Tausch von Sondereigentum

  • Tausch von Kellern kommt hier öfters mal vor. Gegen den von Dir eingestellten Buchungsvorschlag hätte ich keine Bedenken, so wird das hier auch gemacht.

    Der Vorschlag, die Keller außerhalb der Abg. umzubenennen, halte ich für abwegig. Eine Umbenennung der Keller führt dazu, dass die Nummerierung im Grundbuch nicht mehr mit dem Aufteilungsplan und der Abgeschlossenheitsbescheinigung übereinstimmt. Dies führt zur Verwirrung und darf daher nicht sein (denke an die Generationen die nach Dir sein werden - wie sollen die denn rausfinden welcher Keller gemeint ist?).

    P.S. Auch gegen eine Zuordnung von "anders" nummerierten Kellern bei der Neubegründung bestehen hier keine Bedenken.

    Hallo!
    Genau diesen - blöden - Fall habe ich. Wohnungen Nr. 1 bis 15 wurden jeweils als Sondereigentum die Kellerräumen Nr. 1 bis 15 zugeordnet. Nun wurden die Keller 1 und 11, 12 und 15 sowie 13 und 14 jeweils getauscht und zwar unter Abänderung der Nummerierung... :(
    Die Notariatsangestellte hat meiner GB-Führerin mitgeteilt, dass im GB ja nichts einzutragen sei, da es doch alles richtig eingetragen sei. (Sie haben telefoniert, da auch noch ein SNR einzutragen ist.)
    Tatsächlich muss ich im Grundbuch aber doch irgendwie vermerken, dass sich die Lage der o. g. Keller verändert hat und auf den neuen Plan verweisen, der mir vorgelegt worden ist. Ansonsten gucken später doch alle nur in den ursprünglichen Plan, der ja die noch die alte = falsche Lage der betr. Kellers ausweist.

    Habt Ihr zufällig Eintragungsvorschläge?
    "Die Lage des Kellers Nr. 1 ist verändert worden. Bezug: Bewilligung vom..." klingt so blöd.

    Danke!

  • Die Eintragung stimmt. Die stimmt eigentlich immer :cool: auch wenn sie mal nicht stimmt.
    Die Teilungserklärung wird insoweit geändert.
    Dann ergibt sich auch die Eintragung von selbst: "Teilungserklärung geändert gemäß Bewilligung vom...."
    Neuer Plan wäre wohl schon schön...muss aber nicht.

  • Schön zusammen gefasst. ;)

    Klar stimmt die Eintragung, kann aber zu nicht unerheblichen Verwirrungen führen.

    Ein Plan wurde mir zusammen mit der Bewilligung der Alleineigentümerin in allen Grundbüchern vorgelegt. Ich bin aber geneigt, die Veränderung der Lage der Kellerräume im Grundbuch auch irgendwie kenntlich zu machen. Kann ich nicht eintragen: "Die Teilungserklärung wurde hinsichtlich der Lage der Kellerräume Nr. XY geändert. Bezug: ..."?

    Ach, brauch in ne BU? Der Notar meint nein, da es sich um keinen grunderwerbssteuerlichen Vorgang handelt. Stimmt das?

    Danke, levi.!

  • Die Lage bleibt doch aber unverändert? Einzutragen sind die Umnummerierung (vgl. OLG München a.a.O.; BeckOK GBO Hügel/Kral Rn 95: "Der bisher mit Nr. 1 bezeichnete Kellerraum trägt nun die Nr. 2; [etc.]". Der Rest ist dann die übliche Übertragung von Sondereigentum (vgl. BeckOK GBO Hügel/Kral Rn 139 ff). Mit dem Vermerk im Grundbuch, dass zu der jeweiligen Wohnung nun der Keller mit der Nummer soundso "laut geändertem Aufteilungsplan" gehört.

  • Guten Morgen 45, mein Fall ist so:
    Zum Sondereigentum der Wohnung 1 gehört das Sondereigentum des Kellers 1 und zu Wohnung 11 Keller 11. Unter Beibehaltung der Nummerierung wurden die Keller dann getauscht: Zu Whg 1 gehört immer noch Keller 1, der jetzt aber da liegt, wo vorher Keller 11 lag. Und halt umgekehrt.

