Ausschlagung des Betreuers bei Vermögenssorge

  • Ich habe einen Betreuer, zu dessen Aufgabenkreis auch die Vermögenssorge gehört.
    Dieser hat die Erbschaft ausgeschlagen und die entsprechende Genehmigung beantragt.
    Das Betreuungsgericht ist nunmehr der Auffassung, dass der Betreuer mit dem Wirkungskreis Vermögenssorge, eine Erbschaft nicht ausschlagen kann mit Hinweis auf Palandt, § 1896 Nr. 22 (in der 70. Auflage und wohl auch schon früher) mit Hinweis auf Müko Rd.Nr. 105 zu § 1896 und dort weiteren Hinweis auf Bienwald § 1896 Nr. 133 S. 113 (letzter liegt mir nicht vor).
    Danach handelt es sich bei der Ausschlagung um keine rein vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Aufgabenkreis wäre auf die Angelegenheit „Entscheidung über die Ausschlagung der Erbschaft“ zu erweitern.
    Insoweit wartet das Betreuungsgericht noch auf einen entsprechenden Antrag (?) des Betreuers.

    Nach Auffassung des Betreuungsgerichts hätte der Betreuer noch keine Kenntnis vom Anfall der Erbschaft. Auf den Antrag auf Genehmigung zur Fristhemmung käme es nicht an.

    Also immer wieder etwas Neues.

    Oder kennt jemand eine Entscheidung, dass die reine Vermögenssorge zur Ausschlagung einer Erbschaft genügt.
    Dies würde mein Weltbild wieder ein wenig entwirren.

  • S. zu diesem Thema auch die Threads aus dem Betreuungsbereich hier und hier.
    Eigentlich sind alle Praktiker der Auffassung die Vermögenssorge reicht und alle Kommentatoren schreiben voreinander ab, dass es nicht reicht. Entscheidungen dazu sind mir keine bekannt.

    Trenne dich nie von deinen Illusionen und Träumen. Wenn sie verschwunden sind wirst du weiter existieren, aber aufgehört haben zu leben.

    (Mark Twain)

    Spendenaufruf

  • Nach Auffassung des Betreuungsgerichts hätte der Betreuer noch keine Kenntnis vom Anfall der Erbschaft. Auf den Antrag auf Genehmigung zur Fristhemmung käme es nicht an.

    Das mag ja evtl. so sein, allerdings ist das Problem, dass bei einem geschäftsfähigen Betreuten es nicht allein auf die Kenntnis des Bertreuers ankommt, sondern auf die Kenntnis des Betreuten selber. Es laufen dabei 2 Fristen gleichzeitig (für Betreuten und Betreuer), wobei die früher ablaufende Frist entscheidet (Palandt, 69. Auflage Rn. 6 zu 1944 BGB). Zu lange sollte man das ganze also nicht hinziehen oder der Betreute soll einfach selber ausschlagen.

  • Man darf nicht vergessen, dass viele Kommentare dazu da sind, Probleme zu erfinden.

    Dass die Ausschlagung klar in den Bereich der "Vermögenssorge" fällt, ist logisch. Warum dann ein gesonderter Aufgabenkreis für die Ausschlagung gefordert wird, ist nicht nachvollziehbar. Teilweise wird auch die Auffassung vertreten, dass die Ausschlagung unter den Aufgabenkreis "Rechts-, Antrags- und Behördenangelegenheiten" fällt.

    Wenn GELD und RAB im Beschluss enthalten sind, ist das in jedem Fall ausreichend. Irgendwelche Kommentierungen interessieren mich dann nicht mehr, noch weniger eine Entscheidung von irgendeinem LG aus der Savanne, das nur mal wichtig sein wollte.

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