Aufh. WE und GdB

  • Hi,bin bei der rechtlichen Würdigung des folgenden Sachverhalts etwas ratlos und hoffe auf Hilfestellung:Ein Wohnungseigentum bestehend aus 3 Einheiten (2 separate Häuser) wird aufgehoben und das Grundstück geteilt. Der ehemalige Eigentümer der Einheiten 1+2 (Haus 1) erhält Grundstück A zu Alleineigentum und der ehemalige Eigentümer der Einheit 3 (Haus 2) Grundstück B zu Alleineigentum.Problem:Der Eigentümer der Wohnungseinheit 3 ist Berechtigter einer Grunddienstbarkeit. Im BV der Wohnungseinheit 3 steht auch ein entsprechender Herrschvermerk.Nach dem Antrag des Notars soll Berechtigter der Gdb nunmehr der jew. Eigent. des Grundstücks B sein. Entsprechend lautet der Berichtigungsantrag bzgl. der Eintragung im Grundbuch des dienenden Grundstückes.Ich bin mir aber nicht sicher, ob man aufgrund der Aufhebung des Wohnungsei-gentums und dem damit verbundenen Wegfall des Berechtigten nicht zu dem Ergebnis kommen muss, dass die Gdb hinfällig ist und neu bestellt werden muss.Sollte man der gegenteiligen Ansicht sein (GdB bleibt bestehen), stellt sich das Folge-Problem, wie der Herrschvermerk im zunächst anzulegenden gemeinsamen Grundbuchblatt im BV überhaupt gebucht werden kann.Lösungsvorschläge/-ansätze ???

  • Wie sehen denn die Erklärungen der Beteiligten zur Dbk. aus?

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Hi,bin bei der rechtlichen Würdigung des folgenden Sachverhalts etwas ratlos und hoffe auf Hilfestellung:Ein Wohnungseigentum bestehend aus 3 Einheiten (2 separate Häuser) wird aufgehoben und das Grundstück geteilt. Der ehemalige Eigentümer der Einheiten 1+2 (Haus 1) erhält Grundstück A zu Alleineigentum und der ehemalige Eigentümer der Einheit 3 (Haus 2) Grundstück B zu Alleineigentum.Problem:Der Eigentümer der Wohnungseinheit 3 ist Berechtigter einer Grunddienstbarkeit. Im BV der Wohnungseinheit 3 steht auch ein entsprechender Herrschvermerk.Nach dem Antrag des Notars soll Berechtigter der Gdb nunmehr der jew. Eigent. des Grundstücks B sein. Entsprechend lautet der Berichtigungsantrag bzgl. der Eintragung im Grundbuch des dienenden Grundstückes.Ich bin mir aber nicht sicher, ob man aufgrund der Aufhebung des Wohnungsei-gentums und dem damit verbudenen Wegfall des Berechtigten nicht zu dem Ergebnis kommen muss, dass die Gdb hinfällig ist und neu bestellt werden muss.Sollte man der gegenteiligen Ansicht sein (GdB bleibt bestehen), stellt sich das Folge-Problem, wie der Herrschvermerk im zunächst anzulegenden gemeinsamen Grundbuchblatt im BV überhaupt gebucht werden kann.Lösungsvorschläge/-ansätze ??? (Beitrag nochmals in lesbarer Form)

  • Berichtigung/Ergänzung (= Eintragung des jew. Eigent. von Grundstück B) wird bewilligt und beantragt.


    Finde ich ziemlich dürftig. Müsste nicht auch der Belastungsgegenstand geändert werden?!

    Im Ergebnis bleibt m.E. nur Löschung und Neubestellung, wobei ich aber bereit wäre, Erklärungen der Beteiligten evtl. entsprechend auszulegen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Für die Beteiligten ist der Belastungsgegenstand derselbe (urspr. Wohnung 3 = jetziges Grundstück B).Entnheme ich deiner Antwort richtig, dass Du auch der Meinung bist, die GdB hat sich aufgrund des Wegfalles des Berechtigten erledigt ?

