Was für die Experten in Sachen pfändbares Einkommen

  • Schuldner kriegt eine Rente und ein Arbeitseinkommen. Zusammenrechnungsbeschluss gem. §850e liegt vor, Arbeitgeber führt brav alles ab.

    Allerdings verlangt das FA vom Schuldner, dass er für die Rente Einkommen-Steuervorauszahlungen (vierteljährlich) leistet. Arbeitgeber führt aber nur die Steuer für von ihm gezahlte Arbeitseinkommen ab.

    Somit bekommen wir pfdb. Anteile aus einem zu hohen Netto (da der Arbeitgeber ja nur seine Lohnsteuer abführt).

    Wie kann man das lösen? Im eröffneten Verfahren könnten wir ja einfach die Steuerbescheide bzgl. Rente als Masseverbindlichkeit zahlen. Aber was ist, wenn das Verfahren in die RSB-Phase kommt?

    Am liebsten würde ich den Arbeitgeber dazu bringen, die Steuern komplett (also auch für die Rente) abzuführen, dann hätten wir ein eindeutiges Netto, aus dem sich der pfdb. Betrag errechnen ließe. Kann man ihn dazu bringen?

    Na denn ein schönes Wochenende und viele Grüße1

  • Am liebsten würde ich den Arbeitgeber dazu bringen, die Steuern komplett (also auch für die Rente) abzuführen, dann hätten wir ein eindeutiges Netto, aus dem sich der pfdb. Betrag errechnen ließe. Kann man ihn dazu bringen?

    Na denn ein schönes Wochenende und viele Grüße1



    Aus welchem Grund sollte er das machen (dürfen)?

    Ich habe so einen Fall und der TH zahlt einen Teil an die Schuldnerin zurück wegen der Steuern.

  • Daran habe ich auch schon gedacht, frage mich allerdings, ob das auch in der RSB-Phase klappen wird? Darf ich da denn noch Masseverbindlichkeite (=Steuerforderungen) bedienen?

    850f halte ich schon für möglich, allerdings muss da der SN akiv werden, und das macht er nicht.

    Am elegntesten wäre es doch, we die Steuerpflicht zntal üb den ArbG abewicel würde. Den möchte man damit aber auch nicht zu ntensive belästiugen, da snst der SN u Probleme im J kriegt. Das wäre hier schade, denn es ist ein sehr redlicher und gut mitarbeitender SN.



  • Das mit dem AG würde nur über § 850f ZPO gehen. Aber Du weißt doch nicht wie hoch die Steuern sein werden, oder?

  • [quote='volkmar','RE: Was für die Experten in Sachen pfändbares Einkommen']

    Das mit dem AG würde nur über § 850f ZPO gehen. Aber Du weißt doch nicht wie hoch die Steuern sein werden, oder?

    Das Problem sehe ich auch, die Vorauszahlungen schwanken, und dann müsste man ständig Neuberechnungen anstellen.

    Vielleicht wäre es wirklich am einfachsten, Teile an ihn zurückzuzahlen.

  • 850f halte ich schon für möglich, allerdings muss da der SN akiv werden, und das macht er nicht.


    Da haben wir doch des Pudels Kern: Pfändbar ist der höhere Betrag. Wenn der Schuldner mehr haben will, weil er Steuern oder irgendwas zahlen will, muss er sich drum kümmern. Ihn auf die Möglichkeit (= sein Recht) hinzuweisen finde ich richtig. Es ihm hinterherzutragen ist doch aber nicht unser Job!

  • Na ja, nicht ganz.

    Steuern sind nach § 850e Nr. 1 ZPO abzuziehen. Das aber nur von dem Einkommen, das der AG zahlt.

    Bei wem liegt nun die Verantwortung für die Steuern, die der Schuldner selbst zahlen muss:confused:



    Na ja, im eröffneten Verfahren hätte ich natürlich Masseverbindlichkeiten in Form der Steuerbescheide, die könnte ich natürlich einfach zahlen. Aber in RSB-Phase halt nicht mehr, und das Verfahren deshalb ewig offenhalten?

  • Davon würde ich aber abraten, weil das zu einem anderen Ergebnis führt, als wenn man die (ggfs. fiktiven) Steuern bereits monatlich mit berücksichtigen könnte und würde (unpfändbare Mehrbeträge).

    Deswegen kann man auch nicht uneingeschränkt über § 850f Abs. 1 ZPO gehen.

    Angenommen der Schuldner müsste durchschnittlich monatlich 100,00 € Steuern auf seine Rente zahlen. Dann kann man nicht den unpfändbaren Betrag um 100,00 € erhöhen. 100,00 € weniger pfändbares Einkommen bedeuten je nach Anzahl der unterhaltsberechtige Personen 70,00 € bis 10,00 € weniger pfändbares, oder gar 100,00 €, wenn das gesamte Einkommen über 3.020,06 € liegt.

