Kostenentscheidung in Erinnerung

  • Ich hab da mal ne Sache die mir Bauchschmerzen macht.

    In einer Zivilakte hat meine Vorgängerin einen KFB erlassen. Dagegen wurde Rechtsmittel eingelegt und auch abgeholfen. In der Abhilfe werden die Kosten der Erinnerung der Gegenseite aufgegeben.

    Die Erinnerung war darauf gerichtet, dass die erstattungsberechtigte Partei einen Teil der Gerichtskosten die bereits tituliert waren (VB) beim KFB mit festgesetzt bekommen hat, also dieser Betrag 2 mal festgesetzt wurde.

    In deren ursprünglichen KFB wurden Gerichtskosten nur pauschal, nicht aber betragsmäßig angemeldet. Demnach hat also wenn dann der Kollege einen Fehler gemacht, nicht aber die Partei.

    Die RM Partei meldet nun die Kosten an und will die festgesetzt haben. Verständlicherweise ist die Gegenseite der Meinung, dass sie für die Kosten nicht aufzukommen haben, da sie nicht wirklich einen Fehler gemacht haben. Die wurden damals vor der Abhilfe auch nicht angehört...

    Wie würdet ihr vorgehen?
    Festsetzen weil ist in der Abhilfe so entschieden?
    Der Abhilfe abhelfen und die Kosten soll jeder selber tragen?

    Ist iwi ne doofe Sache...:gruebel:

    Hilfe!!!

  • Ich würde hier die Kosten gegen die Gegenseite festsetzen. § 91 ZPO spricht eben nicht von fair (wenn das Gericht den Fehler begangen hat). Wurde hier aber auch schon häufiger diskutiert.

  • Ist denn RM gegen die KGE im Erinnerungsverfahren eingelegt worden? Offensichtlich nicht. Also bist du dran gebunden und hast dort auch nichts anderes zu entscheiden. ==> Festsetzen.
    Ob man das damals eher über eine Berichtigung anstatt über eine Erinnerung hätte lösen können, ist jetzt auch egal.

  • Wie beldel. Die Entscheidung im Abhilfebeschluss ist deine Kostengrundentscheidung.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Und wie schon mehrmals angesprochen: Sich nicht dadurch leiten lassen, dass die erstattungspflichtige Gegenseite "nichts dafür kann". Das spielt nämlich überhaupt keine Rolex. Nach dem Gesetz hat der im Verfahren Unterlegene die Kosten zu tragen. Ist voll abgeholfen worden, trägt eben die Gegenseite die Kosten. Das ist bei einer Berufung ja auch nicht anders.
    Die Bindung an die KGE ist schon genannt worden.

  • Ja, der Meinung war ich ja auch. Dachte nur, dass man da event. noch was drehen könnte, da der Fehler definitiv bei uns passiert ist und nicht der Partei. Fand es etwas befremdlich, dass wir einen Fehler machen und die Partei dafür dann zahlen muss.

    Naja. Leben ist eben kein Ponyhof...

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