  • Nach Wegfall des Sondereigentums verbleibt als Berechtigter grds. der jeweilige Eigentümer des bloßen Miteigentumsanteils. Da dieser aber nicht Berechtigter einer Grunddienstbarkeit sein kann (vgl. z.B. Palandt/Bassenge § 1018 Rn 3), hat sich die Dienstbarkeit erledigt. Die Übertragung auf den jeweilgen Eigentümer des Grundstücks B wäre bei der unübertragbaren Grunddienstbarkeit ohnehin auch nicht gegangen.

  • Ein Wohnungseigentum mit 70 Einheiten soll aufgehoben werden. Bei einer Einheit ist ein Herrschvermerk eingetragen (Kfz-Abstellplatzrecht für den jeweiligen Eigentümer der Einheit Nr. 68). Und mir stellt sich jetzt dieselbe Frage, ob die Grunddienstbarkeit zugunsten des jeweiligen Eigentümers der Einheit Nr. 68 infolge Aufhebung des Sondereigentums erlischt oder bestehen bleibt und falls sie bestehen bleibt, wie ich den Herrschvermerk im Grundstücksblatt verlautbaren soll.

    Ich bin mir nicht sicher, ob die Grunddienstbarkeit tatsächlich erlischt. Zwar könnte selbstverständlich keine neue Dienstbarkeit für den jeweiligen Eigentümer eines ideellen Miteigentumsanteils bestellt werden, aber zum Zeitpunkt der Eintragung der Dienstbarkeit war es ja noch kein ideeller Anteil. Wenn eine Grundschuld am Anteil eines Miteigentümers eingetragen wird und dieser später Alleineigentümer wird, dann bleibt die Grundschuld ja auch wirksam.

    Bin etwas ratlos und will die Dienstbarkeit nicht ohne weiteres von Amts wegen löschen...

  • Begünstigt ist der jeweilige Eigentümer des mit dem SE an der Einheit Nr. 68 verbundenen MEA. Mit der Aufhebung des SE gibt es jedoch die Einheit Nr. 68 und damit auch den Begünstigten nicht mehr. Auch das Belastungsobjekt, der mit SE verbundene MEA, ist dann nicht mehr existent. Zu Lasten (nur) eines MEA kann keine Grunddienstbarkeit eingetragen sein (oder bleiben); s. Schöner/Stöber, RN 1117 mwN) = löschen !

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Wieso soll mein Belastungsobjekt nicht mehr existent sein??? Die Dienstbarkeit lastet am Nachbargrundstück. Bei Schöner/Stöber Rnr. 1123 steht zwar, dass Berechtigter einer Grunddienstbarkeit nur der jeweilige Eigentümer eines anderen Grundstücks bzw. ein jeweiliger Wohnungseigentümer sein kann. Aber eine Dienstbarkeit zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines Grundstücks bleibt auch bestehen, wenn das herrschende Grundstück später mit einem anderen vereinigt wird.

    Auch gibt mir zu Bedenken, dass der BGH erst kürzlich entschieden hat, dass für den jeweiligen Erbbauberechtigten bestellte Wege- und Leitungsrechte bei Erlöschen des Erbbaurechts nicht erlöschen vgl. Urteil vom 17.2.2012 - V ZR 102/11.

    Würdet ihr im Falle eines Amtslöschungsverfahrens neben dem Eigentümer auch die dinglich Berechtigten anhören?

  • Wieso soll mein Belastungsobjekt nicht mehr existent sein???

    Hängt mit dem Grundstücksbegriff zusammen ("... eines anderen Grundstücks ..."; § 1018 BGB). Nur wenn mit dem Miteigentumsanteil Sondereigentum verbunden ist, billigt man ihm diese Eigenschaft zu. Im Gegensatz dazu bleibt bei der Vereinigung von herrschenden Grundstücken ein (Teil-)Grundstück bestehen. Und bei der Erbbaurechtsaufhebung gibt es den § 12 ErbbauRG. Die Ansicht, dass die Dienstbarkeit infolge der Aufhebung zum Bestandteil des Erbbaugrundstücks wird, wurde deswegen auch schon vor der Entscheidung des BGH vertreten.

