Zustellung von KFB an Antragsgegner im Ausland

  • Hallo,
    ich habe einen KFB gem. § 11 RVG an den Antragsgegner im Ausland (Vereinigtes Königreich) zustellen zu lassen.
    Habe gelesen, dass die Zustellung doch nach der EG-Zustellungsverordnung durch Einschreiben mit internationalem Rückschein möglich ist.
    Muss ich den KFB dazu eigentlich noch übersetzen lassen.
    Ansonsten kann der Empfänger die annahme doch verweigern, oder?

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    li_li (Mod)


  • Habe gelesen, dass die Zustellung doch nach der EG-Zustellungsverordnung durch Einschreiben mit internationalem Rückschein möglich ist.
    Muss ich den KFB dazu eigentlich noch übersetzen lassen.
    Ansonsten kann der Empfänger die annahme doch verweigern, oder?



    Die Belehrung über die Annahmeverweigerung ist erforderlich.:guckstduhhttp://lv.justiz-db.nrw.de/pls/jmi/ir_lan…tes_koenigreich bei II. Ausgehende Ersuchen.
    Eine Übersetzung ist dann nicht mehr erforderlich.

    Gilt für die erforderliche Anhörung nach §11 Abs.2 S.2 RVG wie für den KFB selber.

    ^..^

    Einmal editiert, zuletzt von Heike (25. Januar 2011 um 14:50) aus folgendem Grund: Ergänzung

  • Die Zustellung erfolgt nach der VO (EG) Nr. 1393/2007, vergl. Länderteil der ZRHO.


    Die Zustellung kann erfolgen durch:
    a) unmittelbare Postzustellung mit EgR - international - gem. §§ 183 I, 1068 I, 1069 I Zi. 1 ZPO, Art. 14 VO (EG) Nr. 1393/2007
    oder
    b) Zustellungsantrag des inl. Gerichts an die zuständige britische Empfangsstelle gem. §§ 183 I, 1069 I ZPO, Art. 4 VO (EG) Nr. 1393/2007.


    In beiden Fällen sind die zuzustellenden Schriftstücke und die Aufforderung zur Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten beizufügen.


    In beiden Fällen ist die Beifügung der Aufforderung zur Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten sinnvoll, da die nachfolgenden Zustellungen ggfs. wirksam durch Aufgabe zur Post erfolgen können.


    Die Beifügung eines Belehrungsvordrucks (Vordruck ZRH 6) zum Zustellungsantrag ist nicht mehr erforderlich, da die VO (EG) Nr. 1393/2007 nur noch eine Belehrung durch die ausl. Empfangsstelle vorsieht, vergl. Art. 8 VO (EG) Nr. 1393/2007);
    der Vordruck ZRH 6 ist daher mit Inkrafttreten der vorgenannten VO insoweit ersatzlos weggefallen.


    Nur im Fall der unmittelbaren Postzustellung mit Einschreiben gegen Rückschein ist weiterhin eine Belehrung durch das inl. Gericht erforderlich;
    in diesem Fall ist der EU-einheitliche Belehrungsvordruck (Formblatt in Anhang II der Verordnung ("Belehrung des Empfängers über sein Annahmeverweigerungsrecht")) beizufügen, vergl. Art. 8 VO (EG) Nr. 1393/2007, § 31 q III ZRHO beizufügen.


    Für den Zustellungsantrag ist das EU-einheitliche Formblatt (Formblatt in Anhang I der Verordnung ("Antrag auf Zustellung von Schriftstücken")) zu verwenden;
    im Zustellungantrag ist u. a. anzugeben:
    Zustellungsart (in der Regel ist Ziffer 5.1 anzukreuzen (gemäß den britischen Rechtsvorschriften),
    Art des zuzustellenden Schriftstücks: ("gerichtlich") ist in Ziffer 6.1.1 anzukreuzen;
    die weitere Angaben sind ggfs. hinsichtlich
    Ziffer 6.1.1.1 - 6.1.1.4 anzukreuzen, bzgl. Ziffer 6.1.1.4 sind die Schriftstücke anzugeben;
    Originalsprache der Schriftstücke: ("DE" ist in Ziffer 6.3.1 fett zu markieren),
    ggfs. Übersetzung: (betr. Sprache, z. B. "EN" ist in 6.3.2 fett zu markieren)
    Anzahl der Anlagen (Zi. 6.4 des Formblatts),
    Rücksendung des Zweitstücks der zuzustellenden Schrifstücke zusammen mit der Zustellungsbescheinigung: (in der Regel "Nein" in Ziffer 7.2 ankreuzen).


