Ergänzungspflegschaft zur Entgegennahme der famG Genehmigung

  • Moin- ich wollte mal anfragen, wie ihr das so regelt bzw. handhabt.

    Es geht um eine ganz allgemeine Frage. Wenn ihr ein Genehmigungsverfahren vorliegen habt, und der Minderjährige ist unter 14...da muss ja dann der Genemigungsbeschluss (oder auch die Zurückweisung) den Eltern als gesetzlichen Vertretern zugestelt werden. Nun habe ich schon von einigen Kollegen gehört, dass diese für die Entgegennahme der Genehmigung einen Ergänzungspfleger bestellen, weil ein Interessenkonflikt (Eltern- Kind) vorliegt. Das sei wohl auch im Gesetz begründet.

    Wie handhabt ihr das? Ist das inzwischen gängige Praxis? Schonmal danke für eure Antworten! :)

  • Saddle, nicht nur für die Entgegennahme des Genehmigungsbeschlusses, sondern für das gesamte Genehmigungsverfahren ist nach der von mir vertretenen Meinung der E-Pfleger erforderlich.

    Stell dir mal vor, du bist Ergänzungspfleger mit dem Wirkungskreis "Entgegennahme des Genehmigungsbeschlusses". Du bist aber bis zu dieser Entgegennahme in keiner Weise mit dem genehmigten Rechtsgeschäft in Berührung gekommen, sprich: du bist vollkommen ahnungslos. Würdest du dir diese Verantwortung antun? Würdest du ins Blaue hinein Rechtsmittel einlegen oder auf solche verzichten? Glaubst du, in der relativen Kürze der RM-Frist alles eruieren zu können, was so für deine Entscheidung erheblich ist?
    Kommt dir dieses Ergebnis nicht komisch vor?

  • Ganz ehrlich? Bis ich erfahren habe, dass einige Kollegen lediglich für die Entgegennahme der Genehmigung (auch wenn sonst kein Vertretungsausschluss vorliegt) einen Pfleger bestellen, bin ich auch nicht auf die Idee gekommen. Ich finde es auch ein wenig seltsam und NEIN, ich möchte nicht in der Haut des Pflegers stecken. Ich bin auch nach wie vor der Meinung, dass Eltern die Genehmigung entgegennehmen können, wenn kein Ausschlussgrund besteht. Nur bei so vielen Meinungen hats mich jetzt echt geschleudert und ich weiß mittlerweile gar nicht mehr, wie ich jetzt vorgehen soll. :gruebel::confused:

  • Aus diesem Dilemma kann dich niemand befreien.
    Aber noch ein Wort zum Sonntag zur Notwendigkeit des E-Pflegers:

    Sollte die von Steinkauz und anderen vertretene Meinung falsch sein, kriegst du den Genehmigungsbeschluss nicht rechtskräftig. Das mag zwar unerkannt bleiben, ändert aber an der Tatsache nichts.

    Sollte die von mir vertretene Meinung richtig sein, so wird das Ding auf jeden Fall aus den Gründen des § 1630 I BGB rechtskräftig.

  • :gruebel: Aber warst du nicht dafür, KEINEN Pfleger für die Entgegennahme zu bestellen? Wie kann der Beschluss dann nach § 1630 I BGB rechtskräftig werden?

    Wie gesagt, ich bin auch für die Variante, keinen Pfleger zu bestellen.

  • Nach der von mir für zutreffend gehaltenen Rechtsauffassung ist nicht nur für die Bekanntgabe der Entscheidung (so aber KG Rpfleger 2010, 422 m. Anm. Zorn; Sonnenfeld NotBZ 2009, 295, 299; DNotI-Report 2009, 145, 148), sondern für das gesamte Genehmigungsverfahren ein Ergänzungspfleger zu bestellen (OLG Oldenburg Rpfleger 2010, 213; Zorn Rpfleger 2009, 421, 426/428/431; Bestelmeyer Rpfleger 2010, 635, 647). Uneinigkeit besteht allerdings, ob insoweit ein gesetzlicher Vertretungsausschluss vorliegt (so Zorn Rpfleger 2010, 425 und Bestelmeyer a.a.O.) oder ob es einer vorgeschalteten Entscheidung nach § 1796 BGB bedarf (so etwa KG und OLG Oldenburg a.a.O.). Ich gehe von einem gesetzlichen Vertretungsausschluss aus.

