Zuständigkeit für Aussetzung nach Widerruf der Zurückstellung?!?

  • Hallo!

    Habe einen Vertretungsfall, bei dem ich mir nicht sicher bin, ob das zuständige Gericht entschieden hat... :confused:

    Der VU wurde zu zwei Jahren sechs Monaten verurteilt. Die Vollstreckung wurde gem. § 35 BtMG sofort zurückgestellt.
    Nachdem der VU das dritte Mal rückfällig wurde, hat ihn die Therapieeinrichtung aus disziplinarischen Gründen entlassen.
    Mein Kollege hat die Zurückstellung widerrufen und die Ladung übersandt, woraufhin sich der VU auch sofort gestellt hat.

    Nun steht - unter Berücksichtigung der Anrechnung der Therapiezeiten - 2/3-Termin an und das AG (=Gericht des ersten Rechtszuges) hat die Aussetzung zur Bewährung beschlossen.
    Zugleich hat das Gericht die Anrechnungsfähigkeit festgestellt.

    Ich kann leider den Kommentaren nicht entnehmen, ob für diese Entscheidung nicht vielmehr die StVK zuständig gewesen wäre. In Körner, BtMG, 5. Aufl., § 36 Rdnr. 49 heißt es zumindest, dass nach Abschluss des Zurückstellungsverfahrens die Sonderregelung des
    § 36 V BtMG wieder entfällt und die StVK zuständig ist...
    War nicht mit dem Widerruf das Zurückstellungsverfahren abgeschlossen?

    Bin total verwirrt und danke schon mal optimistisch für Antworten!

    LG, Paula

  • Mal abgesehen davon, dass die Strafe gar nicht hätte zurückgestellt werden dürfen, da zwei Jahre FS überschritten sind, hast du Recht. Nach Widerruf der Zurückstellung ist das Verfahren gem. § 35 BtmG beendet und es gelten wieder die "üblichen" Zuständigkeiten. Da VU einsitzt hätte die zuständige StVK gem. § 57 Abs. 1 StGB entscheiden müssen.

    Hinsichtlich der Entscheidung über die Anrechnung der Therapiezeiten ist noch zusagen, dass die eigentlich in den Zustimmungsbeschluss des AG gehört hätte.

    Alles ganz schön verschwurbelt gelaufen.:gruebel:

  • Danke, Anemone!

    Hab grad nochmal mit der zuständigen Staatsanwältin gesprochen. Sie ist - nach Rspr. mit der Richterin - von der Zuständigkeit des Amtsgerichts überzeugt.

    Muss spätestens morgen die Entlassungsanordnung an die JVA schicken - oder eben nicht... :(:gruebel:

    Übrigens war die Zurückstellung möglich, da bereits mehr als 6 Monate U-Haft verbüßt waren.
    Und die Anrechnungsentscheidung kann wohl zusammen mit der Aussetzungsentscheidung getroffen werden - das zumindest stand eindeutig im Kommentar.

  • Ganz ehrlich, wenn der Beschluss schon rechtskräftig ist und sowohl Staatsanwältin und Richter meinen alles wär richtig gelaufen, würd ich den VU entlassen. Gegen die Zwei kannn man sich als Rechtspfleger den Mund fusselig argumentieren, es ändert an der Entscheidung nichts mehr. Ich erleb das hier auch öfter, dass sowohl Staatsanwälte als auch Richter nicht das Bedürfnis haben sich streng oder überhaupt an die Buchstaben des Gesetzes zu halten... Na ja :(
    Aber die Entlassanordnung würde ich mir von der Staatsanwältin gegenzeichnen lassen. Schadet nicht.;)

  • Ich würde das auf jeden Fall gegenzeichnen lassen!
    Denke bitte unbedingt daran.

    Es war ohne Wenn und Aber die StVK zuständig.
    Was StA´in und Richter sagen ist falsch, falsch falsch. Wie kann man nur so... lassen wir das. Unfassbar!!!:mad:

    Fakt ist, Du hast eine rechtswidrigen(!!) Beschluss, den Du umsetzen sollst. Wenn der Typ draußen einen umhaut wird man sich fragen, warum der überhaupt draußen ist, der hätte doch eigentlich... dann landet man bei Deinem Verfahren und fragt sich, welcher --- hat denn die Rechtswidrigkeit des Beschlusses übersehen?!
    Also=> immer vom Schlimmsten ausgehen, denn das hat es alles schon gegeben.

    Bin ich froh, dass das hier bei uns die Rechtspfleger allein schon durch ihre Mitwirkung "überwachen" und die beteiligten StAe insoweit auch Profis sind...

    Sich dann hinterher noch hinstellen und einen rechtswidrigen Beschluss schönreden obwohl man darauf hingewiesen wird... na das hab ich immer gern. Da lass ich aber auch nie locker...:D

  • Nach Widerruf der Zurückstellung gem. § 35 BtmG endet die "Sonderzuständigkeit" des Amtsgerichts bzgl. der Aussetzungsentscheidung und es ist nunmehr -und zwar ausschließlich- die StVK für die Entscheidung zur Frage der Bewährungsaussetzung zuständig.
    Der Beschluß des AG stellt daher m.E. keine Entlassungsgrundlage dar. :mad::mad::mad:

    B.A. hat also vollkommen recht, wenn er eine Gegenzeichnung fordert.
    Noch besser wäre die eindeutige Anordnung der Staatsanwältin zur Entlassung trotz der vorgetragenen Bedenken. Schließlich sind wir Rechtspfleger bei der Staatsanwaltschaft weisungsgebunden. :teufel:

  • Nochmals :2danke für die Hilfe!

    Hab letztendlich die Entlassungsanordnung übersandt, mir diese jedoch von der Staatsanwältin billigen lassen.
    Außerdem hab ich einen entsprechenden Vermerk mit meiner Auffassung gefertigt und die Sache dem AL zur Kenntnis vorgelegt.

    Denke, im Falle des Falles bin ich nun abgesichert genug...

    Schöne Woche an alle!
    Paula

  • na, ihr macht Sachen. Bei uns wird die Entlassungsanordnung nebst RM Verzicht direkt vom Dez. der JVA mitgeteilt. Unsereiner überwacht das nur. In Deinem Fall war es definitiv eine Entscheidung von falscher Stelle. :daumenrun

  • @Katerwauter:

    Die Überwachung obliegt wohl dem LG (selbst wenn das AG für die Aussetzung sachlich zuständig gewesen wäre...). Wenn ich mich recht erinnere, war die Begründung, dass sich hierfür in § 36 BtMG keine Regelung findet, so dass die allgemeinen Vorschriften Anwendung finden.

    @Alle:

    Wird das anderswo auch so gehandhabt, dass die Dez. selbst die Entlassungsanordnungen an die JVA mitteilen?!

    LG, Paula




  • bei einer Strafaussetzung zur Bewährung macht das bei uns der Staatsanwalt (nach Erlaß des Bewährungsbeschlusses: 1. Kg, 2. RM Verzicht 3. Mitt. an JVA, das VU am ....... zu entlassen ist. 4. nach RK an Rpfl.)

    Die höchste Form des Glücks ist Leben mit einem gewissen Grad an Verrücktheit.
    Erasmus von Rotterdam



  • So auch bei uns (STA C).




  • Wird das anderswo auch so gehandhabt, dass die Dez. selbst die Entlassungsanordnungen an die JVA mitteilen?!

    LG, Paula



    Nein, der Dezernent erklärt nur den RM-Verzicht in der Akte und legt diese dann dem Rechtspfleger z.w.V. vor.
    Wir sorgen dann für die Entlassung.

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