    Nach dem Länderteil der ZRHO kann der Zustellungsantrag nicht in deutscher Sprache ausgefüllt werden;
    eine Übersetzung der Eintragungen im Zustellunsantrag in die englische Sprache ist daher erforderlich.


    Die VO (EG) Nr. 1393/2007 verlangt nicht zwingend die Beifügung von Übersetzungen;
    der Zustellungsempfänger hat jedoch u. U. ein Annahmeverweigerungsrecht aufgrund der verwendeten Sprache.


    Vor Ausführung der Zustellung ist daher bei dem Antragsteller (Rechtsanwalt) nachzufragen, ob erwartet werden kann, dass der Antragsgegner die deutsche Sprache versteht und ob aus Kostengründen auf die Beifügung von Übersetzungen verzichtet wird - ggfs. mit dem Risiko der Annahmeverweigerung aufgrund der verwendeten Sprache.


    Im Falle der Annahmeverweigerung aufgrund der verwendeten Sprache entscheidet der zuständige Rechtspfleger über das Annahmeverweigerungsrecht des Antragsgegners.


    Weitere Einzelheiten hinsichtlich der grenzüberschreiten Zustellung - insbes. zur Frage, ob Übersetzungen beizufügen sind - können der Internetseite des Amtsgerichts Warendorf entnommen werden:
    http://www.ag-warendorf.nrw.de/infos/eu/zu/index.php


    PS:
    Informationen über die Zustellung von Schriftstücken in Großbritannien können dem Europäischen Justiziellen Netz für Zivil- und Handelssachen (EJN) entnommen werden.
    Die (zuständige) britische Empfangsstelle ist aus dem Europäischen Gerichtsatlas für Zivilsachen ersichtlich.


    Die vorgenannte Internetseite des Amtsgerichts Warendorf enthält eine direkte Verlinkung auf das EJN, den Europäischen Gerichtsatlas für Zivilsachen sowie auf die Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO).


    2 Mal editiert, zuletzt von rolli (16. November 2016 um 21:59)

  • Zustellungsnachweis ist bei der unmittelbaren Postzustellung der Rückschein; im anderen Falle die Zustellungsbescheinigung des britischen Gerichts (= EU-einheitliches Formular (Formblatt in Anhang I "Bescheinigung über die Zustellung bzw. Nichtzustellung von Schriftstücken").

    Nach den Angaben des deutschen Gesetzgebers (vergl. Mitteilung der EU-Mitgliedstaaten) kann das vorgenannte Formblatt von den britischen Behörden in deutscher Sprache oder in englischer Sprache ausgefüllt werden.

  • Der Vergütungsfestsetzungsantrags unter Fristsetzung ist mit der Aufforderung zur Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten dem Antragsgegner zuzustellen.
    Als verfahrenseinleitendes Schriftstück ist der Vergütungsfestsetzungsantrag dem Antragsgegner zuzustellen, da ansonsten die grenzüberschreitende Zwangsvollstreckung aus dem noch zu erlassenden Vergütungsfestsetzungsbeschluss gefährdet wäre.

    Ansonsten könnte der Antragsteller (Rechtsanwalt) nicht die Zwangsvollstreckung in Großbritannien betreiben.

    Bei einer wirksamen Zustellung des Vergütungsfestsetzungsantrags könnte nach Fristablauf der Vergütungsfestsetzungsbeschluss erlassen werden und an den Antragsgegner wirksam durch Aufgabe zur Post zugestellt werden.

  • Füpr die grenzüberschreitende Zwangsvollstreckung aus dem noch zu erlassenden Vergütungsfestsetzungsbeschluss gilt folgendes:

    Handelt es sich um eine unbestrittene Geldforderung im Sinne der VO (EG) Nr. 805/2004, hat der Antragsteller (Rechtsanwalt) die Wahl zwischen der Beantragung eines Vollstreckbarerklärungsverfahrens nach der VO (EG) Nr. 44/2001 und der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel über unbestrittene Forderungen, Erwägungsgrund 20 VO (EG) Nr. 805/2004, Art. 27 VO (EG) Nr. 805/2004.

