Apostille für Österreich oder Schweiz?!

  • Hallo Leute,

    ich hab grad keine Literatur zur Hand... Bedarf die Urkunde eines deutschen Notars zur Verwendung in Österreich oder der Schweiz einer Apostille oder gar Überbeglaubigung?

  • III. "Haager Apostille"

    In Vertragsstaaten des Haager Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 05. Oktober 1961 wird die sonst erforderliche Legalisation durch die "Haager Apostille" ersetzt. Dieses Übereinkommen ist anwendbar auf alle öffentlichen Urkunden mit Ausnahme von Urkunden, die von Konsularbeamten errichtet wurden, und Urkunden der Verwaltungsbehörden, die sich unmittelbar auf den Handelsverkehr oder auf das Zollverfahren beziehen.
    Die "Haager Apostille" bestätigt die Echtheit einer öffentlichen Urkunde, die hierfür im Original vorgelegt werden muss. Für deutsche Urkunden wird die "Haager Apostille" von einer dazu bestimmten deutschen Behörde ausgestellt (siehe unten). Eine Beteiligung der Konsularbeamten des Staates, in dem die Urkunde verwendet werden soll, ist dann nicht mehr notwendig.

    Das Übereinkommen gilt im Verhältnis zu Deutschland für folgende Staaten:

    Österreich*; Schweiz*

    *mit diesen Staaten gibt es zusätzliche bilaterale Abkommen (s. Punkt II), die für bestimmte Urkunden einen Verzicht auf jede Förmlichkeit, einschließlich der Apostille vorsehen.

  • Im Verhältnis zu Österreich ist jedoch der Deutsch-Österreichische Beglaubigungsvertrag vom 21.6.1923 vorrangig.
    Nach Artikel 3 des Staatsvertrages ist bei notariellen Urkunden keine weitere Überbeglaubigung erforderlich.
    Fundstelle für Staatsvertrag: Meikel, Grundbuchrecht, 9.A., § 29 Rn 261.

  • Für Österreich: siehe Harald - keine Formerfordernisse über die deutsche Form hinaus.

    Für die Schweiz: Das bilaterale Abkommen mit der Schweiz umfasst nicht notarielle Urkunden. Bei denen ist also die Apostille angesagt.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • III. "Haager Apostille"

    In Vertragsstaaten des Haager Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 05. Oktober 1961 wird die sonst erforderliche Legalisation durch die "Haager Apostille" ersetzt. Dieses Übereinkommen ist anwendbar auf alle öffentlichen Urkunden mit Ausnahme von Urkunden, die von Konsularbeamten errichtet wurden, und Urkunden der Verwaltungsbehörden, die sich unmittelbar auf den Handelsverkehr oder auf das Zollverfahren beziehen.
    Die "Haager Apostille" bestätigt die Echtheit einer öffentlichen Urkunde, die hierfür im Original vorgelegt werden muss. Für deutsche Urkunden wird die "Haager Apostille" von einer dazu bestimmten deutschen Behörde ausgestellt (siehe unten). Eine Beteiligung der Konsularbeamten des Staates, in dem die Urkunde verwendet werden soll, ist dann nicht mehr notwendig.

    Das Übereinkommen gilt im Verhältnis zu Deutschland für folgende Staaten:

    Österreich*; Schweiz*

    *mit diesen Staaten gibt es zusätzliche bilaterale Abkommen (s. Punkt II), die für bestimmte Urkunden einen Verzicht auf jede Förmlichkeit, einschließlich der Apostille vorsehen.

    Ich muss bei dem fettgedruckten kurz einhaken: sind mit "Konsularbeamten" die deutschen Beamten in der jeweiligen deutschen Botschaft gemeint?

    Ich habe hier eine Unterschriftsbeglaubigung durch den schweizerischen Botschafter in Jordanien und gehe im Moment davon aus, dass ich noch eine Apostille benötige

    (die Person, die die Unterschrift geleistet hat, hat die deutsche Staatsangehörigkeit. Was die im schweizerischen Konsulat macht ist mir schleierhaft...)

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