  • [quote='rpfl05','RE: Aufh. WE und GdB soll mein Belastungsobjekt nicht mehr existent sein??? Die Dienstbarkeit lastet am Nachbargrundstück. ....

    Dass die Dienstbarkeit am Nachbargrundstück besteht, hast Du aber nicht erwähnt. Sie hätte auch am gleichen Grundstück bestehen können, weil z. B. ein im Sondereigentum stehender TG-Stellplatz auch mit einer Grunddienstbarkeit zug. des jeweiligen (WE/TE-) Eigentümers der gleichen Gemeinschaft belastet werden kann (Bärmann/Armbrüster, WEG, 10. Aufl., § 1 RN 153).

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Ein Wohnungseigentum, bestehend aus zwei Einheiten, soll aufgehoben werden mit anschließender Realteilung. Die Einheiten gehören unterschiedlichen Eigentümern, wobei nach der Realteilung (in drei neue Flurstücke) der Eigentümer, der zwei von den drei Flurstücken erhält, eines schon wieder weiterveräußert hat.

    Die beiden Einheiten sind jeweils mit einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit für den gleichen Berechtigten (Immissionsduldung) belastet, allerdings nicht als Gesamtbelastung, sondern auf Grund inhaltsgleicher, aber jeweils eigener Bewilligung. Zur Übernahme dieser Dienstbarkeit wird lediglich gesagt, dass diese von den Käufern (d.h. den Erwerbern des Flurstücks, welches weiterveräußert wurde) übernommen wird.

    Zunächst muss ich ja die Dienstbarkeit(en) auf allen Grundstücken eintragen, aber es ändert sich dadurch doch der Belastungsgegenstand (Grundstück statt WEG). Oder kann ich eine "Vereinigung" der beiden Dienstbarkeiten eintragen, was ich nicht denke.

  • Meine auch, dass es so nicht gehen wird. Man hätte die Duldungsverpflichtung schon von Anfang an nur am Grundstück als Ganzes und nicht am einzelnen Wohnungseigentum eintragen können (vgl. Schmenger BWNotZ 4/2007, 73, 75 f; § 4 WGV). Dass es nicht an den isolierten Miteigentumsanteilen lasten bleiben kann, kommt jetzt nur zum schon bestehenden Problem dazu.

  • Unabhängig von der Frage, ob eine auf Immissionsduldung gerichtete Dienstbarkeit nicht auch zu Lasten eines einzelnen Wohnungseigentums eingetragen werden kann, gibt es vorliegend lediglich Einzelbelastungen. Da Dienstbarkeiten nicht zu Lasten von Miteigentumsanteilen bestehen können,
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post834808
    würden sie mit der Aufhebung des Sondereigentums erlöschen und wären nach § 48 II GBO nicht (auf das Grundstück) zu übertragen, es sei denn, sie würden auf das ganze Grundstück erstreckt (s. Gutachten des DNotI im DNotI-Report 4/2008, 27 ff; )
    http://www.dnoti.de/dnoti-report/
    sowie Röll, DNotZ 2000, 749/750; Kral im Beck'scher Online-Kommentar GBO, Hrsg: Hügel, Stand: 01.04.2015, Sonderbereiche WEG RN 221a mwN).

    Da zur Aufhebung des Sondereigentums die Zustimmung derjenigen Berechtigten erforderlich ist, deren Recht nicht am ganzen Grundstück oder an allen Einheiten (einheitlich) lastet (§ 9 Abs 2 WEG; § 877, § 876 BGB; OLG Zweibrücken Rpfleger 1986, 93, Röll, aaO, S. 751), wäre vorliegend ohnehin die Zustimmung des Dienstbarkeitsberechtigten anzufordern. Diese Anforderung würde ich mit dem Hinweis verbinden, dass die Einzelrechte mit dem Vollzug der Aufhebung des Sondereigentums erlöschen würden. Aus diesem Grund würde ich beim Notar anregen, die Dienstbarkeit zu Lasten des (in die drei Teilgrundstücke aufzuteilenden) WEG-Grundstücks neu zu bestellen oder aber beide Dienstbarkeiten auf dieses Grundstück zu erstrecken.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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