  • Davon würde ich aber abraten, weil das zu einem anderen Ergebnis führt, als wenn man die (ggfs. fiktiven) Steuern bereits monatlich mit berücksichtigen könnte und würde (unpfändbare Mehrbeträge).

    Deswegen kann man auch nicht uneingeschränkt über § 850f Abs. 1 ZPO gehen.

    Angenommen der Schuldner müsste durchschnittlich monatlich 100,00 € Steuern auf seine Rente zahlen. Dann kann man nicht den unpfändbaren Betrag um 100,00 € erhöhen. 100,00 € weniger pfändbares Einkommen bedeuten je nach Anzahl der unterhaltsberechtige Personen 70,00 € bis 10,00 € weniger pfändbares, oder gar 100,00 €, wenn das gesamte Einkommen über 3.020,06 € liegt.

    Das ist richtig, hab auch schon so eine Vergleichsrechnung angestellt, letztendlich müßte man die Steuer auf den Monat runterrechnen, dann die Pfändungstabelle bemühen und dann hätte man den abzuführenden Betrag.

    Es kommt aber noch schlimmer: Wenn eine Gehaltsabtretung an eine Bank existiert, kassieren die ja im Voraus die zu hohen Beträge. Dann müsste man sich mit denen herumschlagen, dass sie die überzahlten Beträge an den Schuldner auszahlen. Keine schöne Vorstellung ... :confused:

  • Ja und, die gilt doch nur für das Insolvenzverfahren und nicht für die Abtretung, die nach § 114 Abs. 1 InsO noch zwei Jahre gültig ist.

    Du hast in diesen Fällen doch wohl nicht alles dem Abtretungsgläubiger belassen, oder?????

  • Ja und, die gilt doch nur für das Insolvenzverfahren und nicht für die Abtretung, die nach § 114 Abs. 1 InsO noch zwei Jahre gültig ist.

    Du hast in diesen Fällen doch wohl nicht alles dem Abtretungsgläubiger belassen, oder?????



    Nein, das Geld liegt noch schön auf dem Anderkonto. Allerdings macht die Bank (Citi.ääh Targobank) schon Zicken und will komplett alles haben. Argument: Sie selbst hätten ja ohne Insolvenzverfahren ja auch Zusammenrechnungsanträge stellen können. Nicht sehr überzeugend ...

  • Hätten sie eben nicht.

    Das BAG sieht in dem Urteil - 10 AZR 42/01- vom 24.4.2002 keine Zuständigkeit des Prozessgerichts.

    Dem widerspricht allerdings der BGH in dem Beschluss -IXa ZB 194/03 - vom 31.10.2003 und verneint die Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts.

    Der BGH sagt in dem Urteil - IX ZR 37/06 - vom 19.05.2009, dass sich der Umfang der Abtretung aus der Abtretung selbst ergeben muss und ob die Parteien die Zusammenrechnung gewollt haben. Für die Prüfung des Umfangs sei das Prozessgericht zuständig.

    Wenn also in der Abtretung keine Zusammenrechnung vereinbart wurde, hat die TB Pech gehabt.

    Ich sehe es sogar so, dass eine pauschalierte Aussage, dass mehrere Einkommen zusammenzurechnen seien, nicht ausreichend sein kann. Eine solche vorformulierte Klausel könnte deren Unwirksamkeit zur Folge haben, weil ein wirklicher Wille des Zedenten nicht erkennbar ist.

    Dafür fehlt aber noch entsprechende Rechtssprechung. Ebenfalls über den Ausschluss von unterhaltsberechtigten Ehegatten.

  • Dann könnte es als Vertragsklausel unwirksam sein.

    Außerdem wollen die Banken doch auch oft nur eine Alibifunktion mit der Abtretung als Sicherungsmittel erreichen.

    Aber einige Banken haben das schon drin, auch das mit dem Ehegatten.

  • steht bei mir in jemden Zusammenrechnungsbeschluss als letztem Satz drin: diese Anordnung gilt nicht zugunsten etwaiger Abtretungsgläubiger i.S.d. § 114 InsO.Gibt es einen solchen, schicke ich erstmal ne fette Kostenrechnung raus :D

    Nun zum Steuerprob: den AG wird man wohl kaum dazu bekommen, auf etwas zu leisten, wozu er nicht verpflichtet ist.
    Hier müsste die Schuldnerin selbst aktiv werden und einen entsprechenden Antrag stellen. Diesen würde ich auch mit Wirkung für die Rest-WVP abstrakt bescheiden und gut ist.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

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