    Die von Dir angedachte Verfahrensweise erscheint angesichts dieser Rechtsentwicklung nicht ungefährlich.

  • Gänseblümchen hat da glaub ich was verpasst.

    Aufgrund der damals erheblichen Sachargumente von Cromwell und vor allem Holzwürmchen ( vgl. den Thread zum Prüfschema ) bin ich zum Lager der "Ergänzungspflegerfreunde" schon vor Monaten gewechselt.

    Streit gibt es ( m.E. ) nur noch , ob es eines "doppelten" Ergänzungspflegers bedarf , wenn bereits die Eltern beim Rechtsgeschäft ausgeschlossen sind und für dieses schon ein ( erster ) Ergänzungspfleger zu bestellen ist.
    Vgl. den von mir verlinkten Thread zur Erbauseinandersetzung.

    Selbstredend wird der Erg.pfleger für das gesamte Genehmigungsverfahren und nicht nur für die Bekanntgabe gem. § 41 III FamFG bestellt .

  • Siehe auch OLG Oldenburg vom 28.10.2010 - 14 UF 114/10 (bei juris zu finden; ansonsten bislang wohl nicht veröffentlicht):

    Leitsatz bei juris:

    Besteht zwischen Eltern ein erheblicher Interessengegensatz, ist für minderjährige Kinder in familiengerichtlichen Verfahren ein Ergänzungspfleger zu bestellen, da der Verfahrensbeistand als gesetzlicher Vertreter des Kindes ausscheidet. Dies gilt auch in Verfahren zur Personensorge.

    Edit:
    Der BGH hat die genannte Entscheidung des OLG Oldenburg aufgehoben. Siehe dazu hier.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.



  • Das entspricht voll und ganz auch meiner Meinung bzw. Handlungsweise. :daumenrau

  • So, nachdem ich mir den Aufsatz jetzt mal zu Gemüte geführt habe, muss ich wohl tatsächlich mit dem Pfleger arbeiten...auch wenn ich den Aufwand irre finde...aber naja...danach fragt ja keiner...:cool:

    Danke für eure Antworten! ;)

  • Immerhin findet sich in #30 dort jetzt eine OLG-Entscheidung, die für das Genehmigungsverfahren einen Ergänzungspfleger nur bei konkretem Interessengegensatz als notwendig erachtet.

    Es wird echt Zeit, dass das der Gesetzgeber nun mal bald klärt. Der Zustand, dass man es in jedem OLG-Bezirk, teilweise bei jedem Amtsgericht, anders macht, ist doch nicht mehr lange hinnehmbar. Aber vielleicht hat man im BJM die Notwendigkeit ja bis heute noch nicht mal erkannt (?). Dasselbe betrifft ja die Überleitungsvorschrift Art. 111, wonach ja auch jeder es so macht, wie er gerade denkt. :(

  • :gruebel: Aber warst du nicht dafür, KEINEN Pfleger für die Entgegennahme zu bestellen? Wie kann der Beschluss dann nach § 1630 I BGB rechtskräftig werden?

    Wie gesagt, ich bin auch für die Variante, keinen Pfleger zu bestellen.



    Zu Satz 1: Das kannst du nicht von mir aus den letzten Monaten haben, allenfalls in den Anfangstagen des FamFG habe ich etwas anderes vertreten, da suche ich aber nicht. Man ist ja lernfähig.

