§ 459f StPO und Vollstreckungsverjährung

  • Hallo zusammen,

    VU wird zu einer Geldstrafe verurteilt. Kostenrechnung wird erstellt, VU zahlt nicht und daher wird die Vollstreckung der Efs angeordnet.
    Der VU ist jedoch zu 100% schwerbehindert und es ergeht ein Beschluss nach § 459f StPO. Führt dieser zum Ruhen der Vollstreckungsverjährung?

    M.E. nein, weil das Absehen von der Vollstreckung keine Zahlungserleichterung ist. Jedoch sagt Fischer 57. Auflage § 79a Rn 4, hinsichtlich nicht endgültiger Anordnungen nach § 459f StPO, was anderes.

    Bin auf Eure Meinungen gespannt.:)

  • Frage ist, wenn man sich auf den Standpunkt der Kommentierung stellt, dass die Vollstreckungsverjährung ruht, wann diese denn eintreten würde, sofern die Voraussetzungen des § 459 f StPO nicht irgendwann wegfallen.

    §49 II 2 StVollstrO: "Ist eine solche Anordnung (§ 459 f StPO) ergangen und treten neue Gesichtspunkte hervor, die es angezeigt erscheinen lassen, die Vollstreckung der Geldstrafe fortzusetzen, bessern sich insbesondere die wirtschaftlichen Verhältnisse der verurteilten Person, so kann die Beitreibung der Geldstrafe bis zum Ablauf der Verjährungsfrist erneut versucht werden, ohne dass es des Widerrufs der nach § 459 f StPO ergangenen Anordnung bedarf."
    (s.auch Meyer-Goßner, StPO, 53. Auflage, Rd.-Nr. 8 zu § 459 f).

    Dass eben nur die ersatzweise anzuordnende Freiheitsentziehung nicht vollstreckt werden darf, kann m.E. keinen Einfluss auf die Vollstreckungsverjährung der zugrunde liegenden Geldstrafe haben, da die EFS ja nur - evtl. anzuordnende - Folge der Uneinbringlichkeit der Gelstrafe ist.

  • Die Verjährung ruht erstmal nicht, wenn nur eine Anordnung nach 459f getroffen wurde. (vgl. Fischer 57. Auflage § 79a StGB RdNr. 4 c) da es sich hierbei um eine (zunächst) entgültige Anordnung handelt. In solchen Fällen empfiehlt es sich zumeist, wenigstens kleine Raten zu bewilligen, um eine Verjährung der Strafe zu vermeiden. Ich zumindest lese den Kommentar so, dass aufgrund einer Entscheidung nach 459f kein Ruhen der Verjährung eintritt.

    Die höchste Form des Glücks ist Leben mit einem gewissen Grad an Verrücktheit.
    Erasmus von Rotterdam

  • Die Verjährung ruht erstmal nicht, wenn nur eine Anordnung nach 459f getroffen wurde. (vgl. Fischer 57. Auflage § 79a StGB RdNr. 4 c) da es sich hierbei um eine (zunächst) entgültige Anordnung handelt. In solchen Fällen empfiehlt es sich zumeist, wenigstens kleine Raten zu bewilligen, um eine Verjährung der Strafe zu vermeiden. Ich zumindest lese den Kommentar so, dass aufgrund einer Entscheidung nach 459f kein Ruhen der Verjährung eintritt.



    Eben, kann ich auch aus der 58. Auflage nicht rauslesen.

  • Kein Ruhen.
    Wieso auch?
    Es wird ja nur auf die Vollstreckung der EFS wegen seiner Behinderung verzichtet.
    Alle weiteren Vollstreckungsmöglichkeiten und evtl. auch die Ableistung durch gem. Arbeit (Pförtnerdienste z.B.) sind ja unbenommen.

    In der Praxis ist mit 459f jedoch meist Ende der Fahnenstange...

    "Der Glaube der mittelalterlichen Alchimisten, aus Blei Gold machen zu können, war eine Manifestation der nüchternen Vernunft im Vergleich zu dem neuzeitlichen Wahn, aus Papier Geld machen zu können." Roland Baader

    "Gold ist Geld, alles andere ist Kredit" – John Pierpont Morgan (1837-1913)

  • Ist TgA denn wirklich möglich?
    M.E. nein, da ja nur die EFS durch die gA getilgt werden kann und nicht die Geldstrafe. Wenn die Vollstreckung der EFS unterbleibt gem. § 459 f StPO, dann kann m.E. auch keine TgA erfolgen.

    Dann bleiben nur "geldliche Vollstreckungen".

  • Der 459f sagt, dass die Vollsteckung der EFS unterbleibt.
    Anordnen kann ich die EFS schon.
    Und die gA wird zur Abwendung der EFS bewilligt. Damit wird halt eine EFS abgewendet, die unvollsteckbar im Raum steht.

    Ich hätte kein schlechtes Gewissen...:D

    "Der Glaube der mittelalterlichen Alchimisten, aus Blei Gold machen zu können, war eine Manifestation der nüchternen Vernunft im Vergleich zu dem neuzeitlichen Wahn, aus Papier Geld machen zu können." Roland Baader

    "Gold ist Geld, alles andere ist Kredit" – John Pierpont Morgan (1837-1913)

  • ...bin noch ein wenig unentschlossen, aber da ist auch was dran.
    Im Ergebnis ist es im Sinne des VU.

    Vielleicht ein wenig wackelig, aber.... einfallsreich:D

  • Vielleicht ein wenig wackelig, aber....



    Der wackeligste Tisch steht fest und stabil, solange keiner dranstößt...:D
    Und besser, als eine Straftat komplett ungesühnt zu lassen, ist es allemal...

    "Der Glaube der mittelalterlichen Alchimisten, aus Blei Gold machen zu können, war eine Manifestation der nüchternen Vernunft im Vergleich zu dem neuzeitlichen Wahn, aus Papier Geld machen zu können." Roland Baader

    "Gold ist Geld, alles andere ist Kredit" – John Pierpont Morgan (1837-1913)

  • Hallo zusammen,

    ich bin mir nicht ganz sicher, ob meine Frage hierher passt. Aber kann mir einer von euch die Zuständigkeiten für die StA und das Gericht nach § 459 d und § 459 f StPO nennen? Ich komme da irgendwie nicht weiter.

    Danke schon mal im voraus für eure Hilfe.

  • Aber kann mir einer von euch die Zuständigkeiten für die StA und das Gericht nach § 459 d und § 459 f StPO nennen? Ich komme da irgendwie nicht weiter.

    Die Frage ist schon etwas unpräzise. :gruebel:

    Falls die Zuständigkeit des Gerichtes gemeint ist, so ist dieses das Gericht, das die der Vollstreckung zugrundeliegende Entscheidung getroffen hat. Der Antrag wird vom Staatsanwalt gestellt.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!