dass ich antragsgemäß festsetzen würde, wenn er sich nicht äußert, widerstrebt mir.
    Vielleicht äußert sich der aktuelle Berufsbetreuer? Wäre denn in diesem Fall der aktuelle Berufsbetreuer mein richtiger Ansprechpartner? Eventuell wäre Verfahrenspfleger doch der bessere und richtigere Weg die Interessen des Betreuten zu wahren!

  • Ich verstehe nicht den Sinn einer Verfahrenspflegschaft, der Betreute hat doch einen neutralen und neuen neuen Betreuer mit der VS. Ihm ist rechtliches Gehör zu gewähren. E kann eine Stellungnahme bzw. auch Rechtsmittel einlegen. Als Bezirksrevisor würde ich Deinen Verfahrenspflegerbeschluss angreifen in diesem Fall.

    Letztendlich muss Du entscheiden.

    Ich teile jedoch die Auffassung von Sonea. Hier liegt ein Vergütungsfall ab dem 2. Jahr vor.

    How can I sleep with Your voice in my head?

  • Der Betreute ist anhörungsfähig, allerdings glaube ich kaum dass im vorliegenden Fall genügend Sachkenntnis vorliegt. Den Vergütungsantrag zu übersenden und mitzuteilen, dass ich antragsgemäß festsetzen würde, wenn er sich nicht äußert, widerstrebt mir.

    Da Du ja offenbar nicht die Absicht hast, antragsgemäß festsetzen, wäre das wohl nicht ganz passend.

    Vielleicht äußert sich der aktuelle Berufsbetreuer? Wäre denn in diesem Fall der aktuelle Berufsbetreuer mein richtiger Ansprechpartner? Eventuell wäre Verfahrenspfleger doch der bessere und richtigere Weg die Interessen des Betreuten zu wahren!


    Ich würde auf jeden Fall (auch) den derzeitigen Betreuer anhören. Aber selbst wenn er sich nicht äußert, hindert Dich das doch nicht daran, etwas abzusetzen. Ich sehe daher in dieser Konstellation keine Notwendigkeit für einen Verfahrenspfleger.

  • Aber selbst wenn er sich nicht äußert, hindert Dich das doch nicht daran, etwas abzusetzen. Ich sehe daher in dieser Konstellation keine Notwendigkeit für einen Verfahrenspfleger.



    So sehe ich das auch.

  • Ich muss hier nochmal anknüpfen....

    Mein Richter fragte gerade, ob ein als Berufsbetreuer eingesetzter Rechtsanwalt (der nur wenige Betreuungen führt) wie ein Berufsbetreuer abrechnen kann. Nach nochmaligem Durchlesen des Threads gingen die Meinungen ja etwas auseinander. Der Richter will jetzt von mir ne Antwort, ich weiß nicht was ich antworten soll und brauche Argumente.

    Es ist wohl so, dass für 2 "schwere Fälle" explizit ein bestimmter Rechtsanwalt vorgeschlagen werden wird (seitens der Behörde), der die Betreuungen beruflich führen soll. Mit dem RA wurde wohl auch schon gesprochen, er würde die Fälle übernehmen sofern er die 44,00 Euro/Stunde abrechnen kann.

    Nun ist nochmal konkret die Frage ist der Rechtsanwalt automatisch mit der Führung einer oder zwei Betreuungen = Berufsbetreuer, weil der Richter es im Beschluss so feststellt? Was ist mit § 1 VBVG, der die Berufseigenschaft definiert, findet das bei Rechtsanwälten keine Abnwendung?

    Schöne Mittagspause
    der Döner

  • Wenn der Richter im Beschluss feststellt, dass die konkrete Betreuung beruflich geführt wird, steht dem Betreuer die Pauschalvergütung nach VBVG zu.

    Das Vorliegen der Voraussetzungen der Berufsmäßigkeit muss ich bei Bewilligung/Festsetzung der Vergütung nicht eigenständig prüfen.

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