Eigenmächtige Änderung des Zinssatzes

  • Hallo,
    ich habe hier einen Jahresbericht vorliegen und folgendes Problem:

    Der Betroffene hat verschiedenen Personen Darlehen gewährt (wurde damals auch betreuungsgerichtlich genehmigt, aber nicht von mir ;)).
    Der Zins wurde damals jeweils auf 5,5 % p.a. festgelegt.

    In der aktuellen Vermögensübersicht gibt der Betreuer (die Mutter) an:
    Für die Darlehen wurde der Zinssatz aufgrund des inzwischen gesunkenen Zinsniveaus auf 4,0 % p.a. festgelegt.

    Wäre hier nicht eine Genehmigung notwendig gewesen?
    Ganz davon abgesehen finde ich das gesunkene Zinsniveau eine recht schwache Begründung...

    Was tun:confused:?

  • Zur Genehmigung:

    Würde ich schon sagen, fällt unter § 1812, da es eine Verfügung (Verzicht/Änderung, wie man es eben sehen will) über eine Forderung ist (Forderung ist in diesem Falle der Anspruch auf Zinsen nach § 488 Abs. 1 Satz 2). § 1813 Nr. 4 rettet da mE nicht, da es sich nicht um die Annahme der geschuldeten Leistung handelt.

    Zur Begründung:

    Find ich auch!

    Zur Frage, ob das jetzt zu §1829 oder §1831 führt, darf jemand anderes was sagen (ist der teilweise Verzicht auf die Forderung einseitig!?), ich tendiere aber stark dazu, dass sich die Mutter wohl mit dem Darlehensnehmer geeinigt hat und daher eine nachträgliche Genehmigung möglich ist, oder wie in deinem Fall, auch verweigert werden kann.

  • Ok, sprich, ich muss es nicht genehmigen.
    Aber ihr würdet doch auch in den Entgegennahmebeschluss reinschreiben, dass so eine Zinsänderung zum Nachteil des Betroffenen nicht ok ist?!

  • Tja, wenn man mal das Wort "Mutter" gelesen hätte.:( Sry!
    Ich weise meine Betreuer übrigens auf so etwas hin (im Rahmen der Beratungsfunktion nach §1837, auch wenn nach meinem Rat nicht gefragt wurde), mein Kollege, der schon etwas länger dabei ist, macht so etwas aber nicht mehr.

  • Also ich meine, das man dies auch ohne weiteres als eine verbotene (Teil)Schenkung des Betreuers an den Kreditnehmer sehen könnte.

  • Diesen Aspekt habe ich nicht im Auge gehabt.
    Liegt eine nicht unter die erlaubten Ausnahmen fallende Schenkung vor, ist sie nichtig und - wenn vom "Fremdbetreuer" vorgenommen, nicht genehmigungsfähig. Nichtiges ist nie genehmigungsfähig, eine dennoch erteilte Genehmigung hat einen gewissen Spaßfaktor.

  • Eine Schenkung setzt die Einigung der Beteiligten über die Unentgeltlichkeit des Rechtsgeschäfts voraus. Dies würde ich im vorliegenden Fall ohne weitere Angaben über die genauen Hintergründe der Angelegenheit nicht ohne weiteres für gegeben erachten.

  • Auch ich finde, dass eine "Teil-"Schenkung etwas abwegig ist. Interessant ist allerdings der Aspekt, an wen die Darlehen gewährt wurden und ob die Mutter nicht von der Vertretung ausgeschlossen sein könnte (Familienangehörige?).

  • Ne, soweit ich das aus der Akte sehen kann, sind die anderen 4 Darlehensnehmer nicht mit dem Betroffenen verwandt.
    Wie würdet ihr jetzt vorgehen?

  • Ist d. Betreute noch geschäftsfähig und kann zustimmen, dann würde ich diesen Weg vorschlagen.

    Falls nicht, ist die Mutter eindeutig verhindert, sich selbst bessere Konditionen zu gewähren. Also einladen, die Sache mit ihr besprechen und dann entscheiden. Für mich wäre Maßstab, ob die Zinsen regelmäßig gezahlt wurden, 4 % sind für heutige Verhältnisse eine gute Anlage. Ggf. über Verhinderungsbetreuer Nachtrag zu den Darlehensverträgen abschließen.

