Hallo zusammen,
ich habe mal eine allgemeine Frage.
In einer sehr kompexen Nachlasssache habe ich einen Antrag zurückgewiesen und die Entscheidung dem Anwalt der Antragstellerin gegen EB zugestellt. Trotz Aufforderung kommt das EB nicht zurück und ich krieg die Sache so nicht rechtskräftig.
Es ist ein ortsansässiger Anwalt und so was kommt hier bei uns so gut wie nie ( außer bei diesem Anwalt ) vor. Spätestens nach Aufforderung kommt sonst das EB.
Ich stelle jetzt zähneknirschend noch mal per ZU zu, aber das ist doch so nicht in Ordnung. Kann man da ( im konkreten Fall, aber auch für die Zukunft )was tun?
Rechtsanwalt schickt das EB nicht zurück
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Jerry -
12. April 2011 um 11:45
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Wirklich was tun kann man wohl nicht; außer ihn drauf ansprechen...
Ich hatte auch mal solch einen Anwalt, und als ich das Fehlen der EB's aufgrund der Häufung auch nicht mehr als "Versehen" verbuchen konnte, habe ich grundsätzlich mit ZU zugestellt.
Möglicherweise könnte man diese (Extra-) Kosten dem Anwalt in Rechnung stellen (wenn genug zusammenkommt) ? -
Siehe zB hier:
EB kommt nicht zurück -
Auch wenn ich jetzt seitens der hier vertretenen Anwaltschaft wieder Haue bekomme: Kommt das mehrfach vor, kann man sich auch bei der Anwaltskammer beschweren.
Ansonsten: Immer per ZU zustellen, erspart auch das Gezerre ums Eingangsdatum.. -
Du kannst ihn auf § 14 BORA veweisen und androhen, beim nächsten Mal die RAK zu informieren und eine Kostenrechnung über die Zustellauslagen erstellen.
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Auch wenn ich jetzt seitens der hier vertretenen Anwaltschaft wieder Haue bekomme: Kommt das mehrfach vor, kann man sich auch bei der Anwaltskammer beschweren. wie gewünscht
Ansonsten: Immer per ZU zustellen, erspart auch das Gezerre ums Eingangsdatum.....kostet aber auch....
Ich denke nicht, dass Du die Kosten vom Anwalt wiederholen kannst. Alle Zustellkosten sind nun mal mit der Gerichtsgebühr abgegolten. -
[Alle Zustellkosten sind nun mal mit der Gerichtsgebühr abgegolten.]
Das gilt nur beim GKG und da auch nur für bis zu 10 Zustellungen. In Nachlassangelegenheiten gilt die KostO und da gibt es eine solche Regelung nicht. Da gilt § 137 I Nr. 2 KostO. -
Stümmt ..... Kostenschuldner ist trotzdem nicht der Anwalt, sondern im Zweifel der Mandant.
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Stümmt ..... Kostenschuldner ist trotzdem nicht der Anwalt, sondern im Zweifel der Mandant.
Deshalb einen Brief an den Anwalt in dem man ihn auf die Kostenfolge hinweisst und den Brief zur Kenntnis an den Mandanten.
Unser Abteilungsrichter hat übrigens verfügt das ihm solche Pappenheimer mitzuteilen sind.
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