Hallo,
wenn ich eine andere Person als Ergänzungspfleger einsetze, als die, die dem Gericht von den Beteiligten vorgeschlagen wurde, muss ich dann in meinem Beschluss zwingend begründen, warum ich die vorgeschlagene Person nicht ausgewählt habe?
Begründung der Auswahl eines Ergänzungspflegers?
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Paula 2011 -
20. Februar 2011 um 17:57
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Hallo,
ich würde es kurz begründen. Meistens will man ja nicht die vorgeschlagenenen Großeltern oder sonstige Verwandte/Bekannte nehmen und da reicht ein kurzer Satz, warum man davon abweicht.
Ist für die Beteiligten dann auch nachvollziehbarer.LG Grottenolm
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Man beachte aber die in § 38 Abs. 4 FamFG geregelten Ausnahmen, die liegen nicht selten vor.
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Ist hier aber nicht einschlägig.
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Ich bin davon ausgegangen, dass die TE lediglich wissen wollte, ob sie die Nichtbenennung des vorgeschlagenen Pflegers begründen sollte. Dass generell eine Begründung bei Bestellung eines Erg.-pflegers erfolgen muss, habe ich vorausgesetzt.
LG Grottenolm -
Handelt es sich bei der Bestellung eines Ergänzungspflegers um eine Endentscheidung, d. h. Abhilfe wäre nicht möglich (§ 68 I 2 FamFG)?
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Nach m.E. ist das immer eine beschwerdefähige Endentscheidung, obwohl das im Falle der AO einer EPflegschaft etwa im Verfahren einer familiengerichtilchen Genehmigung hier auch einige anders gesehen haben.
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Mal kurz zu meinem Fall:
Ich habe einen berufsmäßigen Ergänzungspfleger bestellt, der die Kinder beim Abschluss eines Grundstücks-Überlassungsvertrages vertreten soll. Im nachfolgenden wäre der Vertrag dann familiengerichtlich zu genehmigen.
Nun legt der Notar - vermutlich als Vertreter der Kinder - Beschwerde gegen meinen Beschluss ein, weil die Bestellung eines berufsmäßigen EP ja Kosten verursachen würde...Ich könnte ja nur abhelfen, wenn es sich bei meiner Entscheidung nicht um eine Endentscheidung handelt...und zweite Frage: Zieht die Begründung des Notars mit den Kosten?!
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Ebenso - ist eine Endentscheidung i. S. des § 38 FamFG.
Hat auch der BGH schon so gesehen, indem er zutreffend zwischen der Beschwerde gegen die Anordnung der Pflegschaft und der Beschwerde gegen die Pflegerauswahl unterschieden hat. -
Ebenso - ist eine Endentscheidung i. S. des § 38 FamFG.
Hat auch der BGH schon so gesehen, indem er zutreffend zwischen der Beschwerde gegen die Anordnung der Pflegschaft und der Beschwerde gegen die Pflegerauswahl unterschieden hat.Ooooohhh....hast du zufällig ne Fundstelle?
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