Ich häng mich hier mal mit ner Frage zum Thema "Gemeinderechte" an.
Wenn ich die Entscheidung BayObLGZ 1960, 447 richtig verstanden habe, dann ist die Übertragung eines 1/1 Gemeinderechts von einem Flst. x auf ein Flst. y nur möglich, wenn mir die privatrechtliche Natur und der Bestand des Rechts in der From des § 29 GBO nachgewiesen wurde.
Stimmt das so?
Ich habe die Frage abgespalten, da die verschiedenen Institute doch getrennt behandelt werden sollten - Andreas.
Übertragung Gemeinderecht
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BayObLGZ 1960, 447
Da wurde der Nachweis erforderlich, weil die "Übertragung" in Wahrheit auf eine Neueintragung hinausgelaufen wäre. Nach der Entscheidung des BayObLG vom 08.05.1964 (NJW 1964, 1573) ist ein "Nachweis der rechtlichen Natur" des Gemeindenutzungsrechtes grds. nicht erforderlich. -
BayObLGZ 1960, 447
Da wurde der Nachweis erforderlich, weil die "Übertragung" in Wahrheit auf eine Neueintragung hinausgelaufen wäre. Nach der Entscheidung des BayObLG vom 08.05.1964 (NJW 1964, 1573) ist ein "Nachweis der rechtlichen Natur" des Gemeindenutzungsrechtes grds. nicht erforderlich.
Stimmt, wie in der Ausgangsentscheidung schon steht, ist das schuldrechtliche Grundgeschäft durch das GBA nicht zu prüfen, das GBA müsse aber Eintragungen ablehnen, welche das Grundbuch unrichtig machen.
Es ist doch aber entscheidend ob das Recht nun öffentlich -rechtlicher oder privatrechtlicher Natur ist denn nur Rechte privatrechtlicher Natur dürfen eingetragen werden. (siehe o.a. Entscheidung Abs.II Nr.3)
Hat jemand ne Entscheidung dazu ob die "Übertragung" eines Gemeinderechts nun eine Neueintragung beim neuen Flst. ist oder nicht? -
Wir reden aneinander vorbei. Bei der ersten Entscheidung des BayObLG ging es um ein Gemeinderecht, das erloschen war und dann Jahre später bei einem anderen Anwesen eingetragen werden sollte. Nach der zweitgenannten Entscheidung läßt sich dies mit der Umschreibung eines bestehenden Gemeinderechts nicht vergleichen ("Ein im Grundbuch als Bestandteil eines Anwesens eingetragenes Gemeindenutzungsrecht kann ohne Nachweis seiner rechtlichen Natur auf eine anderes Anwesen umgeschrieben werden").
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Wie Zaphod. Auch wenn wir wissen, dass bei der Grundbuchanlegung die Rechtsnatur der Gemeinderechte nicht geprüft worden ist, so kann das Grundbuchamt doch bei einem eingetragenen Gemeinderecht mangels anderen Wissens zunächst von seiner privatrechtlichen Natur ausgehen (BayObLGZ 1960, 447).
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Ok, das bedeutet dann dass das Gemeinderecht bei einem anderen Flurstück ohne Probleme eingetragen/übertragen werden kann.
Ich frage deshalb weil ich den Fall hier noch nie hatte. Was für Vorausetzungen müssen denn vorliegen?
Antrag ist klar. Zustimmung der dingl. Berechtigten auch. Muss die Gemeinde zustimmen?
Das neue Flurstück muss auch in der Gemeinde liegen? -
Die Übertragung eines radizierten Gemeindenutzungsrechts bedarf der Zustimmung der Gemeinde (§ 80 Abs. 3 S. 2 GO). Außerdem ist es
markungsgebunden (nur innerhalb derselben Gemeinde). -
Ähmmm... dumme Frage: Betrifft § 80 GO überhaupt die privatrechtlichen Gemeinderechte?
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"Öffentliche Rechte ..." (§ 80 Abs. 2 S. 1 GO). Dann mach`ich mal besser Feierabend!
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Ich habe da noch etwas gefunden:
Soll ein radiziertes Gemeinderecht von einem Anwesen auf ein anderes übertragen werden, so ist seine privatrechtliche Natur nicht nachzuweisen (BayObLGZ 1964, 210). Die Übertragung bedarf nicht der Zustimmung der politischen Gemeinde (LG Amberg MittbayNot 1955, 164; LG Traunstein MittbayNot 1972, 14).
Ich würde der Gemeinde eine Eintragungsmitteilung über die Umbuchung schicken.
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Vielen Dank an Euch
Die Übertragung ist also möglich. Ich dachte nur dass das Gemeinderecht an eben das Flst. gebunden ist, mit dem es eingetragen wurde und eine Übertragung auf ein neues Flst. einer Neueintragung gleichkommen würde.
Na schön, wieder was gelernt -
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Welches Gesetz meint ihr denn hier
Die bayerische Gemeindeordnung. -
Herzlichen dank.
ich seh grad, im besagten § 80 Abs. 3 S. 1, dass für die Übertragung eines Gemeinderechts ein "wichtiger Grund" vorliegen muss.
Muss ich mir nachweisen lassen, dass ein solcher vorliegt, oder kann ich das einfach so glauben? -
Ich bezweifle nach wie vor, dass § 80 GO (jetzt auch oben ausgebessert) für die privatrechtlichen Gemeinderechte gilt, von deren Vorliegen wir im Grundbuchverfahren mangels anderer Kenntnis zunächst auszugehen haben.
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Und ich habe mich insoweit Andreas`Meinung angeschlossen (s. #9).
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Habe nun einen Fall, bei dem die "Abtrennung des mit Flst. x verbundenen Gemeinderechts und die Zuordnung des Gemeinderechts zum Grundstück Flst. y" beantragt ist. Das Ganze erfolgt, weil Grundstück x verkauft wird und das Gemeinderecht wohl beim bisherigen Eigentümer verbleiben soll.
Grundstück x und y liegen beide in der selben Gemeinde, jedoch räumlich getrennt.Eingetragen ist derzeit ein "ganzes Gemeinderecht". Der Inhalt des Gemeinderechts ist nicht mir nicht bekannt.
Am Grundstück x lastet derzeit nur ein Wohnungsrecht.
Kann ich das Gemeinderecht einfach auf ein anderes Grundstück übertragen? Ist der Antrag des Eigentümers ausreichend? Wie würdet ihr das eintragen?
Ich tendiere gerade dazu, den Antrag zu vollziehen. In Kommentar und Rechtsprechung finde ich leider nichts zur Übertragung von Gemeinderechten. Auch Stöber schweigt hierzu... -
Für Bayern: Art. 80 Abs. 3 GO
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Ich dachte, § 80 GO gilt nicht für privatrechtliche Gemeinderecht, vgl. oben!?
Kann mir jemand weiterhelfen?
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Habe gerade noch eine interessante Entscheidung gefunden:
BayObLG (2. ZS), Beschluß vom 8. 5. 1964 - BReg. 2 Z 59/64
Im dortigen Fall lag die Zustimmung der Gemeinde vor. Leider sagt das Ba. Oberste nichts dazu, ob dies Eintragungsvoraussetzung ist.
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