Verfahren wegen GbR-Problematiken aussetzen (Erwerb durch GbR)?

  • Wäre es eigentlich möglich, im Hinblick auf die "unklare Rechtslage" beim Erwerb durch eine GbR (diverse sich widersprechende OLG-Entscheidungen u. Literaturmeinungen), das Verfahren auszusetzen, bis der BGH über die dort anhängigen Rechtsbeschwerden entschieden hat?

    Wäre es ggf. möglich, sofern der Notar dem zustimmt, um eine Zurückweisung zu vermeiden?

    Wie müsste ggf. eine solche Aussetzung aussehen? Beschluss mit RM-Belehrung (welches RM wäre gegeben?)? Oder genügt Aktenvermerk?

    Kennt evtl. schon jemand die Az. des BGH, unter denen die Rechtsbeschwerden dort laufen?

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Bin jetzt selbst auf den § 21 FamFG gestoßen, nach welchem eine Verfahrensaussetzung "aus wichtigem Grund" möglich ist.
    Bumiller/Harders, 9. Auflage 2009, beck-online, Rn. 1 zu § 21 FamFG sagt dazu u.a.

    Zitat von Bumiller/Harders


    Bei der nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffenden Entscheidung ist auch zu berücksichtigen, ob die durch die Aussetzung bedingte Verzögerung des Verfahrens den Beteiligten zugemutet werden kann (BayObLG, Rpfleger 83, 74). Unter diesen Voraussetzungen kann auch ein Antragsverfahren ohne die Zustimmung des Antragstellers (BayObLG 64, 231), die sonst erforderlich ist (BayObLG 67, 22) ausgesetzt werden.


    Als Beispiele werden dann zwar nur Solche Vorgänge genannt, bei denen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit anzuwendender Vorschriften bestehen und eine Entscheidung des BVerfG im Raum steht, ich denke aber, dass man es hier - unter dem Aspekt, dass den Antragstellern keine wirklichen Nachteile durch die Verzögerung drohen, weil derzeit zurückzuweisen wäre - ähnlich sehen kann.

    RM gegen die Aussetzung ist wohl die sofortige Beschwerde.

    Meinungen?!?

    Ulf

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  • Ich habe hier mehrer Anträge bezüglich der GbR-Problematik vorliegen und mit den Notaren vereinbart, dass diese Anträge bis zur Entscheidung des OLG Zweibrücken ruhen. Ich mache da nur einen Aktenvermerk und verfüge eine Frist. Auf die Entscheidung des OLG bezüglich des Erwerbs einer bestehenden GbR warte ich jetzt seit April 2010.
    Einen förmlichen Beschluss mache ich nicht. Wenn eine Entscheidung über den Antrag vorab gewünscht wird, erfolgt die Zurückweisung.

    Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben.

  • Eine Aussetzung des Verfahrens entsprechend § 21 FamFG ist im Grundbuchverfahren unzulässig, selbst wenn die Beteiligten damit einverstanden sind (Demharter § 1 Rn.53 m.w.N.).


    Bezieht sich diese Fundstelle auch auf die Zeit seit Inkrafttreten des FamFG? Vor dem FamFG jedenfalls gab es im FG-Verfahren ja keine gesetzliche Regelung zur Verfahrensaussetzung. Daher wäre es theoretisch denkbar, dass diese Kommentierung mit Einführung des § 21 FamFG überholt ist.

    Ulf

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    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ja, bezieht sich darauf (27. Aufl. 2010).

    Ist auch richtig so, weil der Antrag den Rang wahren soll. Man kann nicht Dinge in der Schwebe lassen, nur weil der BGH die betreffende Rechtsfragen -und derlei gibt es viele- noch nicht entschieden hat. Das zeigt sich insbesondere, wenn ein neuer Antrag eingeht. Man kann nicht einen Antrag i.S. des § 18 Abs.2 GBO durch Vormerkung sichern, wenn ihm von vorneherein ein nicht behebbares Eintragungshindernis entgegen steht.

    Man muss sich also schon entscheiden. Aber das ist nicht nur bei der GbR, sondern auch in allen anderen grundbuchrechtlichen Dingen so.

  • Ja, bezieht sich darauf (27. Aufl. 2010).

    Ist auch richtig so, weil der Antrag den Rang wahren soll. Man kann nicht Dinge in der Schwebe lassen, nur weil der BGH die betreffende Rechtsfragen -und derlei gibt es viele- noch nicht entschieden hat. Das zeigt sich insbesondere, wenn ein neuer Antrag eingeht. Man kann nicht einen Antrag i.S. des § 18 Abs.2 GBO durch Vormerkung sichern, wenn ihm von vorneherein ein nicht behebbares Eintragungshindernis entgegen steht.

    Man muss sich also schon entscheiden. Aber das ist nicht nur bei der GbR, sondern auch in allen anderen grundbuchrechtlichen Dingen so.


    Das ist sicher so richtig und ich werde auch entscheiden, wenn und falls ein anderer Antrag zur dieser Sache eingeht oder es von den Parteien gewünscht wird. Solange dies nicht der Fall ist warte ich auf die Entscheidung in der vorgelegten Sache beim OLG. Dies ist dann immer noch im Sinne der Antragsteller.

    Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben.

  • Danke für die Aufklärung.

    Dann muss ich nun also - wieder mal - zurückweisen. :cool:

    Ulf

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