  • Was steht denn überhaupt in den Darlehensverträgen?Ist eine Zinsänderung überhaupt möglich? Wenn mir die Zinsen zu hoch sind, wird die Bank auch nicht ohne weiteres die Zinsen senken. Ohne Kenntnis des Vertragsinhalts ist eine weitere Diskussion doch sinnlos.

  • In diesem Fall wurde mittlerweile ein Ergänzungsbetreuer mit dem Aufgabenkreis "Regelung des Darlehens" bestellt.

    Dieser hat nun seinen Vergütungsantrag (aus dem Vermögen des Betreuten) eingereicht und möchte die pauschale Vergütung nach VBVG mit dem Argument, dass der Hauptbetreuer die Betreuung ehrenamtlich führt.

    Ich hab sowas Ähnliches zwar schon mal gefragt, aber ist hier in diesem konkreten Fall die pauschale Vergütung nach VBVG möglich oder kann der nur der konkrete Zeitaufwand vergütet werden?

    Vielen Dank!

  • Ich meine, hier gilt, was Gänseblümchen an anderer Stelle bereits gesagt hat:

    Der Betreuer ist rechtlich verhindert, mit sich selbst für den Betreuten den ...-Vertrag zu schließen.
    Also: Vergütung nach §§ 6 Satz 1, 3 VBVG: 33,50 €/Std. + Auslagen + MWSt.

    Wenn ein Fall der Ergänzungsbetreuung wegen rechtlicher Verhinderung gegeben ist, dann landest Du nicht bei §§ 4 und 5 VBVG, sondern eben bei § 6 VBVG.

  • Ich meine, hier gilt, was Gänseblümchen an anderer Stelle bereits gesagt hat:

    Der Betreuer ist rechtlich verhindert, mit sich selbst für den Betreuten den ...-Vertrag zu schließen.
    Also: Vergütung nach §§ 6 Satz 1, 3 VBVG: 33,50 €/Std. + Auslagen + MWSt.

    Wenn ein Fall der Ergänzungsbetreuung wegen rechtlicher Verhinderung gegeben ist, dann landest Du nicht bei §§ 4 und 5 VBVG, sondern eben bei § 6 VBVG.

    Genau. Daher keine Pauschale.
    Was der Hauptbetreuer bekommt ist für die vergütungsrechtliche Einordnung des Verhinderungsbetreuers vollkommen egal.

    Trenne dich nie von deinen Illusionen und Träumen. Wenn sie verschwunden sind wirst du weiter existieren, aber aufgehört haben zu leben.

    (Mark Twain)

    Spendenaufruf

  • Siehe auch die Begründung zum zugrunde liegenden Entwurf des Bundesrats zum Zweiten Betreuungsrechtsänderungsgesetz.
    (Der dortige § 1908m BGB-E ist zum § 6 VBVG geworden, der § 1908l BGB-E zu § 5 VBVG. So ungefähr jedenfalls, der Bundestag hat auch inhaltlich ein wenig gefeilt.)

    Dort heißt es:
    "Die Verhinderung des Betreuers kann auf Rechtsgründen beruhen, z. B. bei einem Vertretungsausschluss nach § 1908i Abs. 1 Satz 1; §§ 1795, 1796 BGB ... Ebenso wie der Sterilisationsbetreuer – und anders als zwei nach § 1899 Abs. 1 BGB bestellte Betreuer – wird der Verhinderungsbetreuer in diesem Fall nur für die Vornahme eines bestimmten, punktuellen Geschäfts bestellt. Genauso wenig wie bei ersterem passt für ihn daher die Gewährung einer Zeitpauschale nach § 1908l BGB-E. Als zweiten Ausnahmefall sieht § 1908m Abs. 1 Satz 1 BGB-E daher für den Verhinderungsbetreuer, der wegen einer Verhinderung des Hauptbetreuers aus Rechtsgründen bestellt wird, eine Abrechnung nach der tatsächlich aufgewandten und erforderlichen Zeit, also die Beibehaltung des bisherigen Abrechnungssystems vor."

    Quelle: Gesetzentwurf des Bundesrats, Bundestagsdrucksache 15/2494, Seite 35.

    Curiosity is not a sin.

    Einmal editiert, zuletzt von 15.Meridian (5. September 2012 um 08:24) aus folgendem Grund: Rechtschreibfehler der Bundesratsdrucksache berichtigt ;)

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