Hallo,
Folgender Sachverhalt bereitet mir Probleme:
Strafverfahren beim AG
-Antrag RA auf Zulassung Nebenkl. + Beiordng. als Beistand am 29.04.10
-Nebenklage wird zugelassen, Beiordnung erfolgt nicht
-07.07.2010 Urteil
-14.07.2010 Berufung des VU
-21.07.2010 Antrag Nebenkl.v. auf Auszahlung Pflichtverteidigervergütung f. erste Instanz.
-daraufhin Mitteilung d. Richters an RA, dass keine Beiordnung erfolgte, mangels Angaben zur PKH, aber der Antrag wegen fehlener RK des Urteils noch nachträglich gestellt werden könne...
-14.09.2010 Eingang PKH-Antrag f. erste Instanz nebst allen Anlagen beim AG
der wandert unbearbeitet am
-15.09.2010 mit der Akte zum LG zur Entscheidung über die Berufung.
-Das Landgericht bewilligt dann PKH "mit Wirkung ab dem 29.04.2010" unter Beiordnung des RA .
Geht das denn überhaupt?
Zuständig wäre meiner Meinung nach eigentlich noch das AG gem. § 397 Abs. 3 StPO gewesen, da der Antrag einging, bevor die Akte beim LG war. Kann das LG noch PKH für die erste Instanz bewilligen?
Wenn ja, was ist mit der Angabe der Rückwirkung im Beschluss? ist die für mich bindend? Nach Rechtsprechung wäre die doch allenfalls bis zum 14.09.2010 gegeben (Eingang "richtiger" PKH-Antrag nebst Anlagen).
Oder muss ich trotzdem auszahlen, weil der Beschluss bestandskräftig ist - obwohl der Inhalt Quatsch ist und das Gericht unzuständig war
Hoffe Ihr könnt mir helfen.
PKH Nebenkläger - doofer Beschluss
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Da ist ja so ziemlich alles schiefgelaufen. Ich würde mal dem BezRev vorlegen.
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Wegen der Rückwirkung der Beiordnung (§ 48 Abs. 5 RVG) dürfte es keine Probleme geben. Das Datum hätte im Beschluss auch weggelassen werden können.
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Ich bin schon wieder leicht verunsichert und hoffe auf Hilfe
Ich habe vorliegend eine Beiordnung nach § 397a Abs 2 StPO für meinen Nebenklägervertreter. Im Beschluss ist der Zusatz
-> mit Wirkung ab Zugang dieses Beschlusses
eingefügt.
Nach § 48 RVG wirkt die Beiordnung ja rückwirkend auf die Instanz, wenn ich nun aber dem Wortlaut der Bewilligung folge, dann wären die bereits
vor Zugang des Beschlusses entstandenen Gebühren (Grundgebühr, Vorverfahrensgebühr etc.) nicht gegen die Staatskasse festzusetzen....
Wie sehr ihr das? -
*schubs*
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Es gilt trotzdem § 48 Abs. 6 RVG. Der Nebenklägervertreter erhält in jedem Fall auch die Grund- und Verfahrensgebühr. Vielleicht war der Richter mal in Zivilsachen tätig, wo eine konkrete Bestimmung des Beginns der PKH möglich ist.
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:daumenrau:D
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Danke für die Antwort ich war mir halt nicht sicher, ob wenn ein konkreter Beginn im Beschluss enthalten ist dieser für mich maßgeblich ist
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