    Sofern und soweit die Voraussetzungen vorliegen sollten, könnte ggfs. der Vergütungsfestsetzungsbeschluss als Europ. Vollstreckungstitel über unbestrittene Forderungen bestätigt werden.

    Weitere Einzelheiten können insoweit der Info im Justizportal NRW entnommen werden:
    https://www.justiz.nrw/BS/rechtimausl…zv/1/euvtvo.pdf

    Andernfalls müßte der Antragsteller (Rechtsanwalt) den Vergütungsfestsetzungsbeschluss für die Zwangsvollstreckung in Großbritannien registrieren lassen.
    Weitere Einzelheiten können insoweit der entsprechenden Info im Justizportal NRW entnommen werden:
    https://www.justiz.nrw/BS/rechtimausl…uessel-I-vo.pdf

    4 Mal editiert, zuletzt von rolli (28. Mai 2018 um 11:51)

  • Der Vergütungsfestsetzungsantrags unter Fristsetzung ist mit der Aufforderung zur Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten dem Antragsgegner zuzustellen.
    Als verfahrenseinleitendes Schriftstück ist der Vergütungsfestsetzungsantrag dem Antragsgegner zuzustellen, da ansonsten die grenzüberschreitende Zwangsvollstreckung aus dem noch zu erlassenden Vergütungsfestsetzungsbeschluss gefährdet wäre.

    Ansonsten könnte der Antragsteller (Rechtsanwalt) nicht die Zwangsvollstreckung in Großbritannien betreiben.

    Bei einer wirksamen Zustellung des Vergütungsfestsetzungsantrags könnte nach Fristablauf der Vergütungsfestsetzungsbeschluss erlassen werden und an den Antragsgegner wirksam durch Aufgabe zur Post zugestellt werden.

    Hallo,
    ich habe einen VfA nach § 11 RVG und der Antragsgegner wohnt in Kanada. Ist das Verfahren wie oben beschrieben hier zulässig? Also Zustellung VfA in Kanada mit Aufforderung Bestellung Zustellungsbevollmächtigtem und dann VfB mit Zusetzung der eventuell entstandenen ZU-Kosten und dann Zustellung entweder an den benannten Zustellungsbevollmächtigten oder Aufgabe zur Post?

    Woraus genau ergibt sich, dass das geht?

    Danke für die Hilfe!

  • Nach Kanada kannst du gem. dem dt-britischen Rechtshilfeabkommen mit der Post zustellen (IR). 184 ZPO ist aber auch anwendbar. Hier hast du aber in der Regel nur 2 Zustellungen (Antrag und KFB). Da ist die Frage, ob sich das lohnt.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Du meinst als zweites per Ersuchen? Kannst Du, musst Du aber nicht. Die Zustellung mit Rückschein ist eine vollwertige Zustellung.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • [quote='rolli','RE: Zustellung von KFB an Antragsgegner im Ausland'] Also Zustellung VfA in Kanada mit Aufforderung Bestellung Zustellungsbevollmächtigtem und dann VfB mit Zusetzung der eventuell entstandenen ZU-Kosten und dann Zustellung entweder an den benannten Zustellungsbevollmächtigten oder Aufgabe zur Post?

    Nur als Hinweis: Aufgabe zur Post geht nicht im Bereich der EuZustVO, was wir hier aber nicht haben (vgl. Zöller, ZPO, 31. Aufl., Anm. 84 zu § 183 ZPO).

  • Du meinst als zweites per Ersuchen? Kannst Du, musst Du aber nicht. Die Zustellung mit Rückschein ist eine vollwertige Zustellung.

    Allerdings meine ich, dass für die Zustellung nach Kanada Übersetzungen der zuzustellenden Schriftstücke (englisch oder französisch) erforderlich sind. Habe gerade auf die Schnelle im Länderteil der ZRHO nichts Gegenteiliges gefunden (ohne Übersetzung mit Belehrung über das Annahmeverweigerungsrecht) - hab ich was überlesen?

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Das verstehe ich so, da eine formlose Zustellung in Kanada nicht bekannt ist und das Übersetzungserfordernis auch für deutsche Staatsangehörige gelten soll.
    Infos findet man zu den Sprachen hier (Intranet/Internet Seite NRW Justiz, ob für jeden zugänglich, weiß ich nicht).

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