Zustellung Erzwingunghaftbeschluss; Wohnung bekannt, trotzdem Zustellung unmöglich

  • Hallo,

    ich versuche hier schon seit einer geraumen Zeit einen Erzwingungshaftbeschluss zuzustellen.
    Nach Auskunft des Einwohnermeldeamtes, verschiedener Behörden und nun schon wieder der Polizei ist das Haus und dementsprechend die Anschrift des Beschuldigten bekannt.
    Laut Auskunft anderer Hausbewohner wohnt er auch da.
    Es wird aber nie die Tür geöffnet.
    Am Briefkasten steht nirgendwo sein Namen.
    Ebensowenig wie an einer Tür bzw. Klingel.

    So, jetzt stehe ich erstmal da und wäre für jeden Tipp dankbar.:gruebel:
    Ach übrigens..
    Das alles natürlich für einen Tag Erzwingungshaft...

  • Das Problem ist, dass die Postzusteller bei fehlendem Namen keine Zustellung vornehmen, obwohl sie "normale" Briefpost hinterlassen....

    Ich würd's mit einer Zustellung durch Niederlegung (ggf. über den Gerichtswachtmeister) versuchen, da er ja tatsächlich dort wohnhaft und dort auch gemeldet ist.

    Wenn er nachträglich behauptet, er hätte dort nicht gewohnt, kann er ja Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen und nachweisen (z.B. durch Meldebescheinigung), dass er tatsächlich woanders wohnhaft war... :teufel: :teufel:

  • Pragmatische Lösung, die sich mir als Unwissender im Bereich Zustellung aufdrängt:

    Nachfragen, welcher Briefkasten seiner ist, Namen draufschreiben, zustellen. :teufel:

  • Wir bemühen in solch schwierigen Fällen gerne auch gem. § 168 II ZPO mal die Polizei (= andere Behörde) mit dem Zustellungsauftrag (gegen EB oder auch ZU).
    Wenn die Polizei schon herausfindet, dass der Adressat tatsächlich unter der Anschrift wohnt, können sie auch gleich zustellen........;)
    Im Falle des E-Haft-Beschlusses müsste das wohl der Richter veranlassen.

  • Danke für die guten Ideen...:daumenrau

    Aber die Zustellung durch den Wachtmeister wurde schon versucht, der junge Mann öffent ja nie die Tür und es steht ja an der Tür auch nicht sein Namen dran.
    Polizei versuchte es auch schon, er öffnet einfach nicht.

    Gibt es da nicht auch ne abschließende Möglichkeit einer öffentlichen Zustellung?
    Nur einrücken in die JVA wird er dann ja wohl auch nicht, weil er nichts davon erfährt und schon dreht sich die Mühle weiter....:daemlich

  • Pragmatische Lösung, die sich mir als Unwissender im Bereich Zustellung aufdrängt:

    Nachfragen, welcher Briefkasten seiner ist, Namen draufschreiben, zustellen. :teufel:




    Das finde ich persönlich am Besten :)

    Hatte da auch schon mal an ne Nacht- und Nebellaktion nachgedacht und uuuuuups, plötzlich hat er nen Briefkasten:wechlach:

  • Eine öffentliche ZU ist nicht möglich, da die gerade voraussetzt, dass der Aufenthalt des Adressaten unbekannt ist (§ 185 I 1 ZPO).

    Bei der Vollstreckung später hast du das Problem nicht mehr: die Ladung wird bei uns nur noch per Briefpost übersandt.............
    (bei E-Haft, O-Haft und EFrStr - bei FrStrafen laden wir noch mit ZU).

    Ich hab aber auch schon mal aus gegebenem Anlass zu FrStrafe geladen zum sofortigen Strafantritt mit ZU über die Polizei.
    Gleichzeitig hab ich einen HB ausgstellt, der zu vollziehen war, sofern der VU dieser Ladung nicht freiwillig Folge leistet.
    Hat geklappt!



  • Ja, diese Lösung ist wirklich kreativ.:D

  • Wie wäre es mit einer Ersatzzustellung? Es kann doch nicht sein, dass sich ein Schuldner, Verurteilter etc. nur durch fehlenden Briefkasten und sich verleugnen lassen, den Vollstreckungen entziehen kann.

  • Also gem § 37 StPO i.V.m. § 181 ZPO könnte der Beschluss am AG niedergelegt werden und man könnte dem Empfänger eine schriftliche Mitteilung - da ja kein Briefkasten vorhanden - an der Tür hinterlassen, dass das Schriftstück zur Abholung auf der Geschäftsstelle bereit liegt.

    "Das Schriftstück gilt mit der Abgabe der schriftlichen Mitteilung als zugestellt."

    Ob das allerdings für den weiteren Verlauf sinnvoll ist, wage ich zu bezweifeln.

    - Es lebe das Mischdezernat, das sorgt für Abwechslung :D -

  • Also gem § 37 StPO i.V.m. § 181 ZPO könnte der Beschluss am AG niedergelegt werden und man könnte dem Empfänger eine schriftliche Mitteilung - da ja kein Briefkasten vorhanden - an der Tür hinterlassen, dass das Schriftstück zur Abholung auf der Geschäftsstelle bereit liegt.

    "Das Schriftstück gilt mit der Abgabe der schriftlichen Mitteilung als zugestellt."

    Ob das allerdings für den weiteren Verlauf sinnvoll ist, wage ich zu bezweifeln.



    Grundbuchguru und jarf:

    Ich sehe das ja genauso und der Kerl hat bei uns insgesamt 21 Sachen, Stand heute, laufen und somit ist da schon noch was dahinter.
    Habe mich mal mit dem zuständigen Richter auseinandergesetzt.
    Er hält die Möglichkeit der Zustellung durch eine andere Behörde, hier Polizei, nicht für so glücklich und bei der Niederlegung muss ja ein Vermerk an der Tür des Adressaten festgemacht werden.
    Nur da stört es wohl, das ihn da nur Nachbarn sehen und diese auf ihn verweisen, ein Polizist hat ihn ja noch nie in seiner Wohnung angetroffen. Türschild gibt es ja nicht.

    Aber ich bleibe dran und werde mal berichten wie es ausgeht.

  • Mein VU hatte dann doch plötzlich über Nacht einen beschrifteten Briefkasten. Zustellung erstmal möglich...
    Komisch, aber wahr :)

  • Mein VU hatte dann doch plötzlich über Nacht einen beschrifteten Briefkasten. Zustellung erstmal möglich...
    Komisch, aber wahr :)

    Wenn es so von statten ging wie oben beschrieben, finde ich das doch mehr als grenzwärtig. Wir sind in einem Rechtsstaat und nicht in einer Bananenrepublik.
    Wo kommen wir hin wenn hier angefangen wird, mit "komischen" tricks zu arbeiten.

    -am Ende eh nichtig, was ist wenn der VU umgezogen ist sich aber noch nicht umgemeldet hat ? Es gibt ja Meldefristen die er ausschöpfen kann !

  • Wenn er einen Briefkasten hat, welchen er nur nicht beschriftet, finde ich das nicht mehr grenzwertig.

    Weiterer Versuch wäre in den bekannten -unbeschrifteten- Briefkasten einwerfen, als Ersatzzustellung und mal schauen, ob er reagiert.... Die meisten bekommen bei einem Haftbefehl dann doch Muffensausen und reagieren erstmal.....

    Mag sein, dass die Zustellung nicht ordnungsgemäß ist, aber wenn er reagiert ist auch gut....

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