    Zu Satz 2: Klar, nach § 1630 I BGB kann nichts rechtskräftig werden. Der Inhalt der Vorschrift behandelt nicht die Rechtskraft. Das habe ich auch nicht ausdrücken wollen.
    Wenn für das Genehmigungsverfahren ein Pfleger bestellt ist, ist dieser nach der genannten Vorschrift der gesetzliche Vertreter im Genehmigungsverfahren, nicht die Eltern. Die Zustellung an den Pfleger setzt die RM-Frist für das Kind in Gang, nach deren Ablauf tritt für das Kind die Rechtskraft ein.

  • Wünsche Euch allen erst mal ein gutes Jahr 2011.

    Nach langem hin und her, habe ich beschlossen, erst einen Ergänzungspfleger zu bestellen, wenn tatsächlich ein Interessenkonflikt zwischen Kind und gesetzl. Vertreter festgestellt werden kann.

    Dieser kann bei Erbausschlagungen z.B. auch bereits vorliegen, wenn sich d. gesetzl. Vertreter nicht genügend informiert und ich aus den Nachlassakten und aufgrund weiterer Ermittlungen nicht eindeutig feststellen kann, dass eine Überschuldung vorliegt.

    Ein grundsätzliche Bestellung des Ergänzungspfleger nur zu Entgegennahme des Beschlusses und ggf. Ausübung des Beschwerderechts (des Kindes) ist m.E. nicht möglich, da das unter 14-jährige Kind kein eigenes Beschwerderecht hat.

  • Ein grundsätzliche Bestellung des Ergänzungspfleger nur zu Entgegennahme des Beschlusses und ggf. Ausübung des Beschwerderechts (des Kindes) ist m.E. nicht möglich, da das unter 14-jährige Kind kein eigenes Beschwerderecht hat.

    Natürlich hat das Kind ein Beschwerderecht. Es fragt sich nur, wer es ausübt. Wenn Du keinen Ergänzungspfleger bestellst: Niemand.

    Das kann kaum zutreffend sein.

  • Nach §§ 60, 164 FamFG hat das unter 14-jährige Kind kein selbständiges Beschwerderecht.
    Das steht auch ausdrücklich z.B. im Münchner Kommentar.

    Das selbständige Beschwerderecht ab dem 14 Lebensjahr soll der zunehmenden Selbständigkeit des Kindes Rechnung tragen.

    Nur aufgrund § 41 Abs. 3 FamFG entsteht m.E. kein eigenes Beschwerderecht.

    Bin auch der Überzeugung, dass der Gesetzgeber die unter 14-jährigen Kinder bei der Fassung des § 41 Abs. 3 FamFG nicht in Blick hatte.
    Diese Vorschrift passt für alle Verfahren, in welchen Erwachsene beteiligt sind und Genehmigungen erteilt werden müssen (Betreuungen usw.)

    Der Drucksache 16/6308 Seite 197 soll mit der Bekanntgabe gewährleistet werden, dass der Rechtsinhaber frühzeitig Kenntnis erlangt und ggf. dagegen (mit den nach den Verfahrensvorschriften) zulässigen Rechtsmitteln vorgehen kann.
    Das 2-jährige Kind persönlich kann jedoch, auch wenn es von einem Pfleger vertreten wird, keine Kenntnis nehmen.
    Damit wäre ich bei Kindern jedoch wieder bei der zunehmenden Selbständigkeit, das dem Kind ab 14 ein eigenes Beschwerderecht gibt.

    Wenn ich keinen Interessenkonflikt feststellen kann, erfolgt die Bekanntgabe nach § 41 Abs. 3 FamFG an die
    gesetzlichen Vertreter.

    Einmal editiert, zuletzt von CaroH (4. Januar 2011 um 11:08)

  • Deine Einwände beantworten sich in § 9 FamFG.
    Das Kind ist nach § 7 FamFG Beteiligter des Verfahrens. Es hat also ein Mitspracherecht. Dem Status immanent ist ein Beschwerderecht.
    Wie Cromwell schon sagte: die Frage ist nur, wer das Beschwerderecht ausübt.

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