  • Also gehört zur Wohnung Nr. 1 jetzt der ehemalige Keller Nr. 11, der anschließend die Nr. 1 erhält. Laut neuem Aufteilungsplan. Und entsprechend OLG München. So würde ich das schlußendlich, wenn alle übrigen Vorraussetzungen für die Übertragung des Sondereigentums vorliegen (vgl. BeckOK/Kral a.a.O.), eintragen.

  • Also gehört zur Wohnung Nr. 1 jetzt der ehemalige Keller Nr. 11, der anschließend die Nr. 1 erhält. Laut neuem Aufteilungsplan. Und entsprechend OLG München. So würde ich das schlußendlich, wenn alle übrigen Vorraussetzungen für die Übertragung des Sondereigentums vorliegen (vgl. BeckOK/Kral a.a.O.), eintragen.


    Vorschlag:

    Der Gegenstand des Sondereigentums ist geändert.
    Durch Kellertausch und Umnummerierung ist nunmehr der Keller Nr. 1 nach neuem Aufteilungsplan (vom...) zugeordnet.

  • Also gehört zur Wohnung Nr. 1 jetzt der ehemalige Keller Nr. 11, der anschließend die Nr. 1 erhält. Laut neuem Aufteilungsplan. Und entsprechend OLG München. So würde ich das schlußendlich, wenn alle übrigen Vorraussetzungen für die Übertragung des Sondereigentums vorliegen (vgl. BeckOK/Kral a.a.O.), eintragen.


    Vorschlag:

    Der Gegenstand des Sondereigentums ist geändert.
    Durch Kellertausch und Umnummerierung ist nunmehr der Keller Nr. 1 nach neuem Aufteilungsplan (vom...) zugeordnet.

    :daumenrau Geht auch bei Alleineigentum. Das hatte ich überlesen. Ohne Wechsel des Rechtsträgers ist dann auch keine UB erforderlich.

  • Mir liegt auch ein einfacher Kellertausch vor, für den ich keine neue Abgeschlossenheitsbescheinigung und keinen neuen Aufteilungsplan verlangt hätte.
    Leider ist es aber schwieriger...
    Vorlegt wird mir mit der Urkunde nämlich ein "Lageplan", der von den Darstellungen her eine Kopie der Seite der Kelle des ATPs ist.
    Darin (also nicht in einem "offiziellen" neuen Aufteilungsplan) wurden nun die Nummern geändert. Die Baubehörde war also nicht beteiligt.
    Wie gehe ich denn nun damit um?

    Ganz pragmatisch die alten Nummern behalten und den Lageplan nur als Information zur Kenntnis nehmen oder beanstanden?

  • Ich würde beanstanden.

    Wie hier ausgeführt
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1216946
    kann der Notar die im Aufteilungsplan vorgesehene Zuordnung nicht einfach in einem selbst angefertigten Plan ändern. Der Aufteilungsplan muss darüber Aufschluss geben, welche Räume nach der Teilungserklärung zu welchem Sondereigentum gehören und wo die Grenzen der im Sondereigentum stehenden Räume untereinander sowie gegenüber dem gemeinschaftlichen Eigentum verlaufen. Der Umstand, dass es der BGH im Urteil vom 30.06.1995, V ZR 118/94, für zulässig hält, die Bezugnahme auf Teile einer Urkunde zu beschränken, kann lediglich dazu führen, dass ein als Sondereigentum vorgesehener Kellerraum im Gemeinschaftseigentum verbleibt, aber nicht dazu, dass aus diesem Raum ein mit einer anderen Ziffer versehener Kellerraum wird.

    Also kann die Änderung, die der Notar vorgenommen hat, nicht hingenommen werden. Vielmehr ist ein geänderter, mit Unterschrift und Dienstsiegel/-stempel der Baubehörde versehener Aufteilungsplan erforderlich, der vermutlich auch zum Gegenstand einer neuen Abgeschlossenheitsbescheinigung gemacht werden wird.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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