Brieferteilung über zwei Rechte?

  • Hallo,

    ich bin's schon wieder mal mit einer seltsamen Sache:

    Eine Briefgrundschuld zu 100.000€ (III/1) für A-Bank

    jetzt vorgelegt:

    ZWEI Abtretungserklärungen 1.) 40.000 € an B-Bank von 2008 (1a)
    2.) 60.000 € an B-Bank von 2009 (Rest von 1)

    plus dem Ausschließungsbeschluss und dem Antrag einen neuen Brief zu erteilen. Ein Teilgrundschuldbrief ist nicht beantragt.

    Wie würde man das jetzt am besten im GB aber vor allem im neuen Brief eintragen? Kann man einen Brief über zwei selbständige Rechte erstellen (1 und 1a) oder muss man zwei Briefe erstellen? Oder den Brief über die gesamte Summe (100.000) auf den alten Gläubiger und dann die Abtretungen entragen? Oder aus den beiden Rechten wieder ein Gesamtrecht? Ich bin doch leicht verwirrt.

    Und ich wollt nur mal schnell ne Abtretung eintragen und dann sowas :mad:

    Danke, mal wieder...

  • Meiner Meinung nach kann man nur den ursprünglichen Brief neu erteilen und dann auf diesem die Teilabtretungen vermerken.
    Es ist ja auch fraglich, ob die Abtretungen ohne Briefübergabe überhaupt schon wirksam geworden sind.
    Wer hat denn den Antrag auf Erteilung eines neuen Briefes gestellt?

    Life is short... eat dessert first!

  • Welcher neuer Gläubiger? Derjenige aus der zweiten Teilabtretung? Und wer hat den Ausschließungsbeschluss erwirkt? Der Antrag muss ja nach dem 31.08.2009 gestellt worden sein, damit man für das Aufgebot zur Anwendung des FamFG gelangt.

    Bezüglich der Briefbehandlung stimme ich Mola zu.

    Aber: Der Brief ist ja "weg". Da die Vermutung des § 891 Abs.1 BGB für den eingetragenen Gläubiger nur gilt, wenn er den Brief besitzt und dies nicht belegt ist, wäre zunächst einmal der Briefbesitz des eingetragenen Gläubigers für die erste Teilabtretung oder die Briefübergabe nach Maßgabe von Palandt/Bassenge § 1154 Rn.12 zu belegen. Und auch der Zessionar der Zweitabtretung muss für den Antrag nach § 67 GBO nachweisen, dass der das Recht bereits erworben hat. Auch an diesem Nachweis fehlt es.

    Ohne der Form des § 29 GBO entsprechende Geständniserklärungen des eingetragenen Gläubigers, des Erstzessionars und des Zweitzessionars wird sich daher hier für beide Teilabtretungen wohl nichts machen lassen.

  • Ich hab jetzt auch so nen ähnlich komischen Fall.

    Eingetragen ist eine Brief-GS für A-Bank. Es erfolgt Teilabtretung an B-Bank mit Vereinbarung gemäß § 1117 Abs. 2 BGB. Der Antrag wurde zurückgewiesen, da der Brief nicht vorgelegt werden konnte.
    Zu allem Überfluss wurde die B-Bank danach auch noch auf die C-Bank verschmolzen.

    Nun erfolgt Antrag auf Erteilung eines Ersatzbriefs durch die C-Bank. Ausschließungsbeschluss über die komplette GS liegt vor, welchen ebenfalls die C-Bank bewirkt hat. Erneuter Vollzug der Teilabtretung wurde noch nicht beantragt.

    Meine Gedanken dazu:
    Die C-Bank ist m.E. nicht antragsberechtigt, da sie noch kein Recht erworben hat. Briefübergabe hat wohl nie stattgefunden. Und die Vereinbarung gemäß § 1117 Abs. 2 BGB hilft ja nur weiter, wenn der Brief existent ist. Und mangels Rechtserwerb der B-Bank kann auch die C-Bank nichts erworben haben.
    M.E. hatte die C-Bank schon im Aufgebotsverfahren kein Antragsrecht, schon gar nicht über die komplette GS.

    Die A-Bank ist zwar im GB eingetragen, besitzt aber keinen Brief. Da der Ausschließungsbeschluss aber durch die C-Bank erwirkt wurde, gilt ja diese gemäß § 479 Abs. 1 FamFG als berechtigt, die Rechte gegenüber dem Eigentümer geltend zu machen. Damit ist wohl auch mit der Vermutung des § 891 BGB nix mehr.

    Hier helfen wohl auch nur noch die von Cromwell angeführten Geständniserklärungen der A- und C-Bank.

    Über Meinungen hierzu wäre ich sehr dankbar.


    Schönes WE!

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